Alkohol
Ausschenken von alkoholhaltigen Getränken
Für vorübergehende Veranstaltungen (bis zu 6 Wochen) kann die zuständige Gemeinde eine vorübergehenden Gestattung erteilen. Voraussetzungen für die Erteilung sind:
- ein schriftlicher Antrag
- ein besonderer Anlass
- der rechtzeitige Antrag bei der Gemeinde
Ein besonderer Anlass ist ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer, wie zum Beispiel
- Volks-, Straßen-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste;
- Schul-, Jugend-, Vereinsfeste;
- Sport-, Open-Air-Veranstaltungen;
- Geschäftseröffnungen;
- Jubiläumsfeiern;
- Wein- und Bierfeste.
Ein besonderer Anlass fehlt, wenn der einzige Zweck in der Gewinnerzielung durch den Verkauf von Getränken und Speisen liegt.
Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden. Die Vorlaufzeit ist notwendig, weil die Gemeinde Zeit zur Bearbeitung benötigt, weitere Stellen beteiligen muss (Polizei, Verbraucherschutz, Jugendschutz) und – zumindest bei größeren Veranstaltungen – vorab noch ein runder Tisch dieser Stellen mit dem Veranstalter sinnvoll ist.
Wichtig: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann die Gemeinde die Gestattung verweigern. Es gibt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gestattung.
Antragsteller ist grundsätzlich der Einzelne, der die gastronomische Leistung erbringt. Denkbar ist auch, dass bei einer Vielzahl von Gewerbetreibenden ein Alleinverantwortlicher, der in allen Belangen weisungsbefugt ist und die Einnahmen erhält, die Gestattung auf sich beantragt. Auch juristische Personen, also z.B. ein Verein (vertreten durch seinen Vorstand), können eine Gestattung beantragen und erhalten.
Auflagen zur Gestattung
Die vorübergehende Gestattung kann gegenüber einer Gaststätte zwar unter „erleichterten Voraussetzungen“ erteilt werden, dennoch sind eine Reihe von Auflagen üblich, u.a. in den Bereichen
- Brandschutz
- Einschenken
- Sanitätsdienst
- Sicherheit und Ordnung
- Toiletten
- Umweltschutz, usw.
Die Gestattung wird für einen bestimmten Ort und für bestimmte Betriebszeiten auf Widerruf erteilt. Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Kosten der Gestattung
Die Gemeinden setzen die Gebühr für eine Gestattung, abhängig vom Arbeitsaufwand, innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens zwischen 30 bis 2000 € fest.
Wichtig: Grenzen beim Ausschank von Alkohol
Bestimmte gastronomische Vermarktungskonzepte, die bereits aus der Namensgebung ersichtlich sein können (z.B.: Veranstaltungen mit Namensgebung „Koma-Party“ oder „Saufen bis zum Umfallen“) und die geeignet sind, den Missbrauch oder den übermäßigen Konsum von Alkohol zu begünstigen, können keinen besonderen Anlass darstellen. Daher kann hier keine Gestattung erteilt werden.
Außerdem ist ein Veranstalter, der – wie es im Gaststättengesetz heißt – „dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet“ unzuverlässig und kann keine Gestattung erhalten. Dies ist der Fall, wenn er Vermarktungskonzepte einsetzt, bei denen ein Anreiz geschaffen wird, möglichst viele alkoholische Getränke zu konsumieren, z.B. weil diese zu einem gegenüber dem Einzelkauf vergleichsweise niedrigen einmal zu entrichtenden Fixpreis angeboten werden oder nur für kurze Zeit („Flatrate-Parties“, „Happy-Hour“, usw.). Bereits die Werbung für solche Konzepte kann zur Versagung der Gestattung führen.
Außerdem ist es verboten, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, oder das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen, oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
Wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind auch alkoholfreie Getränke anzubieten. Dabei darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein, als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Verstöße können zu Bußgeldern führen und zum Verlust der Zuverlässigkeit, so dass auch künftig eine Gestattung versagt wird.
