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1. Findet die Veranstaltung öffentlich und im weitesten Sinn zur Unterhaltung der Besucher statt?

2. Findet eine motorsportliche Veranstaltung statt?

3. In welchen Räumlichkeiten soll die öffentlich zugängliche Veranstaltung stattfinden?

4. Soll auf der Veranstaltung eine größere Bühne, eine Hüpfburg oder ein Fahrgeschäft aufgebaut werden?

5. Werden bei der Veranstaltung Speisen und Getränke angeboten?

6. Wird eine extra Trinkwasserversorgungsanlage genutzt? (z.B. bei Veranstaltungen unter freiem Himmel wie Zeltlager)

7. Werden alkoholhaltige Getränke mit Gewinnerzielungsabsichten (nicht zum Selbstkostenpreis) ausgeschenkt?

8. Ist das Erzielen eines Gewinns oder höherer Umsatzes durch die Veranstaltung zu erwarten?

9. Soll die Veranstaltung erst nachts enden?

10. Soll Musik auf der Veranstaltung gespielt oder vorgetragen werden?

11. Werden für mehr als drei Veranstaltungen im Jahr künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke in Anspruch genommen?

12. Werden bei der Veranstaltung auch Kinder oder Jugendliche anwesend sein?

13. Ist die Veranstaltung ausschließlich für Jugendliche unter 18 Jahren gedacht? (z.B. Teenie Disco)

14. Wird bei der Veranstaltung eine öffentliche Straße genutzt?

15. Findet die Veranstaltung in freier Natur oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft statt?

16. Soll mit Plakaten für die Veranstaltung geworben werden?

17. Wird für die Veranstaltung (Aufbau, Abbau etc.) ein Fahrzeug benutzt, welches grüne Kennzeichen hat?

Das bayerische Sicherheitsrecht verwendet den Begriff der „öffentlichen Vergnügung“. Darunter fallen alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen, die im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen. Diese müssen in der Regel angezeigt werden und bedürfen teilweise einer Erlaubnis (Genehmigung).

Wer eine motorsportliche Veranstaltung (Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen, Sonder- bzw. Wertungsprüfungen mit Renncharakter, Stunt-Shows, Traktor-Pullings usw.) durchführen möchte, bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt.

Wenn Sie als Veranstalter ein öffentlich zugängliches Fest wie (z. B. ein Musikfest, ein Vereins-, Hof-, Dorf-, Wein- und Bierfest, einen Bauernmarkt, eine Theaterveranstaltung oder ähnliches) ausrichten, gilt es dafür in Bezug auf den Brand- und Personenschutz baurechtlich einiges zu beachten.

Solche Veranstaltungen werden häufig in eigens dafür aufgestellten Zelten abgehalten. Aber auch in Hallen, Scheunen oder ähnlichen Gebäuden werden diese durchgeführt. Der Brand- und Personenschutz ist zu gewährleisten.

Die Aufstellung von größeren Bühnen, Hüpfburgen, Fahrgeschäften usw. ist von deren Besitzer oder Betreiber ebenfalls fristgerecht und eigenverantwortlich beim Bauamt anzuzeigen.

Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Von solchen Lebensmittelinfektionen kann gerade bei Vereins- und Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen schnell ein größerer Personenkreis betroffen sein. Der Leitfaden gibt Ihnen eine Orientierungshilfe, sich in diesem sensiblen Bereich richtig zu verhalten, damit gemeinschaftliches Essen und Trinken ungetrübt genossen werden können.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise aus Hydranten über mobile private Leitungen oder Vorratsbehälter. Durch die Verwendung ungeeigneter Materialien, eine fehlerhafte Installation oder eine unsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag und/ oder zur Vermehrung von Krankheitserregern und damit zu einer Gesundheitsgefährdung der Besucher der Veranstaltung kommen.

