Zelt
Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Als Ausrichter eines Festes haben Sie als Veranstalter für einen „sicheren Veranstaltungsort und eine sichere Räumlichkeit“ zu sorgen.
Dabei muss der Brand- und Personenschutz und die Standsicherheit immer gewährleistet sein.
Dies gilt für alle Veranstaltungen, egal ob diese anzeigepflichtig sind oder nicht.
Insbesondere bei Festen, die nicht anzeigepflichtig sind, haben Sie als Veranstalter eigenverantwortlich für die Sicherheit Ihrer Gäste und Helfer zu sorgen.
Ob Ihre Veranstaltung beim Staatlichen Bauamt anzuzeigen ist, erklären wir Ihnen im Einzelnen in den nachfolgenden Einzel-Beiträgen.
Allgemeine Information
Abhängig von der Art der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dort für das Fest vorgesehenen „Räumlichkeit“ und in Abhängigkeit von der Anzahl der Besucher sind diese Veranstaltungen beim Staatlichen Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu anzuzeigen (unbeschadet sonstiger erforderlichen Anzeigen).
Diese Anzeigepflicht besteht jedoch nur bei „öffentlichen Vergnügungen“.
„Nichtöffentlich“ und somit auch nicht anzeigepflichtig ist eine „Vergnügung“, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt und die Veranstaltung nicht öffentlich zugänglich ist.
Dies kann zum Beispiel eine größere Familienfeier, eine Feier nur für Vereinsmitglieder oder eine Betriebsversammlung sein.
In diesem Falle ist der Veranstalter dann eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Gäste und Helfer zuständig.
Als Anhalt über die hier zu treffenden Maßnahmen können aber die beschriebenen Vorkehrungen in den unten aufgeführten Fallbeispielen dienen.
Fragen Sie bei uns nach, wenn Sie sich unsicher sind.
Baurechtlich werden fünf verschiedene Szenarien unterschieden:
- Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl. (z. B. Stadthallen, Sälen in Gaststätten, Schulaulen, Sporthallen etc.)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern. (z. B. in Stadeln, Maschinenhallen oder Werkstätten)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern. (z. B. Feste in Städeln, Maschinenhallen oder Werkstätten etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten mit mehr als 75m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Bezirksmusikfesten, Vereinsjubiläen, Firmenjubiläen, Almabtrieben etc.)
- Veranstaltungen bei denen Fahrgeschäfte, Hüpfburgen oder Ähnliches (ebenfalls „fliegende Bauten“) aufgebaut werden.
In den jeweiligen Beiträgen finden Sie genauere Angaben zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Veranstaltungen in freier Natur
Bei Veranstaltungen in freier Natur (z.B. Sportveranstaltungen, Open Air, Zeltlager, Veranstaltungen mit Feuerwerk) hat der Veranstalter grundsätzlich darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft vermieden werden. Zudem ist der Artenschutz zu beachten (u. a. Vogelbrutzeit).
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist bei Veranstaltungen immer zu prüfen, ob hierdurch Belange des Natur- und Umweltschutzes (z. B. Artenschutz, Biotope) betroffen sein könnten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Veranstaltung in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem geschützten Landschaftsbestandteil stattfinden soll.
Bei Veranstaltungen in „freier Natur“ empfiehlt es sich deshalb, grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt oder der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob für die Durchführung der Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist.
- Kontaktaufnahme zur Unteren Naturschutzbehörde und gegebenenfalls Gemeindeverwaltung zur Abklärung, ob für die Durchführung der Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist. Folgende Angaben sind erforderlich: Veranstaltungsort, Datum, konkrete Angaben zur Veranstaltung und Ansprechpartner mit Kontaktdaten.
- Einhalten von Natur- und Artenschutzvorgaben
Landratsamt Ostallgäu
Naturschutz
08342 911-467
E-Mail schreibennaturschutz@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Je nach Größe der Veranstaltung: Kontaktaufnahme zur Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt mind. zwei Wochen vorher, bei großen Veranstaltungen mind. zwei Monate vorher
Veranstaltungen mit Festzelt
Verfahrensablauf
Das vorübergehende Aufstellen von Zelten für Veranstaltungen ist ab einer Grundfläche von 75 m² nach der Bayerischen Bauordnung anzeigepflichtig. Dazu ist die Veranstaltung mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellung des Zeltes der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Ostallgäu anzuzeigen.
