GEMA
Soll auf der Veranstaltung öffentlich Musik gespielt werden? Dann muss der Veranstalter prüfen, ob eine Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn urheberrechtlich geschützte Lieder genutzt werden. Der Veranstalter muss dann die Einwilligung der GEMA einholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Liedern wahrnimmt.
Musik spielen
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine so genannte Verwertungsgesellschaft. Im Auftrag ihrer Mitglieder (z.B. Musiker, Texter und Komponisten) verlangt sie Geld von den Musiknutzern und verteilt dieses an ihre Mitglieder.
Wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik abgespielt wird – egal ob Musik eingespielt oder live vorgetragen wird - besteht gegenüber der GEMA eine Melde- und Zahlungsverpflichtung, sobald die Lieder urheberrechtlich geschützt sind. Damit wird die Erlaubnis zur Wiedergabe bzw. Aufführung von Musikstücken erworben. Bei Livemusik spielt es keine Rolle, ob es sich um Profigruppen oder Nachwuchsbands handelt und ob die Gruppe selbst Mitglied bei der GEMA ist. Auch bei Veranstaltungen ohne Gewinnabsicht (z.B. Disco im Jugendtreff) und selbst wenn kein Eintritt verlangt wird, fallen GEMA-Gebühren an. Meldet man die Veranstaltung nicht vorher bei der GEMA an, können hohe Nachzahlungen anfallen.
Der Veranstalter sollte sich bei der Band, dem DJ oder anderen Künstler darüber informieren oder direkt Kontakt mit der GEMA aufnehmen, um zu klären, ob eine Anmeldung der Musiknutzung notwendig ist.
Ist eine Anmeldung notwendig, muss diese rechtzeitig vor der Veranstaltung über das Onlineportal der GEMA getätigt werden. Über das Ausfüllen der Anmeldemaske wird der passende Tarif ausgewählt. Die GEMA wird die Anmeldung prüfen und die Einwilligung zur Nutzung erteilen. Dann kann die Musik rechtmäßig genutzt werden.
Bei Livemusik, Konzerten und Festivals muss außerdem zeitnah nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Lieder an die GEMA übermittelt werden.
Seit 5. April 2023 können alle gemeinnützigen, ehrenamtlichen, eingetragenen Vereine (e.V.) mit Sitz in Bayern vom neuen Pauschalvertrag der bayerischen Staatsregierung mit der GEMA profitieren. Bei Veranstaltungen ohne Eintrittspreis (Spenden sind erlaubt), die keine kommerziellen Ziele haben, und auf einer maximalen Veranstaltungsfläche von 200 Quadratmetern statt finden, fallen bei zwei Veranstaltungen pro Jahr und Verein keine GEMA-Kosten für die gespielte Musik an.
Weitere Informationen: https://www.gema.de/de/musiknutzer/vereine-in-bayern
- Klären, ob die Lieder/Werke, die auf der Veranstaltung öffentlich gespielt werden sollen urheberrechtlich geschützt sind (entweder über den Künstler oder über die GEMA erfragen)
- Klären, ob es über den Dachverband Sonderkonditionen gibt
- Benutzerkonto bei der GEMA anlegen, falls noch keines vorhanden ist
- Musiknutzung bei der GEMA rechtzeitig anmelden
- Auf Nutzungseinwilligung der GEMA warten
- Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Lieder bei Livemusik, Konzerten und Festivals an die GEMA zeitnah nach der Veranstaltung übermitteln
Die Musiknutzung kann mittlerweile online bei der GEMA angemeldet werden. Hierzu benötigt man ein Online-Benutzerkonto. Erstellen Sie daher frühzeitig ihr Online-Benutzerkonto auf www.gema.de, falls Sie noch keins haben.
Viele Dachverbände haben für ihre Mitgliedsvereine Sonderkonditionen mit der GEMA ausgehandelt. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Dachverband.
Zeitliche Fristen
Musiknutzung mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der GEMA anmelden.
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