- Prüfen, ob alkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsichten (über den Selbstkostenpreis, auch wenn Gewinn gespendet werden soll) ausgeschenkt werden sollen
- Prüfen, ob ein besonderer Anlass vorliegt
- Mind. zwei Wochen vor der Veranstaltung einen schriftlichen Antrag auf Gestattung bei der Gemeinde einreichen (je größer die Veranstaltung, desto früher beantragen)
- Sicherstellen, dass Missbrauch oder übermäßiger Konsum von Alkohol nicht begünstigt und beworben werden (Vermarktungskonzept, Namensgebung)
- Sicherstellen, dass keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene ausgegeben werden und dass alkoholfreie Getränke unabhängig von alkoholischen Getränken erworben werden können
- Sicherstellen, dass wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, auch alkoholfreie Getränke angeboten werden und diese nicht teurer sind, als das billigste alkoholische Getränk (Hochrechnung auf einen Liter der betreffenden Getränke)
- Weitere Auflagen zur Gestattung der Gemeinde einhalten
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Marek
Marquardt
08342 911-322
E-Mail schreibenMarek.Marquardt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung ist, desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden.
Beachten von Sperrzeiten
Zum 01.01.2005 wurde die Sperrzeit in Bayern weitestgehend aufgehoben. Nur noch von 5 bis 6 Uhr ist kraft Gesetz eine Sperrstunde („Putzstunde“) einzuhalten. Die Gemeinden können jedoch aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern. Maximal kann eine Sperrzeit von 19 bis 8 Uhr eingeführt werden.
Die Bayerische Polizei hat festgestellt, dass die alkoholbeeinflussten Gesamtstraftaten zur Nachtzeit (1 bis 6 Uhr) im Zeitraum von 2001 bis 2009 um 70,4 % zugenommen haben; innerhalb dieser Straftaten sind vor allem Rohheitsdelikte (Körperverletzung, u.a.) maßgeblich, die sogar ein Plus von 89,9 % aufweisen. Dieser bayernweite Trend lässt sich auch an den Kriminalitätsstatistiken des Polizeipräsidiums Kempten und den Erfahrungen der örtlichen Polizeidienststellen im Landkreis Ostallgäu nachvollziehen.
- Veranstaltung 14 Tage vorher bei der Gemeinde anmelden, außer es wird ein Antrag auf Gestattung für Alkoholausschank bei der Gemeinde gestellt, denn darin wird auch die Sperrzeit bearbeitet
- Prüfen, ob die Gemeinde die Sperrzeit erweitert
- Überlegen, ob ein festes Ende der Veranstaltung festgelegt wird, um alkoholbeeinflusste Straftaten zu verringern
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Marek
Marquardt
08342 911-322
E-Mail schreibenMarek.Marquardt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Die Veranstaltung sollte zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde gemeldet werden. In den meisten Fällen muss kein eigener Antrag gestellt werden, da die Gemeinde über die Sperrzeit im Rahmen der Gestattung für den Alkoholausschank mitentscheidet.
Fahrzeuge und Wägen bei Faschingsumzügen oder anderen Brauchtumsveranstaltungen
Fahrzeuge, Wägen, Aufbauten und Anhänger
Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn
- für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist
- die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
- die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Das gilt auch für Um- und Anbauten auf der Ladegabel.
Zusätzlich dürfen die Faschingswagen mit Aufbauten gem. § 32 StVZO nicht
- breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen),
- höher als 4,00 Meter und nicht
- länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.
Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination:
- Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten)
- Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 bzw. 18,75 m.
Fahrzeuge mit An- und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür entsprechend geeignet sind. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden.
