Bier
Fahrzeuge und Wägen bei Faschingsumzügen oder anderen Brauchtumsveranstaltungen
Fahrzeuge, Wägen, Aufbauten und Anhänger
Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn
- für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist
- die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
- die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Das gilt auch für Um- und Anbauten auf der Ladegabel.
Zusätzlich dürfen die Faschingswagen mit Aufbauten gem. § 32 StVZO nicht
- breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen),
- höher als 4,00 Meter und nicht
- länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.
Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination:
- Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten)
- Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 bzw. 18,75 m.
Fahrzeuge mit An- und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür entsprechend geeignet sind. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden.
Beförderung von Personen
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (beim Mitführen stehender Personen Mindesthöhe 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
Versicherungsschutz
Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Einzuhaltende Geschwindigkeiten
Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau 6 km/h, ansonsten 25 km/h.
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben.
Fahrzeugführer
Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.
Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt werden.
Leiter der Veranstaltung und Verantwortlicher für den jeweilgen Wagen
Der Leiter der Veranstaltung hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können.
In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht).
Weitere wichtige, einzuhaltende Aspekte
Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§§ 16, 16a, 17 FZV).
Für die An- und Abfahrt müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
An der letzten Achse des Zugfahrzeuges und an der ersten Achse des Anhängers ist rechts und links jeweils eine Person als Radwächter einzusetzen. Diese Personen begleiten den Faschingswagen zu Fuß. Sie haben sicherzustellen, dass Zuschauer – insbesondere Kinder - immer einen Sicherheitsabstand einhalten, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.
Für die Radwächter, die Verantwortlichen und natürlich den Fahrer des Wagens gilt Alkoholverbot. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
Süßigkeiten von den Wagen zu werfen, ist verboten. Süßigkeiten müssen per Hand an die Zuschauer verteilt werden.
Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
Dem Erlaubnisinhaber wird genehmigt, bei dem genannten Faschingsumzug Lautsprecher einzusetzen. Auf der Faschingszugstrecke dürfen Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen ab 1 Stunde vor Beginn, während des Umzuges, sowie bis zu 1 Stunde nach Ende des Umzuges in Betrieb gesetzt werden. Die Lautstärke von max. 95 dBA darf nicht überschritten werden. Maßgebender Immissionsort hierfür ist der am lautesten beschallte, für das Publikum allgemein zugängliche Punkt.
Das Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Wagen ist nicht zulässig. Auf der Anfahrt zum Umzugsort, sowie auf der Rückfahrt zum Standort dürfen die Anlagen nicht betrieben werden. Die Ausnahme bezieht sich nur auf den Einsatz auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der Betrieb auf privaten Grundstücksflächen ist mit der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.
- Genannte Hinweise und Auflagen durcharbeiten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Ingrid
Straub
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Jugendschutz
Wenn Sie vorhaben, Ihre öffentliche Veranstaltung auch Jugendlichen zugängig zu machen, müssen Sie einige zusätzlich Punkte beachten.
Sie als Veranstalter haben die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.
Wichtig ist, vorab einen Jugendschutzbeauftragten festzulegen, der sich möglichst zeitnah mit dem Jugendamt sowie der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzt und über die geplante Veranstaltung informiert. Der Jugendschutzbeauftragte ist eine volljährige Person, die während der ganzen Veranstaltung anwesend ist und darauf zu achten hat, dass sowohl die Jugendschutzbestimmungen als auch die Auflagen eingehalten werden. Dieser muss nüchtern bleiben, damit er seiner Verantwortlichkeit tatsächlich gerecht werden kann. Außerdem ist er Ansprechpartner für auftretende Probleme bezüglich des Jugendschutzes.
Im Vorfeld der Veranstaltung müssen alle Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, über geltende Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes informiert werden.
Während der Veranstaltung haben Sie als Veranstalter die gesetzliche Pflicht, die für Ihre Veranstaltung geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbare und gut lesbare Aushänge bekannt zu machen. Einen Vordruck hierfür finden Sie unter dem Punkt Dokumente.
Die Anwesenheit von Jugendlichen erfordert sowohl beim Ausschank von Alkohol als auch bei der zeitlichen Anwesenheit die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Zeitgrenzen: In der Regel ist der Aufenthalt von Minderjährigen nach 24 Uhr nicht mehr gestattet. Ausführliche Informationen finden Sie unter dem Punkt „Dokumente zum Herunterladen“ bei den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes.
Sonderregel: Gem. § 5 Abs. 2 JuSchG darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr jeweils ohne Begleitung gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Weiterhin ist in diesen Zeiten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auch eine Teilnahme ohne Begleitung zu gestatten, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Eine besondere Erlaubnis des Jugendamtes ist für Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 JuSchG nicht erforderlich.
Der Einlass muss über die gesamte Veranstaltungsdauer kontrolliert werden, auch dann, wenn kein Eintrittsgeld mehr erhoben werden soll. Hierbei muss auch darauf geachtet werden, dass keine alkoholischen Getränke mit auf die Veranstaltung gebracht werden.