Besser ist jedoch in jedem Fall eine rechtzeitige Anzeige und Nachfrage bereits weit im Vorfeld der Veranstaltung. Dabei kann Ihnen der Baukontrolleur einen Vorabtermin vor Ort vorschlagen, bei dem schon viele allgemeine Fragen zum Standort und zu baurechtlichen Auflagen besprochen und geklärt werden können.
Machen Sie gerne von diesem Angebot Gebrauch!
Zur erforderlichen Anzeige muss das Zeltbuch (auch Prüfbuch genannt) durch den Veranstalter beim zuständigen Sachbearbeiter oder beim zuständigen Baukontrolleur vorgelegt werden.
Das Zeltbuch hierzu erhalten Sie von Ihrem Zeltverleiher.
Ist diese Vorlage aus terminlichen Gründen nicht möglich (z.B. wenn sich das Zelt samt Zeltbuch noch an einem anderen Veranstaltungsort befindet), ist dies dem Sachbearbeiter/Baukontrolleur unbedingt rechtzeitig mitzuteilen (telefonisch oder per E-Mail), um eine gemeinsame Lösung zur Vorlage zu finden.
Im Vorfeld drucken Sie sich bitte auch unser Formblatt zu den allgemeinen Angaben zur Errichtung eines Festzeltes aus, das Sie unten unter "Dokumente zum Herunterladen" finden.
Füllen Sie dieses aus und legen Sie es zusammen mit einem Grundrissplan des Zeltes dem Bauamt zur Prüfung vor. Entweder vorab per Post oder E-Mail, oder Sie bringen dieses Blatt bei der Vorlage des Zeltbuches mit.
Was geschieht dann?
Wenn Sie das Zeltbuch im Amt vorlegen, überprüft der Sachbearbeiter/Baukontrolleur zunächst, ob die Ausführungsgenehmigung des Zeltes (TÜV) noch gültig ist.
Ferner wird entschieden, ob auf Grund Ihrer Angaben zum Standort, der Größe des Zeltes und der Art der Veranstaltung ggf. auf eine Gebrauchsabnahme vor Ort verzichtet werden kann oder ob eine Gebrauchsabnahme des aufgestellten Zeltes vor Ort erforderlich wird.
Falls keine Gebrauchsabnahme für erforderlich erachtet wird:
- Wird das Zeltbuch vom Sachbearbeiter abgestempelt
- Kann das Zelt ohne Gebrauchsabnahme errichtet und die Veranstaltung durchgeführt werden
- Fallen keine Gebühren an
- In jedem Falle ist aber hier der Veranstalter für die Umsetzung der Auflagen des Zeltbuches und die Einhaltung der „Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten“ (siehe Abdruck im Zeltbuch) eigenverantwortlich zuständig.
- Als Hilfe hierzu sollte auch die Checkliste „Auswahl von Sicherheitskriterien, die bei Errichtung und Betrieb eines (Fest-)Zeltes beachtet werden müssen“ mit hinzugezogen werden (unter Dokumente verfügbar).
Falls eine Gebrauchsabnahme für erforderlich erachtet wird:
- Ist umgehend (= mind. 4 Tage vor Zeltaufbau), mit dem zuständigen Baukontrolleur ein Termin zur Gebrauchsabnahme zu vereinbaren.
Am einfachsten erfolgt dies bereits bei Vorlage des Zeltbuches im Bauamt. - Der Termin der Gebrauchsabnahme sollte mit ausreichender Frist (1-2 Tage) vor dem Veranstaltungsbeginn liegen, um etwaige Mängel am Zelt und der Ausstattung noch abstellen zu können.
- Das Zeltbuch ist dem Baukontrolleur dann nochmals bei der Abnahme vor Ort vorzulegen, damit es von ihm abgestempelt werden kann und evtl. festgestellte und noch zu beseitigende Mängel darin eingetragen werden können.