Beförderung von Personen
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (beim Mitführen stehender Personen Mindesthöhe 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
Versicherungsschutz
Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Einzuhaltende Geschwindigkeiten
Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau 6 km/h, ansonsten 25 km/h.
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben.
Fahrzeugführer
Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.
Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt werden.
Leiter der Veranstaltung und Verantwortlicher für den jeweilgen Wagen
Der Leiter der Veranstaltung hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können.
In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht).
Weitere wichtige, einzuhaltende Aspekte
Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§§ 16, 16a, 17 FZV).
Für die An- und Abfahrt müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
An der letzten Achse des Zugfahrzeuges und an der ersten Achse des Anhängers ist rechts und links jeweils eine Person als Radwächter einzusetzen. Diese Personen begleiten den Faschingswagen zu Fuß. Sie haben sicherzustellen, dass Zuschauer – insbesondere Kinder - immer einen Sicherheitsabstand einhalten, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.
Für die Radwächter, die Verantwortlichen und natürlich den Fahrer des Wagens gilt Alkoholverbot. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
Süßigkeiten von den Wagen zu werfen, ist verboten. Süßigkeiten müssen per Hand an die Zuschauer verteilt werden.
Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
Dem Erlaubnisinhaber wird genehmigt, bei dem genannten Faschingsumzug Lautsprecher einzusetzen. Auf der Faschingszugstrecke dürfen Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen ab 1 Stunde vor Beginn, während des Umzuges, sowie bis zu 1 Stunde nach Ende des Umzuges in Betrieb gesetzt werden. Die Lautstärke von max. 95 dBA darf nicht überschritten werden. Maßgebender Immissionsort hierfür ist der am lautesten beschallte, für das Publikum allgemein zugängliche Punkt.
Das Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Wagen ist nicht zulässig. Auf der Anfahrt zum Umzugsort, sowie auf der Rückfahrt zum Standort dürfen die Anlagen nicht betrieben werden. Die Ausnahme bezieht sich nur auf den Einsatz auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der Betrieb auf privaten Grundstücksflächen ist mit der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.
- Genannte Hinweise und Auflagen durcharbeiten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Ingrid
Straub
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Jugendschutz
Wenn Sie vorhaben, Ihre öffentliche Veranstaltung auch Jugendlichen zugängig zu machen, müssen Sie einige zusätzlich Punkte beachten.
Sie als Veranstalter haben die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.
Wichtig ist, vorab einen Jugendschutzbeauftragten festzulegen, der sich möglichst zeitnah mit dem Jugendamt sowie der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzt und über die geplante Veranstaltung informiert. Der Jugendschutzbeauftragte ist eine volljährige Person, die während der ganzen Veranstaltung anwesend ist und darauf zu achten hat, dass sowohl die Jugendschutzbestimmungen als auch die Auflagen eingehalten werden. Dieser muss nüchtern bleiben, damit er seiner Verantwortlichkeit tatsächlich gerecht werden kann. Außerdem ist er Ansprechpartner für auftretende Probleme bezüglich des Jugendschutzes.
Im Vorfeld der Veranstaltung müssen alle Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, über geltende Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes informiert werden.
Während der Veranstaltung haben Sie als Veranstalter die gesetzliche Pflicht, die für Ihre Veranstaltung geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbare und gut lesbare Aushänge bekannt zu machen. Einen Vordruck hierfür finden Sie unter dem Punkt Dokumente.
Die Anwesenheit von Jugendlichen erfordert sowohl beim Ausschank von Alkohol als auch bei der zeitlichen Anwesenheit die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Zeitgrenzen: In der Regel ist der Aufenthalt von Minderjährigen nach 24 Uhr nicht mehr gestattet. Ausführliche Informationen finden Sie unter dem Punkt „Dokumente zum Herunterladen“ bei den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes.
Sonderregel: Gem. § 5 Abs. 2 JuSchG darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr jeweils ohne Begleitung gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Weiterhin ist in diesen Zeiten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auch eine Teilnahme ohne Begleitung zu gestatten, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Eine besondere Erlaubnis des Jugendamtes ist für Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 JuSchG nicht erforderlich.
