Alkohol
Ausschenken von alkoholhaltigen Getränken
Für vorübergehende Veranstaltungen (bis zu 6 Wochen) kann die zuständige Gemeinde eine vorübergehenden Gestattung erteilen. Voraussetzungen für die Erteilung sind:
- ein schriftlicher Antrag
- ein besonderer Anlass
- der rechtzeitige Antrag bei der Gemeinde
Ein besonderer Anlass ist ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer, wie zum Beispiel
- Volks-, Straßen-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste;
- Schul-, Jugend-, Vereinsfeste;
- Sport-, Open-Air-Veranstaltungen;
- Geschäftseröffnungen;
- Jubiläumsfeiern;
- Wein- und Bierfeste.
Ein besonderer Anlass fehlt, wenn der einzige Zweck in der Gewinnerzielung durch den Verkauf von Getränken und Speisen liegt.
Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden. Die Vorlaufzeit ist notwendig, weil die Gemeinde Zeit zur Bearbeitung benötigt, weitere Stellen beteiligen muss (Polizei, Verbraucherschutz, Jugendschutz) und – zumindest bei größeren Veranstaltungen – vorab noch ein runder Tisch dieser Stellen mit dem Veranstalter sinnvoll ist.
Wichtig: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann die Gemeinde die Gestattung verweigern. Es gibt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gestattung.
Antragsteller ist grundsätzlich der Einzelne, der die gastronomische Leistung erbringt. Denkbar ist auch, dass bei einer Vielzahl von Gewerbetreibenden ein Alleinverantwortlicher, der in allen Belangen weisungsbefugt ist und die Einnahmen erhält, die Gestattung auf sich beantragt. Auch juristische Personen, also z.B. ein Verein (vertreten durch seinen Vorstand), können eine Gestattung beantragen und erhalten.
Auflagen zur Gestattung
Die vorübergehende Gestattung kann gegenüber einer Gaststätte zwar unter „erleichterten Voraussetzungen“ erteilt werden, dennoch sind eine Reihe von Auflagen üblich, u.a. in den Bereichen
- Brandschutz
- Einschenken
- Sanitätsdienst
- Sicherheit und Ordnung
- Toiletten
- Umweltschutz, usw.
Die Gestattung wird für einen bestimmten Ort und für bestimmte Betriebszeiten auf Widerruf erteilt. Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Kosten der Gestattung
Die Gemeinden setzen die Gebühr für eine Gestattung, abhängig vom Arbeitsaufwand, innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens zwischen 30 bis 2000 € fest.
Wichtig: Grenzen beim Ausschank von Alkohol
Bestimmte gastronomische Vermarktungskonzepte, die bereits aus der Namensgebung ersichtlich sein können (z.B.: Veranstaltungen mit Namensgebung „Koma-Party“ oder „Saufen bis zum Umfallen“) und die geeignet sind, den Missbrauch oder den übermäßigen Konsum von Alkohol zu begünstigen, können keinen besonderen Anlass darstellen. Daher kann hier keine Gestattung erteilt werden.
Außerdem ist ein Veranstalter, der – wie es im Gaststättengesetz heißt – „dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet“ unzulässig und kann keine Gestattung erhalten. Dies ist der Fall, wenn er Vermarktungskonzepte einsetzt, bei denen ein Anreiz geschaffen wird, möglichst viele alkoholische Getränke zu konsumieren, z.B. weil diese zu einem gegenüber dem Einzelkauf vergleichsweise niedrigen einmal zu entrichtenden Fixpreis angeboten werden oder nur für kurze Zeit („Flatrate-Parties“, „Happy-Hour“, usw.). Bereits die Werbung für solche Konzepte kann zur Versagung der Gestattung führen.
Außerdem ist es verboten, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, oder das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen, oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
Wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind auch alkoholfreie Getränke anzubieten. Dabei darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein, als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Verstöße können zu Bußgeldern führen und zum Verlust der Zuverlässigkeit, so dass auch künftig eine Gestattung versagt wird.