Sie sind als Veranstalterin oder Veranstalter dafür verantwortlich, dass spätestens um 24 Uhr alle Minderjährigen ohne Erziehungsberechtigten oder personensorgeberchtigten Begleitpersonen die Veranstaltung verlassen.
Ausweiskontrolle: Nach dem Personalausweisgesetz ist das Einbehalten von Personalausweisen zu Kontrollzwecken (z.B. bei einer Einlasskontrolle eines Festes) nicht gestattet. Dies gilt auch für das Einbehalten der Kopie des Ausweises. Begründet wird dies mit der Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung sensibler Daten. Der „PartyPass“ ist eine gute Möglichkeit minderjährige Festbesucherinnen und -besucher (unter 18) dennoch an Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Anstatt des Personalausweises wird der „PartyPass“ (nach Kontrolle, ob die Angaben korrekt sind) abgegeben und nach der Veranstaltung wieder abgeholt. Damit kann das bewährte Verfahren am Einlass einer Veranstaltung weiter praktiziert werden. Vorlagen können Sie sich im Internet herunter laden.
Rauchen: Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht Rauchen. Der Konsum von Tabakware ist Kindern und Jugendlichen zu untersagen. Tabakware ist neben der klassischen Zigarette, die Shisha, jede Art von elektrischer Zigarette, elektrische Shisha, nikotinfreie (E-)Shisha und (E-)Zigarette, Zigarillo und Tabak und Schnupftabak. Sollten Sie einen Automaten betreiben, an dem Tabakwaren zu erwerben sind, so ist dieser so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche z.B. durch technische Vorrichtungen keinen Zugriff auf den Inhalt haben.
Alkohol Ausschank: Der Einsatz von Jugendlichen hinter der Bar/Theke ist nicht gestattet. Das Thekenpersonal muss bezüglich der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes explizit die darin inbegriffenen Vorgaben zum Ausschank von Alkohol beachten und umsetzen. Hier empfiehlt es sich, Jugendliche bereits beim Einlass z.B. durch andersfarbige Bändchen o.ä. zu kenntlich zu machen, andernfalls muss bei jedem Ausschank nach dem Ausweis gefragt werden.
Jugendliche selbst sollten immer nur den Alkohol ausschenken, den sie auch selbst konsumieren dürfen. Schenken sie Alkohol aus, den Sie noch nicht konsumieren dürfen oder kommen mit ihm in Berührung (z.B. beim Abräumen der Tische), so müssen sie ständig von einer erwachsenen Person beaufsichtigt werden, die sicherstellt, dass dieser Alkohol nicht konsumiert wird.
Kindern, die noch keine 14 Jahre alt sind, darf weder Alkohol ausgeschenkt noch anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder dessen Konsum gestattet werden. (Es ist ebenfalls zu überwachen, dass kein Alkohol von Erwachsenen oder Jugendlichen an Kinder weitergegeben wird). Jugendlichen ab einem Alter von 16 Jahren darf kein brandweinhaltiger Alkohol (also Schnaps und Schnapsmischgetränke oder auch Alkopops) ausgeschenkt, anderweitig zur Verfügung gestellt oder dessen Konsum gestattet werden.
Veranstaltungen auf denen zu einem Festpreis unbegrenzt Alkohol konsumiert werden kann, sind in Deutschland seit einigen Jahren verboten. Auch die Werbung für eine so genannte „Flatrate-Party“ ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Ordner / Sicherheitsdienst: Als Veranstalter tragen Sie die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Dazu ist es notwendig, dass sie eine ausreichende Anzahl von geeigneten Ordnern einsetzen, wobei das Verhältnis Besucher : Ordner mindestens bei 50 : 1 liegen sollte.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es oft sinnvoll und ab einer bestimmten Größe der Veranstaltung (ab ca. 500 – 1000 Besucher) unbedingt erforderlich ist, einen professionellen Sicherheitsdienst (Security) zu beauftragen.
Wenn Betreuer und geeignete Mitglieder des Veranstalters diese Funktion übernehmen, sollten sie durch entsprechende Kennzeichnung wie eine Armbinde oder ein T-Shirt mit Aufdruck deutlich erkennbar sein, in Bezug auf das Jugendschutzgesetz geschult sein und auch entsprechend durchgreifen können.
Ordnungspersonal ist vom Veranstalter in die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuweisen, darf nicht mit anderen Aufgaben wie z.B. Ausschank betraut sein und während der Veranstaltung keinen Alkohol oder Drogen zu sich nehmen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie im Thema „Sicherheitsdienst“.
Erziehungsbeauftragung: Gemäß Jugendschutzgesetz können Eltern die Aufsichtspflicht und Erziehungsaufgaben für ihre minderjährigen Kinder zeitweise an andere volljährige Personen als „erziehungsberechtigte Person“ übertragen. Die Übertragung ist zeitlich begrenzt, sollte schriftlich erfolgen und muss durch die jeweiligen Ausweise nachgewiesen werden.