Der Einlass muss über die gesamte Veranstaltungsdauer kontrolliert werden, auch dann, wenn kein Eintrittsgeld mehr erhoben werden soll. Hierbei muss auch darauf geachtet werden, dass keine alkoholischen Getränke mit auf die Veranstaltung gebracht werden.
Sie sind als Veranstalterin oder Veranstalter dafür verantwortlich, dass spätestens um 24 Uhr alle Minderjährigen ohne Erziehungsberechtigten oder personensorgeberchtigten Begleitpersonen die Veranstaltung verlassen.
Ausweiskontrolle: Nach dem Personalausweisgesetz ist das Einbehalten von Personalausweisen zu Kontrollzwecken (z.B. bei einer Einlasskontrolle eines Festes) nicht gestattet. Dies gilt auch für das Einbehalten der Kopie des Ausweises. Begründet wird dies mit der Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung sensibler Daten. Der „PartyPass“ ist eine gute Möglichkeit minderjährige Festbesucherinnen und -besucher (unter 18) dennoch an Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Anstatt des Personalausweises wird der „PartyPass“ (nach Kontrolle, ob die Angaben korrekt sind) abgegeben und nach der Veranstaltung wieder abgeholt. Damit kann das bewährte Verfahren am Einlass einer Veranstaltung weiter praktiziert werden. Vorlagen können Sie sich im Internet herunter laden.
Rauchen: Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht Rauchen. Der Konsum von Tabakware ist Kindern und Jugendlichen zu untersagen. Tabakware ist neben der klassischen Zigarette, die Shisha, jede Art von elektrischer Zigarette, elektrische Shisha, nikotinfreie (E-)Shisha und (E-)Zigarette, Zigarillo und Tabak und Schnupftabak. Sollten Sie einen Automaten betreiben, an dem Tabakwaren zu erwerben sind, so ist dieser so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche z.B. durch technische Vorrichtungen keinen Zugriff auf den Inhalt haben.
Alkohol Ausschank: Der Einsatz von Jugendlichen hinter der Bar/Theke ist nicht gestattet. Das Thekenpersonal muss bezüglich der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes explizit die darin inbegriffenen Vorgaben zum Ausschank von Alkohol beachten und umsetzen. Hier empfiehlt es sich, Jugendliche bereits beim Einlass z.B. durch andersfarbige Bändchen o.ä. zu kenntlich zu machen, andernfalls muss bei jedem Ausschank nach dem Ausweis gefragt werden.
Jugendliche selbst sollten immer nur den Alkohol ausschenken, den sie auch selbst konsumieren dürfen. Schenken sie Alkohol aus, den Sie noch nicht konsumieren dürfen oder kommen mit ihm in Berührung (z.B. beim Abräumen der Tische), so müssen sie ständig von einer erwachsenen Person beaufsichtigt werden, die sicherstellt, dass dieser Alkohol nicht konsumiert wird.
Kindern, die noch keine 14 Jahre alt sind, darf weder Alkohol ausgeschenkt noch anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder dessen Konsum gestattet werden. (Es ist ebenfalls zu überwachen, dass kein Alkohol von Erwachsenen oder Jugendlichen an Kinder weitergegeben wird). Jugendlichen ab einem Alter von 16 Jahren darf kein brandweinhaltiger Alkohol (also Schnaps und Schnapsmischgetränke oder auch Alkopops) ausgeschenkt, anderweitig zur Verfügung gestellt oder dessen Konsum gestattet werden.
