Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten

Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten

Wenn Sie als Veranstalter ein öffentlich zugängliches Fest wie z. B. ein Musikfest, ein Vereins-, Hof-, Dorf-, Wein– und Bierfest, einen Bauernmarkt, eine Theaterveranstaltung oder ähnliches ausrichten, gilt es dafür in Bezug auf den Brand- und Personenschutz baurechtlich einiges zu beachten.

Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten

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Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl (z.B. Stadthalle, Saal in Gaststätte, Schulaula, Sporthalle etc.)

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Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)

Zeitliche Fristen

Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern müssen rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, vom Veranstalter beim Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu angezeigt werden.

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Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)

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Veranstaltungen mit Festzelt mit einer Grundfläche >> bis zu << 200 m² und mit einer Achsbreite von >> nicht mehr << als 10 m

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Veranstaltungen mit Festzelt mit einer Grundfläche >> größer << 200 m² und/oder >> größer << 10 Meter Achsweite

Zeitliche Fristen

Ein Zelt mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² und/oder mehr als 10 Meter Achsweite muss mindestens eine Woche vor Aufbaubeginn beim Bauamt des Landratsamtes angezeigt werden.

Zur besseren Koordinierung wird jedoch eine Anzeige ca. 3 Wochen vorher empfohlen.

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Veranstaltungen mit größerer Bühne, Hüpfburg oder Fahrgeschäft (Fliegende Bauten)

Zeitliche Fristen

Eine Veranstaltung mit größerer Bühne, Hüpfburg oder Fahrgeschäft muss mindestens eine Woche vorher beim Bauamt des Landratsamtes angezeigt werden.

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