Durch die Übertragung der Erziehungsberechtigung kann minderjährigen Jugendlichen unter anderem der Aufenthalt auf Veranstaltungen nach 24 Uhr gestattet werden.
Der Vordruck kann verwendet werden (siehe Dokumente). Sie als Veranstalterin oder Veranstalter haben die Pflicht, die Richtigkeit der Erziehungsbeauftragung zu prüfen. Sie müssen also feststellen, ob das Dokument vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ob die erziehungsberechtigte Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufsichtspflicht zu erfüllen (ist sie z.B. alkoholisiert, ist sie dazu nicht mehr in der Lage). Veranstalter oder Veranstalterinnen selbst dürfen die Erziehungsberechtigung nicht übernehmen.
Bauwagenparty: Ein Bauwagen, in dem eine Party veranstaltet wird, ist im Sinne des Jugendschutzgesetzes weder eine Gaststätte noch eine Verkaufsstelle. Der Bauwagen ist allerdings dann „öffentlich“, wenn ein nicht bestimmbarer und nicht bestimmter Personenkreis die Veranstaltung besuchen kann und besuchen wird. Wenn der Bauwagen auf Privatgrund steht, immer von denselben Jugendlichen besucht wird und Außenstehende keinen Zutritt haben, liegt keine öffentliche Veranstaltung vor. Wenn der Personenkreis allerdings zu groß wird und eventuell Eintritt verlangt wird, ist wieder von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen.
Liegt die Öffentlichkeit vor, muss sich an dafür geltenden Regeln und Gesetzte gehalten werden und die Bauwagenbesitzerin oder der -besitzer wird verantwortlich. Neben allgemein zugänglichen Verkehrsflächen wie Straßen oder Anlagen gehören auch unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen zur Öffentlichkeit. Auch jene Gebäude und Einrichtungen die auf Privatgrund stehen sind dann „öffentlich“, wenn sie frei zugänglich sind. Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder der Teilnehmerkreis allgemein nicht näher bestimmt ist. Jeder, der die Eintrittsbedingungen (Preis, Dresscode, Motto, etc.) akzeptiert, kann an der Veranstaltung teilnehmen. Selbst wenn der Teilnehmerkreis bestimmt werden kann, liegt eine öffentliche Veranstaltung vor, wenn es weder gegenüber Veranstalterinnen und Veranstalter noch gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine persönliche Bindung gibt. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung (z.B. „geschlossene Gesellschaft“), sondern immer der tatsächliche Charakter der Veranstaltung. Tatsächlich private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Betriebsfeste oder Ähnliches sind nicht öffentlich. Werden diese Veranstaltungen allerdings geöffnet (z.B. durch die Einladung auf öffentliche Plattformen im Internet) ist dies nicht mehr der Fall.
Liegt die Öffentlichkeit vor, gelten alle Regeln des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich der Öffentlichkeit (Aufenthalt, Aushang, Kontrollen, Verantwortlichkeit, etc.).
- Jugendschutzbeauftragten festlegen, der sich möglichst zeitnah mit dem Jugendamt, sowie der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzt und über die geplante Veranstaltung informiert
- Alle Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, im Vorfeld der Veranstaltung über geltende Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes informieren
- Während der Veranstaltung die für die Veranstaltung geltenden Vorschriften zum Jugendschutz durch deutlich sichtbare und gut lesbare Aushänge bekannt zu machen
- Vorgaben für zeitliche Anwesenheit und Ausschank von Alkohol in Bezug auf Jugendliche einhalten
- Einlass über die gesamte Veranstaltungsdauer kontrollieren
- Sicherstellen, dass spätestens um 24 Uhr alle Minderjährigen ohne Erziehungsberechtigten oder personensorgeberchtigten Begleitpersonen die Veranstaltung verlassen
- Sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht rauchen
- Besonderheiten beim Ausschenken von Alkohol beachten und einhalten (z.B. Einsatz von Jugendlichen hinter der Bar nur dann, wenn sie den Alkohol, den sie ausschenken, auch selbst konsumieren dürfen. Thekenpersonal muss Vorgaben zum Jugendschutz beim Ausschank von Alkohol umsetzen, Kinder unter 14 Jahre darf von niemandem Alkohol zur Verfügung gestellt werden)
- Wenn Übertragung der Erziehungsbeauftragung auf andere Personen zulassen wird, muss die Richtigkeit der Erziehungsbeauftragung geprüft werden. Sie müssen feststellen, ob das Dokument vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ob die erziehungsberechtigte Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufsichtspflicht zu erfüllen (ist sie z.B. alkoholisiert, ist sie dazu nicht mehr in der Lage)
Landratsamt Ostallgäu, Kreisjugendamt Ostallgäu
Fachkraft für den Kinder- und Jugendschutz
Frau
Anja
Kögel
08342 911-676
E-Mail schreibenjugendschutz@lra-oal.bayern.de
Kreisjugendring Ostallgäu/Kommunale Jugendarbeit
08342 911-811
E-Mail schreibeninfo@kjr-ostallgaeu.de
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