Veranstaltungen auf denen zu einem Festpreis unbegrenzt Alkohol konsumiert werden kann, sind in Deutschland seit einigen Jahren verboten. Auch die Werbung für eine so genannte „Flatrate-Party“ ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Ordner / Sicherheitsdienst: Als Veranstalter tragen Sie die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Dazu ist es notwendig, dass sie eine ausreichende Anzahl von geeigneten Ordnern einsetzen, wobei das Verhältnis Besucher : Ordner mindestens bei 50 : 1 liegen sollte.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es oft sinnvoll und ab einer bestimmten Größe der Veranstaltung (ab ca. 500 – 1000 Besucher) unbedingt erforderlich ist, einen professionellen Sicherheitsdienst (Security) zu beauftragen.
Wenn Betreuer und geeignete Mitglieder des Veranstalters diese Funktion übernehmen, sollten sie durch entsprechende Kennzeichnung wie eine Armbinde oder ein T-Shirt mit Aufdruck deutlich erkennbar sein, in Bezug auf das Jugendschutzgesetz geschult sein und auch entsprechend durchgreifen können.
Ordnungspersonal ist vom Veranstalter in die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuweisen, darf nicht mit anderen Aufgaben wie z.B. Ausschank betraut sein und während der Veranstaltung keinen Alkohol oder Drogen zu sich nehmen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie im Thema „Sicherheitsdienst“.
Erziehungsbeauftragung: Gemäß Jugendschutzgesetz können Eltern die Aufsichtspflicht und Erziehungsaufgaben für ihre minderjährigen Kinder zeitweise an andere volljährige Personen als „erziehungsberechtigte Person“ übertragen. Die Übertragung ist zeitlich begrenzt, sollte schriftlich erfolgen und muss durch die jeweiligen Ausweise nachgewiesen werden.
Durch die Übertragung der Erziehungsberechtigung kann minderjährigen Jugendlichen unter anderem der Aufenthalt auf Veranstaltungen nach 24 Uhr gestattet werden.
Der Vordruck kann verwendet werden (siehe Dokumente). Sie als Veranstalterin oder Veranstalter haben die Pflicht, die Richtigkeit der Erziehungsbeauftragung zu prüfen. Sie müssen also feststellen, ob das Dokument vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ob die erziehungsberechtigte Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufsichtspflicht zu erfüllen (ist sie z.B. alkoholisiert, ist sie dazu nicht mehr in der Lage). Veranstalter oder Veranstalterinnen selbst dürfen die Erziehungsberechtigung nicht übernehmen.
Bauwagenparty: Ein Bauwagen, in dem eine Party veranstaltet wird, ist im Sinne des Jugendschutzgesetzes weder eine Gaststätte noch eine Verkaufsstelle. Der Bauwagen ist allerdings dann „öffentlich“, wenn ein nicht bestimmbarer und nicht bestimmter Personenkreis die Veranstaltung besuchen kann und besuchen wird. Wenn der Bauwagen auf Privatgrund steht, immer von denselben Jugendlichen besucht wird und Außenstehende keinen Zutritt haben, liegt keine öffentliche Veranstaltung vor. Wenn der Personenkreis allerdings zu groß wird und eventuell Eintritt verlangt wird, ist wieder von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen.
Liegt die Öffentlichkeit vor, muss sich an dafür geltenden Regeln und Gesetzte gehalten werden und die Bauwagenbesitzerin oder der -besitzer wird verantwortlich. Neben allgemein zugänglichen Verkehrsflächen wie Straßen oder Anlagen gehören auch unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen zur Öffentlichkeit. Auch jene Gebäude und Einrichtungen die auf Privatgrund stehen sind dann „öffentlich“, wenn sie frei zugänglich sind. Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder der Teilnehmerkreis allgemein nicht näher bestimmt ist. Jeder, der die Eintrittsbedingungen (Preis, Dresscode, Motto, etc.) akzeptiert, kann an der Veranstaltung teilnehmen. Selbst wenn der Teilnehmerkreis bestimmt werden kann, liegt eine öffentliche Veranstaltung vor, wenn es weder gegenüber Veranstalterinnen und Veranstalter noch gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine persönliche Bindung gibt. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung (z.B. „geschlossene Gesellschaft“), sondern immer der tatsächliche Charakter der Veranstaltung. Tatsächlich private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Betriebsfeste oder Ähnliches sind nicht öffentlich. Werden diese Veranstaltungen allerdings geöffnet (z.B. durch die Einladung auf öffentliche Plattformen im Internet) ist dies nicht mehr der Fall.
