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Hier erhalten Sie durch eine gezielte Auswahl von Themen schnell Antwort.
Abfall
Auf Veranstaltungen entstehen häufig Abfälle, die richtig entsorgt werden müssen. Je nach Veranstaltungsgröße müssen Sie als Veranstalter unterschiedliche Punkte beachten.
Ausschenken von alkoholhaltigen Getränken
Sollen Getränke mit Alkohol mit Gewinnerzielungsabsichten (über den Selbstkostenpreis, auch wenn Gewinn gespendet werden soll) auf einer Veranstaltung mit einem besonderen Anlass ausgeschenkt werden, ist in den meisten Fällen eine vorübergehende Gestattung für den Alkoholausschank der zuständigen Gemeinde notwendig.
Barrierefreiheit und Inklusion
Es ist sinnvoll, so viele Barrieren auf Veranstaltungen wie möglich zu verhindern, denn sie können auch Menschen ohne Behinderung einschränken. Insbesondere ältere Personen profitieren von Barrierefreiheit, da sie oftmals Gehprobleme, Hör- und Seheinschränkungen haben.
Bewerbung – insbesondere durch Plakate
Plakate können ein wichtiger Bestandteil in der Bewerbung der eigenen Veranstaltung sein. Es gibt allerdings einige Punkte bei der Gestaltung und Anbringung zu beachten.
Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Wenn Sie als Veranstalter ein öffentlich zugängliches Fest wie z. B. ein Musikfest, ein Vereins-, Hof-, Dorf-, Wein– und Bierfest, einen Bauernmarkt, eine Theaterveranstaltung oder ähnliches ausrichten, gilt es dafür in Bezug auf den Brand- und Personenschutz baurechtlich einiges zu beachten.
Coronavirus
Die aktuell noch andauernde Corona-Pandemie gefährdet die Gesundheit vieler Menschen. Daher müssen auch bei Veranstaltungen Regelungen zum Schutz aller beteiligten Personen eingehalten werden.
Datenschutz: Bilder und weitere Aufnahmen auf Veranstaltungen
Gerade Bildern oder weitere Aufnahmen aus der Veranstaltung kommt eine wesentliche Bedeutung für die Außendarstellung und Werbung des Vereins zu. Die Aufnahmen werden auf der Homepage des Vereins oder in sonstigen Veröffentlichungen veröffentlicht. Da es sich dabei auch um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt, gilt es auch Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) zu beachten.
Festsiegel „zünftig-vernünftig feiern“
Veranstalter können ihr Fest mit dem Siegel „zünftig-vernünftig feiern“ zertifizieren lassen. Mit dem Festsiegel sind Veranstalter an Bedingungen und Regeln, aber auch an die Einhaltung der Veranstaltungszeiten und den Jugendschutz gebunden. Zudem gibt es den Eltern eine Orientierungshilfe und Veranstaltern eine große Unterstützung.
GEMA
Soll auf der Veranstaltung öffentlich Musik gespielt werden? Dann muss der Veranstalter prüfen, ob eine Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn urheberrechtlich geschützte Lieder genutzt werden. Der Veranstalter muss dann die Einwilligung der GEMA einholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Liedern wahrnimmt.
Geschirrmobil ausleihen
Auf Veranstaltungen wird häufig Geschirr und Besteck benötigt. Oft stellt das Zusammenstellen und Abspülen von viel Geschirr Veranstalter vor eine Herausforderung. Ein Geschirrmobil kann die Lösung sein. Ein Geschirrmobil kann ausgeliehen werden und es hilft außerdem dabei, Müll zu vermeiden und somit eine nachhaltigere Veranstaltung zu planen.
Grünes Kennzeichen
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen sind für den Zeitraum des Einsatzes bei der Veranstaltung nicht mehr steuerbefreit.
Haftung im Verein bei Veranstaltungen
Vereine sind schon häufig damit befasst, für den Jahresverlauf vorgesehene Veranstaltungen verschiedenster Art zu planen und zu organisieren. Unabdingbar dabei sollte sein, dass frühzeitig das Team gebildet wird, innerhalb dessen die einzelnen Aufgaben verantwortlich festgelegt werden; dies gilt insbesondere im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass neben den organisatorischen und finanziellen Anforderungen an die Veranstaltung auch die unter Umständen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben Beachtung finden.
Jugendschutz und Jugendveranstaltungen
Wenn Sie vorhaben, Ihre Veranstaltung auch Jugendlichen zugängig zu machen, müssen Sie einige zusätzlich Punkte aus dem Jugendschutzgesetz beachten. Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen u.a. in der Öffentlichkeit zu schützen.