- Prüfen, ob alkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsichten (über den Selbstkostenpreis, auch wenn Gewinn gespendet werden soll) ausgeschenkt werden sollen
- Prüfen, ob ein besonderer Anlass vorliegt
- Mind. zwei Wochen vor der Veranstaltung einen schriftlichen Antrag auf Gestattung bei der Gemeinde einreichen (je größer die Veranstaltung, desto früher beantragen)
- Sicherstellen, dass Missbrauch oder übermäßiger Konsum von Alkohol nicht begünstigt und beworben werden (Vermarktungskonzept, Namensgebung)
- Sicherstellen, dass keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene ausgegeben werden und dass alkoholfreie Getränke unabhängig von alkoholischen Getränken erworben werden können
- Sicherstellen, dass wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, auch alkoholfreie Getränke angeboten werden und diese nicht teurer sind, als das billigste alkoholische Getränk (Hochrechnung auf einen Liter der betreffenden Getränke)
- Weitere Auflagen zur Gestattung der Gemeinde einhalten
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Marek
Marquardt
08342 911-322
E-Mail schreibenMarek.Marquardt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung ist, desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden.
Beachten von Sperrzeiten
Zum 01.01.2005 wurde die Sperrzeit in Bayern weitestgehend aufgehoben. Nur noch von 5 bis 6 Uhr ist kraft Gesetz eine Sperrstunde („Putzstunde“) einzuhalten. Die Gemeinden können jedoch aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern. Maximal kann eine Sperrzeit von 19 bis 8 Uhr eingeführt werden.
Die Bayerische Polizei hat festgestellt, dass die alkoholbeeinflussten Gesamtstraftaten zur Nachtzeit (1 bis 6 Uhr) im Zeitraum von 2001 bis 2009 um 70,4 % zugenommen haben; innerhalb dieser Straftaten sind vor allem Rohheitsdelikte (Körperverletzung, u.a.) maßgeblich, die sogar ein Plus von 89,9 % aufweisen. Dieser bayernweite Trend lässt sich auch an den Kriminalitätsstatistiken des Polizeipräsidiums Kempten und den Erfahrungen der örtlichen Polizeidienststellen im Landkreis Ostallgäu nachvollziehen.
- Veranstaltung 14 Tage vorher bei der Gemeinde anmelden, außer es wird ein Antrag auf Gestattung für Alkoholausschank bei der Gemeinde gestellt, denn darin wird auch die Sperrzeit bearbeitet
- Prüfen, ob die Gemeinde die Sperrzeit erweitert
- Überlegen, ob ein festes Ende der Veranstaltung festgelegt wird, um alkoholbeeinflusste Straftaten zu verringern
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Marek
Marquardt
08342 911-322
E-Mail schreibenMarek.Marquardt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Die Veranstaltung sollte zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde gemeldet werden. In den meisten Fällen muss kein eigener Antrag gestellt werden, da die Gemeinde über die Sperrzeit im Rahmen der Gestattung für den Alkoholausschank mitentscheidet.
Jugendschutz
Wenn Sie vorhaben, Ihre öffentliche Veranstaltung auch Jugendlichen zugängig zu machen, müssen Sie einige zusätzlich Punkte beachten.
Sie als Veranstalter haben die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.
Wichtig ist vorab, einen Jugendschutzbeauftragten festzulegen, der sich möglichst zeitnah mit dem Jugendamt, sowie der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzt und über die geplante Veranstaltung informiert. Der Jugendschutzbeauftragte ist während der gesamten Veranstaltung für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich. Außerdem ist er Ansprechpartner für auftretende Probleme oder Fragen bezüglich des Jugendschutzes.
Im Vorfeld der Veranstaltung müssen alle Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, über geltende Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes informiert werden.