Liegt die Öffentlichkeit vor, gelten alle Regeln des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich der Öffentlichkeit (Aufenthalt, Aushang, Kontrollen, Verantwortlichkeit, etc.).
- Jugendschutzbeauftragten festlegen, der sich möglichst zeitnah mit dem Jugendamt, sowie der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzt und über die geplante Veranstaltung informiert
- Alle Personen, die an der Veranstaltung beteiligt sind, im Vorfeld der Veranstaltung über geltende Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes informieren
- Während der Veranstaltung die für die Veranstaltung geltenden Vorschriften zum Jugendschutz durch deutlich sichtbare und gut lesbare Aushänge bekannt zu machen
- Vorgaben für zeitliche Anwesenheit und Ausschank von Alkohol in Bezug auf Jugendliche einhalten
- Einlass über die gesamte Veranstaltungsdauer kontrollieren
- Sicherstellen, dass spätestens um 24 Uhr alle Minderjährigen ohne Erziehungsberechtigten oder personensorgeberchtigten Begleitpersonen die Veranstaltung verlassen
- Sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht rauchen
- Besonderheiten beim Ausschenken von Alkohol beachten und einhalten (z.B. Einsatz von Jugendlichen hinter der Bar nur dann, wenn sie den Alkohol, den sie ausschenken, auch selbst konsumieren dürfen. Thekenpersonal muss Vorgaben zum Jugendschutz beim Ausschank von Alkohol umsetzen, Kinder unter 14 Jahre darf von niemandem Alkohol zur Verfügung gestellt werden)
- Wenn Übertragung der Erziehungsbeauftragung auf andere Personen zulassen wird, muss die Richtigkeit der Erziehungsbeauftragung geprüft werden. Sie müssen feststellen, ob das Dokument vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ob die erziehungsberechtigte Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufsichtspflicht zu erfüllen (ist sie z.B. alkoholisiert, ist sie dazu nicht mehr in der Lage)
Landratsamt Ostallgäu, Kreisjugendamt Ostallgäu
Fachkraft für den Kinder- und Jugendschutz
Frau
Anja
Kögel
08342 911-676
E-Mail schreibenjugendschutz@lra-oal.bayern.de
Kreisjugendring Ostallgäu/Kommunale Jugendarbeit
08342 911-811
E-Mail schreibeninfo@kjr-ostallgaeu.de
Dokumente zum Herunterladen
Links
- Jugendschutz aktiv - Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter:innen
- Der Kreisjugendring bietet vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für Jugendverbände/-vereine im Landkreis (z.B. Materialverleih für Veranstaltungen)
- Informationen zum Festsiegel des Kuratoriums Sicheres Allgäu
- Informationen zum Party-Pass
Jugendveranstaltungen
- Antrag für eine Jugendveranstaltung spätestens vier Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Jugendamt einreichen
- Genügend Aufsicht einplanen
- Veranstaltung jugendgerecht gestalten (z.B. kein Alkohol ausschenken)
- Eventuelle weitere Auflagen des Jugendamtes einhalten
Für die (Jugend-)Veranstaltung kann zum Beispiel die fahrBAR – der alkoholfreie Saftbaranhänger des Kreisjugendrings Ostallgäu – ausgeliehen werden. Die fahrBAR ist in einem Anhänger verbaut und kann somit einfach transportiert werden. Bei Interesse können Sie sich in der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings melden (siehe Ansprechpartner oder Links).
