Zelt
Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Als Veranstalter oder Ausrichter eines Festes haben Sie in jedem Fall für einen „sicheren Veranstaltungsort und eine sichere Räumlichkeit“ zu sorgen. Dabei muss der Brand- und Personenschutz und die Standsicherheit immer gewährleistet sein.
Ob Ihre Veranstaltung auf Grund der Gesetzeslage beim „Staatlichen Bauamt“ im Landratsamt zusätzlich anzeigepflichtig ist, erklären wir Ihnen im Einzelnen in den nachfolgenden Fallbeschreibungen.
Allgemeine Information zur Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht ist abhängig von der Art des Veranstaltungsortes und der dort für das Fest vorgesehenen „Räumlichkeit“, ferner von der Anzahl der Besucher. Ist Ihre Veranstaltung anzeigepflichtig, hat dies beim Staatlichen Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu zu geschehen.
Die Kontaktdaten der Ansprechpartner hierzu finden Sie unten sowie in der Karte der Zuständigkeitsbereiche und dann beim entsprechend zuständigen „Baukontrolleur“.
Eine Anzeigepflicht besteht jedoch nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Hier finden Sie weitere Informationen dazu.
„Nichtöffentlich“ und somit auch nicht anzeigepflichtig ist eine „Vergnügung“, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt und die Veranstaltung nicht öffentlich zugänglich ist.
Dies kann zum Beispiel eine größere Familienfeier, eine Feier nur für Vereinsmitglieder oder eine reine Betriebsversammlung sein. Natürlich ist in diesem Falle der Veranstalter eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Gäste und Helfer zuständig.
Als Anhalt und Hilfe über hierbei durch Sie zu treffenden Maßnahmen können Ihnen die beschriebenen Vorkehrungen in den unten aufgeführten Fallbeispielen dienen.
Und aufgepasst: Auch bei Festen, die zwar nicht anzeigepflichtig, aber öffentlich zugänglich sind, haben Sie als Veranstalter immer eigenverantwortlich für die Sicherheit Ihrer Gäste und Helfer zu sorgen.
Fragen Sie bei uns nach, wenn Sie sich unsicher sind.
Baurechtlich werden sechs verschiedene Szenarien unterschieden. Daraus ergibt sich dann gegebenenfalls die Anzeigepflicht. In den jeweiligen Beiträgen finden Sie genauere Angaben zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen:
- Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl. (z. B. Stadthallen, Sälen in Gaststätten, Schulaulen, Sporthallen etc.)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern. (z. B. in Stadeln, Maschinenhallen oder Werkstätten)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern. (z. B. Feste in Städeln, Maschinenhallen oder Werkstätten etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten >> kleiner << 200 m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Pfarrfesten, Sportplatzfesten, Verkaufsständen etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten mit >> mehr << als 200 m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Bezirksmusikfesten, Vereinsjubiläen, Firmenjubiläen, Almabtrieben etc.)
- Veranstaltungen bei denen Fahrgeschäfte, Hüpfburgen oder Ähnliches (ebenfalls „fliegende Bauten“) aufgebaut werden.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Veranstaltungen in freier Natur
Bei Veranstaltungen in freier Natur (z.B. Sportveranstaltungen, Open Air, Zeltlager, Veranstaltungen mit Feuerwerk) hat der Veranstalter grundsätzlich darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft vermieden werden. Zudem ist der Artenschutz zu beachten (u. a. Vogelbrutzeit).
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist bei Veranstaltungen immer zu prüfen, ob hierdurch Belange des Natur- und Umweltschutzes (z. B. Artenschutz, Biotope) betroffen sein könnten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Veranstaltung in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem geschützten Landschaftsbestandteil stattfinden soll.
Bei Veranstaltungen in „freier Natur“ empfiehlt es sich deshalb, grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt oder der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob für die Durchführung der Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist.
- Kontaktaufnahme zur Unteren Naturschutzbehörde und gegebenenfalls Gemeindeverwaltung zur Abklärung, ob für die Durchführung der Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist. Folgende Angaben sind erforderlich: Veranstaltungsort, Datum, konkrete Angaben zur Veranstaltung und Ansprechpartner mit Kontaktdaten.
- Einhalten von Natur- und Artenschutzvorgaben
Landratsamt Ostallgäu
Naturschutz
08342 911-467
E-Mail schreibennaturschutz@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Je nach Größe der Veranstaltung: Kontaktaufnahme zur Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt mind. zwei Wochen vorher, bei großen Veranstaltungen mind. zwei Monate vorher
Veranstaltungen mit Festzelt mit einer Grundfläche >> bis zu << 200 m² und mit einer Achsbreite von >> nicht mehr << als 10 m
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Dokumente zum Herunterladen
Veranstaltungen mit Festzelt mit einer Grundfläche >> größer << 200 m² und/oder >> größer << 10 Meter Achsweite
Verfahrensablauf
Das vorübergehende Aufstellen von Zelten für Veranstaltungen ist ab einer Grundfläche mehr als 200 m² und/oder mehr als 10 Meter Binderspannweite nach der Bayerischen Bauordnung anzeigepflichtig.