Während der Veranstaltung haben Sie als Veranstalter die gesetzliche Pflicht, die für Ihre Veranstaltung geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbare und gut lesbare Aushänge bekannt zu machen. Einen Vordruck hierfür finden Sie unter dem Punkt Dokumente.
Die Anwesenheit von Jugendlichen erfordert sowohl beim Ausschank von Alkohol als auch bei der zeitlichen Anwesenheit die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Zeitgrenzen: In der Regel ist der Aufenthalt von Minderjährigen nach 24 Uhr nicht mehr gestattet.
| Kinder und Jugendliche | Jugendliche |
Gaststättenbereich | In Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bei Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr gestattet. | Ohne Begleitung |
Nachtbars und Nacht-clubs oder vergleichbare Vergnügungs- | nicht gestattet | |
Tanzveranstaltungen | Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet. Kinder (unter 14 Jahren) bis 22 Uhr und Jugendliche (unter 16 Jahren) bis 24 Uhr, wenn es eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder eine Veranstaltung ist, die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. | Ohne Begleitung einer |
Spielhallen | Anwesenheit in Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet. | |
Glücksspiele | Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten nur auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen gestattet, wenn Gewinn in Waren von geringem Wert besteht |
Sonderregel: Gem. § 5 Abs. 2 JuSchG darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr jeweils ohne Begleitung gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Weiterhin ist in diesen Zeiten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auch eine Teilnahme ohne Begleitung zu gestatten, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Eine besondere Erlaubnis des Jugendamtes ist für Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 JuSchG nicht erforderlich.
Der Einlass muss über die gesamte Veranstaltungsdauer kontrolliert werden, auch dann, wenn kein Eintrittsgeld mehr erhoben werden soll. Hierbei muss auch darauf geachtet werden, dass keine alkoholischen Getränke mit auf die Veranstaltung gebracht werden.
Sie sind als Veranstalterin oder Veranstalter dafür verantwortlich, dass spätestens um 24 Uhr alle Minderjährigen ohne Erziehungsberechtigten oder personensorgeberchtigten Begleitpersonen die Veranstaltung verlassen.
Ausweiskontrolle: Nach dem Personalausweisgesetz ist das Einbehalten von Personalausweisen zu Kontrollzwecken (z.B. bei einer Einlasskontrolle eines Festes) nicht gestattet. Dies gilt auch für das Einbehalten der Kopie des Ausweises. Begründet wird dies mit der Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung sensibler Daten. Der PartyPass ist eine gute Möglichkeit für minderjährige (unter 18) Festbesucher, bei Festen eingelassen zu werden. Anstatt des Personalausweises wird der PartyPass (nach Kontrolle, ob die Angaben korrekt sind) abgegeben und nach der Veranstaltung wieder abgeholt. Damit kann das bewährte Verfahren am Einlass einer Veranstaltung weiter praktiziert werden. Vorlagen können Sie sich im Internet herunter laden.
Rauchen: Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht Rauchen. Der Konsum von Tabakware ist Kindern und Jugendlichen zu untersagen. Tabakware ist neben der klassischen Zigarette, die Shisha, jede Art von elektrischer Zigarette, elektrische Shisha, nikotinfreie (E-)Shisha und (E-) Zigarette, Zigarillo und Tabak und Schnupftabak. Sollten Sie einen Automaten betreiben, an dem Tabakwaren zu erwerben sind, so ist dieser so zu sichern, dass Kinder und Jugendlichen, z.B. durch technische Vorrichtungen keinen Zugriff auf den Inhalt haben.
Alkohol Ausschank: Der Einsatz von Jugendlichen hinter der Bar/Theke ist nicht gestattet. Das Thekenpersonal muss bezüglich der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes explizit die darin inbegriffenen Vorgaben zum Ausschank von Alkohol beachten und umsetzen. Hier empfiehlt es sich, Jugendliche bereits beim Einlass z.B. durch andersfarbige Bändchen o.ä. zu kenntlich zu machen, andernfalls muss bei jedem Ausschank nach dem Ausweis gefragt werden.