Landratsamt Ostallgäu, Kreisjugendamt Ostallgäu
Fachkraft für den Kinder- und Jugendschutz
Frau
Anja
Kögel
08342 911-676
E-Mail schreibenjugendschutz@lra-oal.bayern.de
Kreisjugendring Ostallgäu/Kommunale Jugendarbeit
08342 911-811
E-Mail schreibeninfo@kjr-ostallgaeu.de
Zeitliche Fristen
Der Antrag für eine Jugendveranstaltung muss spätestens vier Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Jugendamt eingegangen sein.
Lebensmittelsicherheit
Basishygiene
Großer Wert sollte auf die Ausstattung der Verkaufsstände gelegt werden, sie sind ein Aushängeschild des Festes. Folgende Grundregeln gelten für die Ausstattung von Verkaufsständen.
- Lebensmittel sollten nur in allseitig umschlossenen Räumen, die nur an einer Seite geöffnet sind, (Gebäude, Zelte, Verkaufshütten, Imbisswagen etc.) verarbeitet, behandelt und in Verkehr gebracht werden.
- Fußböden müssen befestigt sein.
- Wände in Bereichen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, müssen abwischbar sein. Dies kann z. B. durch einen PVC Bodenbelag erreicht werden, welchen man im Baumarkt kaufen kann und an den Wänden befestigt.
- Die Einrichtungsgegenstände und Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
- Handwaschbecken mit fließend warmen und kaltem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher müssen vorhanden sein.
- Spülbecken mit fließend warmen und kaltem Wasser oder eine Spülmaschine muss vorhanden sein.
- Trinkwasserleitungen aus denen Wasser zum Spülen, Händewaschen und als Zugabe in Lebensmittel verwendet wird (Schläuche, starre Leitungsteile, Armaturen, Verteiler) müssen aus trinkwassergeeignetem Material bestehen (keine Gartenschläuche) und dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Trinkwasserschläuche können ohne Problem als Meterware im Internet bestellt werden.
- Abwasserentsorgung muss vorhanden sein.
- Bei der Abgabe von offenen Lebensmitteln ist auf einen ausreichenden Warenschutz (Spuckschutz) zu achten.
- Lebensmittel dürfen nur in Behältnissen aufbewahrt und feilgehalten werden, die die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflussen können (lebensmittelechte Behältnisse/ Verpackungen).
- Behältnisse, in denen Lebensmittel aufbewahrt werden, dürfen nicht unmittelbar auf dem Boden abgestellt werden.
- Für die Lagerung kühlpflichtiger Lebensmittel müssen genügend Kühlmöglichkeiten vorhanden sein.
Personalhygiene
- Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser.
- Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
- Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
- Tragen Sie saubere Arbeitskleidung.
- Vermeiden Sie durch die Benutzung von Einmalhandschuhen oder Ausgabebesteck direkten Kontakt mit Lebensmitteln.
- Husten oder niesen Sie nicht auf Lebensmittel.
- Decken Sie auch kleine Wunden an Händen und Armen mit sauberem, wasserundurchlässigem Pflaster ab.
- Für das Personal sind eigene Toiletten bereit zu stellen.
Diese Temperaturanforderung sind einzuhalten
- Frisches Fleisch und Wurstwaren max. + 7 °C
- Molkereiprodukte max. + 10 °C
- Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung und Sahne + 7 °C
- Verzehrfertige, heiß zu haltende Speisen mind. + 65 °C im Kern
Um die Einhaltung der Kühltemperaturen auch während des Transports zu gewährleisten bieten sich Thermoboxen an, welche mit Kühlakkus gefüllt werden, in diesen werden dann die Lebensmittel transportiert.
Getränkeausschank
Für Getränke aus Getränkeschankanlagen sollten verwendungsfertige, transportable Anlagen benutzt werden. Für die Betriebssicherheit (Prüfung durch befähigte Person) und die Hygiene dieser Anlagen sind Verleiher aber auch der Entleiher (Nutzer, Betreiber) verantwortlich.