Künstlersozialabgaben
In bestimmten Fällen kann es sein, dass für Veranstaltungen, die künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke in Anspruch, Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.
Laut Künstlersozialkasse sind im Veranstaltungsbereich die meisten „nicht kommerziellen“ Veranstalter und Vereine in der Regel abgabefrei, sofern diese nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und zum Teil auch für Karnevalsvereine.
Lärmschutz
Bei Veranstaltungen - ganz gleich ob sie im Saal oder unter freiem Himmel stattfinden - kommt es immer wieder vor, dass sich die Anwohner über Ruhestörung und Lärmbelästigung durch laute Musik, laute Unterhaltungen auf der Straße oder durch an- oder abfahrende Autos beschweren. Lärmkonflikte bei Veranstaltungen lassen sich vermeiden, wenn Lärmschutzaspekte bereits bei der Planung von Veranstaltungen bedacht und erforderliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.
Motorsportliche Veranstaltungen
Die Durchführung von einer motorsportlichen Veranstaltung (Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen, Sonder- bzw. Wertungsprüfungen mit Renncharakter, Stunt-Shows, Traktor-Pullings usw.) bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt.
Nachhaltigkeit
Jede Veranstaltung hat ökonomische, ökologische, soziale und kulturelle Aspekte. In allen Bereichen können und sollten Veranstaltende nachhaltig handeln. Nachhaltigkeit ist wichtig für Umwelt und Gesellschaft, kommt gut an bei Gästen und kann Kosten reduzieren.
Naturschutz
Bei Veranstaltungen in freier Natur bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften hat der Veranstalter grundsätzlich darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft vermieden werden. Bei Veranstaltungen in freier Natur empfiehlt es sich mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt oder der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob für die Durchführung der Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist.
Nichtraucherschutz
Veranstalter müssen sich an das Rauchverbot, das in Bayern in vielen Innenräumen und Einrichtungen gilt, halten und dies durchsetzen. Das Rauchverbot soll Menschen vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen schützen.
Öffentliche Straßen
Für Veranstaltungen, die auf oder neben einer öffentlichen Straße stattfinden müssen verschiedene Anträge gestellt werden. Kleinere, örtliche Brauchtumsveranstaltungen wie z.B. Kommunionszüge, kirchliche Prozessionen, etc. die auf nicht viel befahrenen Straßen zu einer verkehrsarmen Uhrzeit stattfinden, sind erlaubnisfrei und nur formlos anzuzeigen.
Öffentliche Vergnügungen
Das bayerische Sicherheitsrecht verwendet den Begriff der „öffentlichen Vergnügung“. Darunter fallen alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen, die im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen. Diese müssen in der Regel angezeigt werden und bedürfen teilweise einer Erlaubnis (Genehmigung).
Parkplätze
Der Veranstalter hat eine ausreichende Zahl von Parkplätzen zur Verfügung zu stellen. Auf die Parkmöglichkeiten sind die Besucher durch Ordner und entsprechende Beschilderung hinzuweisen.
Santitätsdienst
Viele Veranstalter beauftragen eine Hilfsorganisation für die sanitätsdienstliche Absicherung ihrer Veranstaltung. Im Fall einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung wird dies auch von der Behörde so vorgeschrieben.
Shuttlebus- und Taxiservice
Bei größeren Veranstaltungen besteht die Möglichkeit einen Shuttlebus-Service oder Taxi-Dienst anzubieten. Diese Überlegungen spielen aus Sicherheitsgründen oder ökologischen Erwägungen eine Rolle.
Sicherheitsdienst
Bei großen Veranstaltungen und möglichem Gefahrenpotential kann es sinnvoll sein, professionelle Sicherheitskräfte zu beauftragen.
Sperrzeiten
Die Sperrzeit in Bayern ist weitestgehend aufgehoben. Es gibt nur noch eine Sperrzeit zwischen 5 und 6 Uhr („Putzstunde“). Die Gemeinde kann jedoch aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern (max. 19-8 Uhr).
Steuern zahlen
Wer eine größere Veranstaltung plant, bei der Gewinn erzielt wird bzw. ein hoher Umsatz zu erwarten ist, soll sich frühzeitig beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Kaufbeuren) nach den steuerlichen Details erkundigen.
Toiletten- und Sanitäranlagen
In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichende einwandfreie Toilettenanlagen vorhanden sein. Die Toilettenräume müssen für Damen und Herren getrennt sein.
Verbraucherschutz: Lebensmittelsicherheit, Infektionsschutz und Trinkwasserhygiene
Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln und Trinkwasser können zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können, führen. Von solchen Infektionen kann gerade bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen schnell ein größerer Personenkreis betroffen sein.