Dazu ist die Veranstaltung mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellung des Zeltes der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Ostallgäu anzuzeigen.
Besser ist jedoch in jedem Fall eine rechtzeitige Anzeige und Nachfrage bereits 3 Wochen (oder früher) im Vorfeld der Veranstaltung. Dabei kann Ihnen der Baukontrolleur einen Vorabtermin vor Ort vorschlagen, bei dem schon viele allgemeine Fragen zum Standort und zu baurechtlichen Auflagen besprochen und geklärt werden können. Machen Sie gerne von diesem Angebot Gebrauch!
Zur erforderlichen Anzeige muss das Zeltbuch (auch Prüfbuch genannt) durch den Veranstalter beim zuständigen Baukontrolleur vorgelegt werden. Das Zeltbuch hierzu erhalten Sie von Ihrem Zeltverleiher. Die Kontaktadressen der zuständigen Baukontrolleure finden Sie unten bei „Ansprechpartner“.
Ist diese Vorlage aus terminlichen Gründen nicht möglich (z.B. wenn sich das Zelt samt Zeltbuch noch an einem anderen Veranstaltungsort befindet), ist dies dem Baukontrolleur unbedingt rechtzeitig mitzuteilen (telefonisch oder per E-Mail), um eine gemeinsame Lösung zur Vorlage zu finden.
Im Vorfeld der Anzeige füllen Sie bitte unser Formblatt „Angaben zur Anzeige der Errichtung eines Festzeltes größer 200m²“ nach ihren derzeitigen Kenntnisstand aus. Sie finden dieses unten unter „Dokumente zum Herunterladen“. Legen Sie dieses Formblatt dann zusammen mit einem Grundrissplan des Zeltes dem Bauamt zur Prüfung vor. Entweder vorab per Post oder E-Mail, oder Sie bringen dieses Blatt bei der Vorlage des Zeltbuches mit.
Was geschieht dann?
Wenn Sie das Zeltbuch im Amt vorlegen, überprüft der Baukontrolleur zunächst, ob die Ausführungsgenehmigung des Zeltes (TÜV) noch gültig ist.
Ferner wird entschieden, ob auf Grund Ihrer Angaben zum Standort, der Größe des Zeltes und der Art der Veranstaltung ggf. auf eine Gebrauchsabnahme vor Ort verzichtet werden kann oder ob eine Gebrauchsabnahme des aufgestellten Zeltes vor Ort erforderlich wird.
Falls keine Gebrauchsabnahme für erforderlich erachtet wird:
- Wird das Zeltbuch vom Baukontrolleur abgestempelt (und somit die Vorlage bestätigt)
- Kann das Zelt errichtet und ohne Gebrauchsabnahme in Betrieb gehen
- Fallen keine Gebühren an
- In jedem Falle ist aber hier der Veranstalter für die Umsetzung der Auflagen des Zeltbuches und die Einhaltung der „Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten“ (siehe Abdruck im Zeltbuch) eigenverantwortlich zuständig.
- Zur Orientierung zum sicheren Aufbau und zum sicheren Betrieb stellen wir ihnen unsere „Checkliste zur sicheren Errichtung und Betrieb eines Festzeltes größer 200m²“ zur Verfügung.
Diese finden Sie ebenfalls unten unter „Dokumente zum Herunterladen“. - Ein wesentlicher Faktor sind auch die erforderlichen Notausgänge. Wie diese im Vorfeld bestimmt werden können, finden Sie in unserem Hinweisblatt „Berechnung der erforderlichen Notausgangsbreiten." Diese finden Sie ebenfalls unten unter „Dokumente zum Herunterladen“.
Falls eine Gebrauchsabnahme für erforderlich erachtet wird:
- Ist umgehend (= mind. 4 Tage vor Zeltaufbau), mit dem zuständigen Baukontrolleur ein Termin zur Gebrauchsabnahme zu vereinbaren.
Am einfachsten erfolgt dies bereits bei Vorlage des Zeltbuches im Bauamt. - Der Termin der Gebrauchsabnahme sollte mit ausreichender Frist (1-2 Tage) vor dem Veranstaltungsbeginn liegen, um etwaige Mängel am Zelt und der Ausstattung noch abstellen zu können.
- Das Zeltbuch ist dem Baukontrolleur dann nochmals bei der Abnahme vor Ort vorzulegen, damit es von ihm abgestempelt werden kann und evtl. festgestellte und noch zu beseitigende Mängel darin eingetragen werden können.
Ablauf der Gebrauchsabnahme vor Ort:
- Die Abnahme findet im bereits fertig errichteten und ausgestatteten Zelt stichprobenhaft statt.
- Zur Abnahme muss ein Verantwortlicher des Veranstalters anwesend sein.
- Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.