Kindern, die noch keine 14 Jahre alt sind, darf weder Alkohol ausgeschenkt noch anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder dessen Konsum gestattet werden (Ist ebenfalls zu überwachen, dass kein Alkohol von Erwachsenen oder Jugendlichen an Kinder weitergegeben wird). Kindern im Alter zwischen 14 und 15 Jahren darf unter Umständen der Konsum von Bier, Wein oder Sekt genehmigt werden, WENN die ELTERN dabei sind UND dies ausdrücklich erlauben. Verkauft werden darf der Alkohol an diese Altersgruppe nicht! Jugendlichen ab einem Alter von 16 Jahren darf kein brandweinhaltiger Alkohol (also Schnaps und Schnapsmischgetränke oder auch Alkopops) ausgeschenkt, anderweitig zur Verfügung gestellt oder dessen Konsum gestattet werden.
Veranstaltungen auf denen zu einem Festpreis unbegrenzt Alkohol konsumiert werden kann, sind in Deutschland seit einigen Jahren verboten. Auch die Werbung für eine so genannte „Flatrate-Party“ ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Erziehungsbeauftragung: Gemäß Jugendschutzgesetz können Eltern die Aufsichtspflicht und Erziehungsaufgaben für ihre minderjährigen Kinder zeitweise an andere volljährige Personen als „erziehungsberechtigte Person“ übertragen. Die Übertragung ist zeitlich begrenzt, sollte schriftlich erfolgen und muss durch die jeweiligen Ausweise nachgewiesen werden.
Durch die Übertragung der Erziehungsberechtigung kann minderjährigen Jugendlichen unter anderem der Aufenthalt auf Veranstaltungen nach 24 Uhr gestattet werden.
Der Vordruck kann verwendet werden (siehe Dokumente). Sie als Veranstalterin oder Veranstalter haben die Pflicht, die Richtigkeit der Erziehungsbeauftragung zu prüfen. Sie müssen also feststellen, ob das Dokument vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ob die erziehungsberechtigte Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufsichtspflicht zu erfüllen (ist sie z.B. alkoholisiert, ist sie dazu nicht mehr in der Lage). Veranstalter oder Veranstalterinnen selbst dürfen die Erziehungsberechtigung nicht übernehmen.
Bauwagenparty: Ein Bauwagen, in dem eine Party veranstaltet wird, ist im Sinne des Jugendschutzgesetzes weder eine Gaststätte noch eine Verkaufsstelle. Der Bauwagen ist allerdings dann „öffentlich“, wenn ein nicht bestimmbarer und nicht bestimmter Personenkreis die Veranstaltung besuchen kann und besuchen wird. Wenn der Bauwagen auf Privatgrund steht, immer von denselben Jugendlichen besucht wird und Außenstehende keinen Zutritt haben, liegt keine öffentliche Veranstaltung vor. Wenn der Personenkreis allerdings zu groß wird und eventuell Eintritt verlangt wird, ist wieder von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen.
Liegt die Öffentlichkeit vor, muss sich an dafür geltenden Regeln und Gesetzte gehalten werden und die Bauwagenbesitzerin oder der -besitzer wird verantwortlich. Neben allgemein zugänglichen Verkehrsflächen wie Straßen oder Anlagen gehören auch unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen zur Öffentlichkeit. Auch jene Gebäude und Einrichtungen die auf Privatgrund stehen sind dann „öffentlich“, wenn sie frei zugänglich sind. Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder der Teilnehmerkreis allgemein nicht näher bestimmt ist. Jeder, der die Eintrittsbedingungen (Preis, Dresscode, Motto, etc.) akzeptiert, kann an der Veranstaltung teilnehmen. Selbst wenn der Teilnehmerkreis bestimmt werden kann, liegt eine öffentliche Veranstaltung vor, wenn es weder gegenüber Veranstalterinnen und Veranstalter noch gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine persönliche Bindung gibt. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung (z.B. „geschlossene Gesellschaft“), sondern immer der tatsächliche Charakter der Veranstaltung. Tatsächlich private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Betriebsfeste oder Ähnliches sind nicht öffentlich. Werden diese Veranstaltungen allerdings geöffnet (z.B. durch die Einladung auf öffentliche Plattformen im Internet) ist dies nicht mehr der Fall.
