Lärmschutz
Bei Veranstaltungen - ganz gleich ob sie im Saal oder unter freiem Himmel stattfinden - kommt es immer wieder vor, dass sich die Anwohner über Ruhestörung und Lärmbelästigung durch laute Musik, laute Unterhaltungen auf der Straße oder durch an- oder abfahrende Autos beschweren. Lärmkonflikte bei Veranstaltungen lassen sich vermeiden, wenn Lärmschutzaspekte bereits bei der Planung von Veranstaltungen bedacht und erforderliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.
Lärmschutz
Bei Veranstaltungen - ganz gleich ob sie im Saal oder unter freiem Himmel stattfinden - kommt es leider immer wieder vor, dass sich die Anwohner über Ruhestörung und Lärmbelästigung durch laute Musik, laute Unterhaltungen auf der Straße oder durch an- oder abfahrende Autos beschweren.
Verallgemeinerungsfähige Regelungen, die für jede Veranstaltungsart und jeden Veranstaltungsort in gleicher Weise angewendet werden könnten, gibt es jedoch nicht. Was den Lärmschutz anbelangt, ist jeweils der spezielle Einzelfall zu betrachten und zu prüfen. Besonders kritisch können beispielsweise jene Veranstaltungen sein, bei denen laute Musikdarbietungen in der Nähe von benachbarten Wohnungen vorgesehen sind oder die bis in die Nachtzeit nach 22 Uhr andauern sollen.
Wichtig ist, dass die Vorhabenträger eine eventuelle Lärmproblematik bereits bei der Planung bedenken und - soweit dies erforderlich ist - Maßnahmen zur Minderungen von Lärmimmissionen vorsehen. In schwierigeren Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die Geräuschsituation und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahme durch einen Lärmschutzsachverständigen begutachtet werden. Unter Umständen muss ein Sachverständiger die Lärmschutzmaßnahmen auch im laufenden Veranstaltungsbetrieb überwachen.
Um Lärmschutzkonflikten vorzubeugen, sollten vor allem bei Freiluftveranstaltungen die betroffenen Nachbarn vor dem Beginn über die geplante Veranstaltung in angemessener Form informiert werden. Auch die zuständige Polizeiinspektion sollte vorab Bescheid wissen. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind mit der zuständigen Gemeinde abzustimmen und umzusetzen.
- Lärmschutzaspekte und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase bedenken und mit der Gemeinde abstimmen
- Anwohner mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung in angemessener Form über die Veranstaltung informieren
- Kontakt zur zuständigen Polizeiinspektion eine Woche vor der Veranstaltung suchen und über Veranstaltung informieren
- Vorgaben der Gemeinde zum Lärmschutz beachten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Umwelt- und Wasserrecht
Frau
Birgit
Osterried
08342 911-372
E-Mail schreibenumwelt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Anwohner mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung in angemessener Form über die Veranstaltung informieren und Kontakt zur zuständigen Polizeiinspektion eine Woche vor der Veranstaltung suchen und über Veranstaltung informieren