- Sinn und Zweck dieser Abnahme ist die Überprüfung des aufgestellten Festzeltes auf Übereinstimmung mit der Typenstatik im Zeltbuch (Erdnägel, Windverbände, Abspannungen etc.).
Damit sollen evtl. zusammenhängende Beeinträchtigungen der Standsicherheit des Zeltes durch Fehler beim Aufstellen erkannt werden. - Auch sollen Defizite bei der sicherheitstechnischen Ausstattung erkannt werden, welche die Sicherheit der Besucher gefährden könnten.
Die Gebrauchsabnahme ergibt folgendes Ergebnis und weiterer Ablauf:
- keine erkennbaren Mängel:
- das Zeltbuch wird vor Ort vom Baukontrolleur abgestempelt und unterschrieben
- das Zelt kann in Betrieb gehen
- mit leichten Mängeln:
- das Zeltbuch wird vor Ort vom Baukontrolleur abgestempelt und unterschrieben
- die festgestellten Mängel werden im Zeltbuch und einem Abnahmeprotokoll vermerkt
- der o. g. Verantwortliche wird auf die Eigenverantwortlichkeit der Beseitigung der Mängel hingewiesen
- das Zelt kann nach Beseitigung der Mängel durch den Veranstalter ohne weitere Mitteilung an das Landratsamt in Betrieb gehen.
- mit erheblichen Mängeln
- die festgestellten Mängel lassen eine Nutzungsaufnahme nicht zu, da die Gesundheit und Sicherheit der Besucher und Mitwirkenden gefährdet ist.
- die Mängel sind vor der Inbetriebnahme zwingend zu beseitigen.
- eine weitere (kostenpflichtige!) Abnahme vor Inbetriebnahme ist erforderlich.
- Das Zelt wird erst nach Abnahme der erfolgten Mängelbeseitigung durch den Baukontrolleur für die Veranstaltung freigegeben, das Zeltbuch erst dann abgestempelt.
Anfallende Gebühren für die Gebrauchsabnahme:
- für die ersten 200 m² Zeltfläche pauschal 40,- €,
für jeden weiteren Quadratmeter Zeltfläche 0,10 € (zB. 900m² Zeltfläche = 40,- + 700m²*0,10€ = 130,-€) - Höchstbetrag: 150,- €, außer bei besonderen Zelttypen oder bei außergewöhnlichem Aufwand
- jede weitere Abnahme (z. B. bei erheblichen Mängeln) pauschal 50,- €
- Falls der Veranstalter als gemeinnütziger Verein eingetragen ist, werden die Kosten im Regelfall auf die Hälfte reduziert (vom errechneten Betrag). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist bei Vorlage des Zeltbuchs mit zu erbringen.
- Der Veranstalter erhält nach erfolgter Abnahme eine Rechnung auf dem Postweg.
Einschränkung für nicht freistehende Festzelte (zB. an ein Gebäude angebautes Zelt):
- Können die erforderlichen brandschutztechnischen Abstände (10,0m) nicht eingehalten werden, oder soll das Zelt als Ganzes an ein bestehendes Gebäude (z.B. Stadel) angebaut und zusammen betrieben werden, sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen zum Brandschutz erforderlich (wie z.B. das Vorhalten eine Brandsicherheitswache der örtl. Feuerwehr).
- Wenn sich in dem Gebäude, an welches das Zelt angebaut werden soll, auch Besucher aufhalten sollen (z.B. in einer hier vorhandenen Bar) ist bei einer Gesamtbesucherzahl von mehr als 200 Besucher (im Zelt und Gebäude) in jedem Falle auch für das Gebäude ein Anzeigeverfahren nach Versammlungsstättenverordnung erforderlich. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag
„Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern“.
- Vereinbaren Sie ggf. weit im Vorfeld der Veranstaltung bereits einen Termin mit dem zuständigen Baukontrolleur, bei dem schon viele allgemeine Fragen zum Standort und zu baurechtlichen Auflagen des Zeltes besprochen und geklärt werden können.
- Die Veranstaltung ist durch den Veranstalter mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellung des Zeltes bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen (besser 3 Wochen vorher)
- Ordnungsgemäßes Errichten des Zeltes nach Zeltbuch und der „Richtlinie für fliegende Bauten“
- Ggf. Terminierung zur Vorabbesichtigung des „im Rohbau“ aufgestellten Zeltes in Absprache mit dem Baukontrolleur
- Terminierung und Abnahme des fertig aufgestellten und ausgestatteten Zeltes zusammen mit dem Baukontrolleur
- Überwachung und Sicherstellung der Auflagen während der Veranstaltung durch den Veranstalter
Nehmen Sie gegebenenfalls auch rechtzeitig Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Ein Zelt mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² und/oder mehr als 10 Meter Achsweite muss mindestens eine Woche vor Aufbaubeginn beim Bauamt des Landratsamtes angezeigt werden.
Zur besseren Koordinierung wird jedoch eine Anzeige ca. 3 Wochen vorher empfohlen.
Dokumente zum Herunterladen