Parkplätze
Der Veranstalter hat eine ausreichende Zahl von Parkplätzen zur Verfügung zu stellen. Auf die Parkmöglichkeiten sind die Besucher durch Ordner und entsprechende Beschilderung hinzuweisen.
Parkplätze
Für die Besucher der Veranstaltung ist eine ausreichende Zahl von Parkplätzen zur Verfügung zu stellen. Die Besucher werden durch Ordner und entsprechende Beschilderung auf die Parkmöglichkeiten aufmerksam gemacht.
Voll belegte Parkplätze
Sollten Parkflächen voll belegt sein, ist dies den Besuchern frühzeitig anzuzeigen. Die Zuweisung der Parkplätze an die Besucher und Regelung der Zu- und Abfahrt zur Veranstaltung muss durch eine ausreichende Zahl von geeignetem Personal erfolgen. Die Beauftragung und den Einsatz dieser Personen übernimmt der Veranstalter.
Ausweitung des Hausrechts auf dem Parkplatzbereich, um Alkoholkonsum am Parkplatz sowie am Veranstaltungsplatz zu kontrollieren
Das Hausrecht, kann auf den Parkplatz ausgeweitet werden. Ordnungspersonal in ausreichender Anzahl sollte schon auf dem Parkplatz und dem Veranstaltungsplatz auf das Verbot von extremen Alkoholkonsum hinweisen und dieses unterbinden.
Veranstaltungsbereich
Der Veranstalter hat den Veranstaltungsbereich festzulegen und zu kennzeichnen. Es müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass von den Besuchern keine alkoholischen Getränke in den Veranstaltungsbereich mitgeführt werden. Der Eintritt zur Veranstaltung ist erkennbar betrunkenen Besuchern schon vorab zu untersagen.
- Ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellen
- Vorkehrungen treffen, um voll belegte Parkplätz ausweisen zu können
- Parkplätze ausschildern
- Ordnungspersonal beauftragen/einsetzen, um Parkplatzeinweisung und Kontrolle von Alkoholkonsum zu regeln
- Veranstaltungsbereich festlegen und kennzeichnen
- Sicherstellen, dass erkennbar betrunkene Besucher keinen Eintritt zur Veranstaltung erhalten
Abschleppmaßnahme bei Ankündigung von Halteverboten:
Aufstellung Mittwoch 12 Uhr
Fristbeginn Donnerstag 0 Uhr
Fristende Samstag 24 Uhr
Abschleppmaßnahme nach 72 Stunden (drei volle Tage) nicht unverhältnismäßig
--> Sonntag, ab 0 Uhr kann abgeschleppt werden.
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Lucia
Osterried
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Halteverbote sind, 72h bevor sie gelten sollen, aufzustellen.
Die Frist für die erforderliche Vorlaufzeit von 72h beginnt erst am Tage nach der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen zu laufen. Der Aufstelltag bleibt für die Fristenberechnung unberücksichtigt. Auf die Dokumentationspflicht der zum Zeitpunkt der Schilderaufstellung abgestellten Fahrzeuge wird hingewiesen.