Liegt die Öffentlichkeit vor, gelten alle Regeln des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich der Öffentlichkeit (Aufenthalt, Aushang, Kontrollen, Verantwortlichkeit, etc.).
- Jugendschutzbeauftragten festlegen, der sich möglichst zeitnah mit dem Jugendamt, sowie der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzt und über die geplante Veranstaltung informiert
- Alle Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, im Vorfeld der Veranstaltung über geltende Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes informieren
- Während der Veranstaltung die für die Veranstaltung geltenden Vorschriften zum Jugendschutz durch deutlich sichtbare und gut lesbare Aushänge bekannt zu machen.
- Vorgaben für zeitliche Anwesenheit und Ausschank von Alkohol in Bezug auf Jugendliche einhalten
- Einlass über die gesamte Veranstaltungsdauer kontrollieren
- Sicherstellen, dass spätestens um 24 Uhr alle Minderjährigen ohne Erziehungsberechtigten oder personensorgeberchtigten Begleitpersonen die Veranstaltung verlassen
- Sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht rauchen
- Besonderheiten beim Ausschenken von Alkohol beachten und einhalten (z.B. Einsatz von Jugendlichen hinter der Bar nicht gestattet, Thekenpersonal muss Vorgaben zum Jugendschutz beim Ausschank von Alkohol umsetzen, Kinder unter 14 Jahre darf von niemandem Alkohol zur Verfügung gestellt werden)
- Wenn Übertragung der Erziehungsbeauftragung auf andere Personen zulassen wird, muss die Richtigkeit der Erziehungsbeauftragung geprüft werden (Sie müssen feststellen, ob das Dokument vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ob die erziehungsberechtigte Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufsichtspflicht zu erfüllen (ist sie z.B. alkoholisiert, ist sie dazu nicht mehr in der Lage))
Landratsamt Ostallgäu
Beauftragte für Kinder- und Jugendschutz
Frau
Luca
Eckermann
08342 911-129
E-Mail schreibenluca.eckermann@lra-oal.bayern.de
Kreisjugendring Ostallgäu/Kommunale Jugendarbeit
08342 911-811
E-Mail schreibeninfo@kjr-ostallgaeu.de
Dokumente zum Herunterladen
Links
- Jugendschutz aktiv - Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter:innen
- Der Kreisjugendring bietet vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für Jugendverbände/-vereine im Landkreis (z.B. Materialverleih für Veranstaltungen)
- Informationen zum Festsiegel des Kuratoriums Sicheres Allgäu
- Informationen zum Party-Pass
Jugendveranstaltungen
- Antrag für eine Jugendveranstaltung spätestens vier Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Jugendamt einreichen
- Genügend Aufsicht einplanen
- Veranstaltung jugendgerecht gestalten (z.B. kein Alkohol ausschenken)
- Eventuelle weitere Auflagen des Jugendamtes einhalten
Für die (Jugend)Veranstaltung kann zum Beispiel die fahrBAR – der alkoholfreie Saftbaranhänger beim Kreisjugendring Ostallgäu ausgeliehen werden. Die fahrBAR ist in einem Hänger verbaut und kann somit einfach transportiert werden. Bei Interesse können Sie sich in der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings melden (siehe Ansprechpartner oder Links).
Landratsamt Ostallgäu
Beauftragte für Kinder- und Jugendschutz
Frau
Luca
Eckermann
08342 911-129
E-Mail schreibenluca.eckermann@lra-oal.bayern.de
Kreisjugendring Ostallgäu/Kommunale Jugendarbeit
08342 911-811
E-Mail schreibeninfo@kjr-ostallgaeu.de
Zeitliche Fristen
Der Antrag für eine Jugendveranstaltung muss spätestens vier Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Jugendamt eingegangen sein.