- Bevor die Getränkeschankanlage in Betrieb genommen wird, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden. Diese muss an der Betriebsstätte ausliegen. Dies kann z. B. von der jeweiligen Brauerei oder vom Getränkeschankanlagenaufsteller durchgeführt werden.
- Die Getränkeschankanlage muss von einer befähigten Person abgenommen werden. Dies kann z. B. von der jeweiligen Brauerei oder vom Getränkeschankanlagenaufsteller durchgeführt werden.
- In der Nähe der Druckgasflaschen ist eine „Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen“ anzubringen.
- Bei manueller Reinigung der Krüge und Gläser müssen mindestens zwei Spülbecken vorhanden sein. Das Wasser muss in geeigneten Abständen regelmäßig gewechselt werden.
- Ein Spülbecken muss für die Warmwasserreinigung eingerichtet sein. Es genügt ein Spülbecken, wenn eine Gläserspülmaschine mit Vor- und Nachspülung vorhanden ist.
- Für eine Bar oder Pilsbar gelten die gleichen Spülvoraussetzungen wie beim Bierausschank: zwei Spülbecken, fließend Warm- und Kaltwasser oder eine Spülmaschine.
Kennzeichnung der in den Speisen enthaltenen Zusatzstoffe und Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
Seit Geltungsbeginn der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/2011 im Dezember 2014 ist auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, sogenannter loser Ware, über Stoffe zu informieren, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Zudem müssen die in den Lebensmitteln enthaltenen Zusatzstoffe ebenfalls kenntlich gemacht werden.
Worüber ist zu informieren?
Allergene
Glutenhaltiges Getreide namentlich z. B. Weizen, Roggen, Hafer etc., Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte namentlich z. B. Mandeln und Haselnüsse etc., Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite, Lupinen, Weichtiere und für alle vorgenannten Stoffe ebenfalls daraus hergestellte Erzeugnisse.
Zusatzstoffe
- Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“,
- Konservierungsstoffe durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
- Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“,
- bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“,
- Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“
- bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phosphat“
- bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
Wie ist zu informieren?
- Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
- Auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen
- Durch einen Aushang in der Verkaufsstätte
- Durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote sofern die Angaben unmittelbar und leicht zugänglich sind
- Mündlich, wenn eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist und darauf bei dem betreffenden Lebensmittel oder mit einem Aushang hingewiesen wird
Einer der oben genannten Informationswege reicht aus.
Wann ist zu informieren?
- Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Verbraucher vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von Ihnen Kenntnis nehmen kann.
Schulung im Umgang mit Lebensmitteln
Da auch der Veranstalter eines Vereinsfests, bei dem Ehrenamtliche tätig sind, gegenüber den Besuchern für den einwandfreien Umgang mit Lebensmitteln verantwortlich ist, ist eine Belehrung der Helferinnen und Helfer empfehlenswert. Sie finden im Beitrag „Schutz vor Infektionen“ weitere Informationen dazu.
- Sorgen Sie dafür, dass die Basishygiene eingehalten werden kann.
- Jeder der mit Lebensmitteln auf der Veranstaltung umgeht, muss die Personalhygiene beachten und einhalten.
- Machen Sie sich mit den Temperaturanforderungen je nach Lebensmittel vertraut und halten Sie diese durch geeignete Maßnahmen ein.
- Halten Sie die Vorgaben für Getränkeschankanlagen ein und sorgen Sie für geeignete und ausreichende Spülmöglichkeiten.
- Bereiten Sie notwendige Kennzeichnungen der Lebensmittel zu enthaltenen Zusatzstoffen und Stoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können vor.
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
Frau
Anja
Bader
08342 911-208
E-Mail schreibenanja.bader@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Lebensmittelüberwachung
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Bettina
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08342 911-833
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