Jeder, der Getränke oder zubereitete Speisen mit Gewinnerzielungsabsicht (nicht zum Selbstkostenpreis) an andere Personen abgibt, betreibt ein Gaststättengewerbe. Das gilt für Schank- und Speisewirtschaften ebenso, wie für vorübergehende Veranstaltungen. Nachdem der Gesetzgeber das Gaststättengesetz vereinfacht hat, ist eine Genehmigung (Konzession) nur noch dann erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Wer eine größere Veranstaltung plant, bei der Gewinn erzielt wird bzw. ein hoher Umsatz zu erwarten ist, soll sich frühzeitig beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Kaufbeuren) nach den steuerlichen Details erkundigen.

Die Sperrzeit in Bayern ist weitestgehend aufgehoben. Es gibt nur noch eine Sperrzeit zwischen 5 und 6 Uhr („Putzstunde“). Die Gemeinde kann jedoch aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern (max. 19-8 Uhr).

Wenn auf einer öffentlichen Veranstaltung Musik öffentlich gespielt werden soll, muss der Veranstalter prüfen, ob eine Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn urheberrechtlich geschützte Lieder genutzt werden. Der Veranstalter muss dann die Einwilligung der GEMA einholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Liedern wahrnimmt.

In bestimmten Fällen kann es sein, dass für Veranstaltungen, die künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke in Anspruch, Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.

Laut Künstlersozialkasse sind im Veranstaltungsbereich die meisten „nicht kommerziellen“ Veranstalter und Vereine in der Regel abgabefrei, sofern diese nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und zum Teil auch für Karnevalsvereine.

Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen u.a. in der Öffentlichkeit zu schützen. Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind wie beispielsweise Geschäfte, Gaststätten, Kinos und Diskotheken. Als öffentlich gelten auch Räume und Orte, wenn dort Eintrittsgeld zu zahlen ist oder, wenn vorher nicht klar ist, wer diese besuchen wird. Das Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche durch Beschränkungen, Verbote und Pflichten für Gewerbetreibende vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit.

Wenn Sie vorhaben, Ihre Veranstaltung auch Jugendlichen zugängig zu machen, müssen Sie einige zusätzlich Punkte beachten. Sie als Veranstalter haben die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.

Das Jugendschutzgesetz schreibt für den Aufenthalt von Kinder und Jugendlichen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen bestimmte Altersgrenzen vor. Das Jugendamt kann Ausnahmegenehmigungen erteilen, die von diesen Altersgrenzen abweichen. Dadurch können Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei bestimmten Jugendveranstaltungen (z.B. Teenie-Disco) ermöglicht werden.

Für Veranstaltungen, die auf einer öffentlichen Straße stattfinden, muss ein Antrag auf Erlaubnis und verkehrsrechtliche Anordnung (z.B. Straßensperrung, Umleitungen, Halteverbote) gestellt werden. Zudem wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung notwendig.

Für Veranstaltungen, die neben einer öffentlichen Straße stattfinden und sich aber auf die öffentliche Straße auswirken, muss ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung gestellt werden. Der Antrag auf Erlaubnis (siehe oben) ist nicht notwendig.

Kleinere, örtliche Brauchtumsveranstaltungen wie z.B. Kommunionszüge, kirchliche Prozessionen, etc. die auf nicht viel befahrenen Straßen zu einer verkehrsarmen Uhrzeit stattfinden, sind erlaubnisfrei und nur formlos anzuzeigen.

Bei Veranstaltungen in freier Natur bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften hat der Veranstalter grundsätzlich darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft vermieden werden. Bei Veranstaltungen in freier Natur empfiehlt es sich mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt oder der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob für die Durchführung der Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist.

Plakate können ein wichtiger Bestandteil in der Bewerbung der eigenen Veranstaltung sein. Es gibt allerdings einige Punkte bei der Gestaltung und Anbringung zu beachten.

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen sind für den Zeitraum der Verwendung bei der Veranstaltung nicht mehr steuerbefreit.