Lebensmittelsicherheit
Basishygiene
Großer Wert sollte auf die Ausstattung der Verkaufsstände gelegt werden, sie sind ein Aushängeschild des Festes. Folgende Grundregeln gelten für die Ausstattung von Verkaufsständen.
- Lebensmittel sollten nur in allseitig umschlossenen Räumen, die nur an einer Seite geöffnet sind, (Gebäude, Zelte, Verkaufshütten, Imbisswagen etc.) verarbeitet, behandelt und in Verkehr gebracht werden.
- Fußböden müssen befestigt sein.
- Wände in Bereichen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, müssen abwischbar sein. Dies kann z. B. durch einen PVC Bodenbelag erreicht werden, welchen man im Baumarkt kaufen kann und an den Wänden befestigt.
- Die Einrichtungsgegenstände und Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
- Handwaschbecken mit fließend warmen und kaltem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher müssen vorhanden sein.
- Spülbecken mit fließend warmen und kaltem Wasser oder eine Spülmaschine muss vorhanden sein.
- Trinkwasserleitungen aus denen Wasser zum Spülen, Händewaschen und als Zugabe in Lebensmittel verwendet wird (Schläuche, starre Leitungsteile, Armaturen, Verteiler) müssen aus trinkwassergeeignetem Material bestehen (keine Gartenschläuche) und dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Trinkwasserschläuche können ohne Problem als Meterware im Internet bestellt werden.
- Abwasserentsorgung muss vorhanden sein.
- Bei der Abgabe von offenen Lebensmitteln ist auf einen ausreichenden Warenschutz (Spuckschutz) zu achten.
- Lebensmittel dürfen nur in Behältnissen aufbewahrt und feilgehalten werden, die die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflussen können (lebensmittelechte Behältnisse/ Verpackungen).
- Behältnisse, in denen Lebensmittel aufbewahrt werden, dürfen nicht unmittelbar auf dem Boden abgestellt werden.
- Für die Lagerung kühlpflichtiger Lebensmittel müssen genügend Kühlmöglichkeiten vorhanden sein.
Personalhygiene
- Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser.
- Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
- Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
- Tragen Sie saubere Arbeitskleidung.
- Vermeiden Sie durch die Benutzung von Einmalhandschuhen oder Ausgabebesteck direkten Kontakt mit Lebensmitteln.
- Husten oder niesen Sie nicht auf Lebensmittel.
- Decken Sie auch kleine Wunden an Händen und Armen mit sauberem, wasserundurchlässigem Pflaster ab.
- Für das Personal sind eigene Toiletten bereit zu stellen.
Diese Temperaturanforderung sind einzuhalten
- Frisches Fleisch und Wurstwaren max. + 7 °C
- Molkereiprodukte max. + 10 °C
- Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung und Sahne + 7 °C
- Verzehrfertige, heiß zu haltende Speisen mind. + 65 °C im Kern
Um die Einhaltung der Kühltemperaturen auch während des Transports zu gewährleisten bieten sich Thermoboxen an, welche mit Kühlakkus gefüllt werden, in diesen werden dann die Lebensmittel transportiert.
Getränkeausschank
Für Getränke aus Getränkeschankanlagen sollten verwendungsfertige, transportable Anlagen benutzt werden. Für die Betriebssicherheit (Prüfung durch befähigte Person) und die Hygiene dieser Anlagen sind Verleiher aber auch der Entleiher (Nutzer, Betreiber) verantwortlich.
- Bevor die Getränkeschankanlage in Betrieb genommen wird, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden. Diese muss an der Betriebsstätte ausliegen. Dies kann z. B. von der jeweiligen Brauerei oder vom Getränkeschankanlagenaufsteller durchgeführt werden.
- Die Getränkeschankanlage muss von einer befähigten Person abgenommen werden. Dies kann z. B. von der jeweiligen Brauerei oder vom Getränkeschankanlagenaufsteller durchgeführt werden.
- In der Nähe der Druckgasflaschen ist eine „Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen“ anzubringen.
- Bei manueller Reinigung der Krüge und Gläser müssen mindestens zwei Spülbecken vorhanden sein. Das Wasser muss in geeigneten Abständen regelmäßig gewechselt werden.
- Ein Spülbecken muss für die Warmwasserreinigung eingerichtet sein. Es genügt ein Spülbecken, wenn eine Gläserspülmaschine mit Vor- und Nachspülung vorhanden ist.
- Für eine Bar oder Pilsbar gelten die gleichen Spülvoraussetzungen wie beim Bierausschank: zwei Spülbecken, fließend Warm- und Kaltwasser oder eine Spülmaschine.
Kennzeichnung der in den Speisen enthaltenen Zusatzstoffe und Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
Seit Geltungsbeginn der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/2011 im Dezember 2014 ist auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, sogenannter loser Ware, über Stoffe zu informieren, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Zudem müssen die in den Lebensmitteln enthaltenen Zusatzstoffe ebenfalls kenntlich gemacht werden.
Worüber ist zu informieren?
Allergene
Glutenhaltiges Getreide namentlich z. B. Weizen, Roggen, Hafer etc., Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte namentlich z. B. Mandeln und Haselnüsse etc., Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite, Lupinen, Weichtiere und für alle vorgenannten Stoffe ebenfalls daraus hergestellte Erzeugnisse.
Zusatzstoffe
- Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“,
- Konservierungsstoffe durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
- Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“,
- bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“,
- Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“
- bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phosphat“
- bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
Wie ist zu informieren?
- Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
- Auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen
- Durch einen Aushang in der Verkaufsstätte
- Durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote sofern die Angaben unmittelbar und leicht zugänglich sind
- Mündlich, wenn eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist und darauf bei dem betreffenden Lebensmittel oder mit einem Aushang hingewiesen wird
Einer der oben genannten Informationswege reicht aus.
Wann ist zu informieren?
- Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Verbraucher vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von Ihnen Kenntnis nehmen kann.
Schulung im Umgang mit Lebensmitteln
Da auch der Veranstalter eines Vereinsfests, bei dem Ehrenamtliche tätig sind, gegenüber den Besuchern für den einwandfreien Umgang mit Lebensmitteln verantwortlich ist, ist eine Belehrung der Helferinnen und Helfer empfehlenswert. Sie finden im Beitrag „Schutz vor Infektionen“ weitere Informationen dazu.
- Sorgen Sie dafür, dass die Basishygiene eingehalten werden kann.
- Jeder der mit Lebensmitteln auf der Veranstaltung umgeht, muss die Personalhygiene beachten und einhalten.
- Machen Sie sich mit den Temperaturanforderungen je nach Lebensmittel vertraut und halten Sie diese durch geeignete Maßnahmen ein.
- Halten Sie die Vorgaben für Getränkeschankanlagen ein und sorgen Sie für geeignete und ausreichende Spülmöglichkeiten.
- Bereiten Sie notwendige Kennzeichnungen der Lebensmittel zu enthaltenen Zusatzstoffen und Stoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können vor.
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Herr
Stefan
Fischer
08342 911-210
E-Mail schreibenstefan.fischer@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Frau
Johanna
Paschke
08342 911-474
E-Mail schreibenjohanna.paschke@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Frau
Anja
Bader
08342 911-208
E-Mail schreibenanja.bader@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Herr
Tobias
Specht
08342 911-210
E-Mail schreibentobias.specht@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Frau
Bettina
Hörmann
08342 911-209
E-Mail schreibenbettina.hoermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Frau
Regina
Kämpf
08342 911-833
E-Mail schreibenregina.kaempf@lra-oal.bayern.de
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