Ablauf der Gebrauchsabnahme vor Ort:
- Die Abnahme findet im bereits fertig errichteten und ausgestatteten Zelt stichprobenhaft statt.
- Zur Abnahme muss ein Verantwortlicher des Veranstalters anwesend sein.
- Sinn und Zweck dieser Abnahme ist die Überprüfung des aufgestellten Festzeltes auf Übereinstimmung mit der Typenstatik im Zeltbuch (Erdnägel, Windverbände, Abspannungen etc.). Damit sollen evtl. zusammenhängende Beeinträchtigungen der Standsicherheit des Zeltes durch Fehler beim Aufstellen erkannt werden.
- Auch sollen Defizite bei der sicherheitstechnischen Ausstattung erkannt werden, welche die Sicherheit der Besucher gefährden könnten.
- Einen Auszug von Punkten, die bei der Aufstellung des Zeltes zu beachten und bei der Gebrauchsabnahme stichprobenartig überprüft werden, finden Sie im Dokument „Checkliste über Sicherheitskriterien zur Errichtung und Betrieb eines Festzeltes“ (unter Dokumente verfügbar).
- Ein weiterer wichtiger Faktor sind die erforderlichen Notausgänge.
Wie diese bestimmt werden, finden Sie in der „Checkliste zur Berechnung der erforderlichen Notausgänge“ unten unter "Dokumente zum Herunterladen".
Die Gebrauchsabnahme ergibt folgendes Ergebnis und weiterer Ablauf:
- keine erkennbaren Mängel:
- das Zeltbuch wird vor Ort vom Baukontrolleur abgestempelt und unterschrieben
- das Zelt kann in Betrieb gehen
- mit leichten Mängeln:
- das Zeltbuch wird vor Ort vom Baukontrolleur abgestempelt und unterschrieben
- die festgestellten Mängel werden im Zeltbuch und einem Abnahmeprotokoll vermerkt
- der o. g. Verantwortliche wird auf die Eigenverantwortlichkeit der Beseitigung der Mängel hingewiesen
- das Zelt kann nach Beseitigung der Mängel durch den Veranstalter ohne weitere Mitteilung an das Landratsamt in Betrieb gehen.
- mit erheblichen Mängeln
- die festgestellten Mängel lassen eine Nutzungsaufnahme nicht zu, da die Gesundheit und Sicherheit der Besucher und Mitwirkenden gefährdet ist.
- die Mängel sind vor der Inbetriebnahme zwingend zu beseitigen.
- eine weitere (kostenpflichtige!) Abnahme vor Inbetriebnahme ist erforderlich.
- Das Zelt wird erst nach Abnahme der erfolgten Mängelbeseitigung durch den Baukontrolleur für die Veranstaltung freigegeben, das Zeltbuch erst dann abgestempelt.
Anfallende Gebühren für die Gebrauchsabnahme:
- bis 200 m² Zeltfläche: 40,- € (Pauschale)
- über 200 m² Zeltfläche: 40,- € zzgl. 0,10 € je zusätzlichem m² Zeltfläche
- Höchstbetrag: 150,- €, außer bei besonderen Zelttypen oder bei außergewöhnlichem Aufwand
- jede weitere Abnahme (z. B. bei erheblichen Mängeln) pauschal 40,- €
Der Veranstalter erhält auf dem Postweg eine Rechnung.
Falls der Veranstalter als gemeinnütziger Verein eingetragen ist, werden die Kosten im Regelfall auf die Hälfte reduziert (vom errechneten Betrag). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist bei Vorlage des Zeltbuchs mit zu erbringen.
Einschränkung für nicht freistehende Festzelte (zB. an ein Gebäude angebautes Zelt):
- Können die erforderlichen brandschutztechnischen Abstände (10,0m zu Gebäuden ohne Feuerwiederstandsklasse, z.B. Holzstadel, und 8,00m zu F30 Bauteilen z.B. gemauerte Häuser) nicht eingehalten werden, oder soll das Zelt als Ganzes an ein bestehendes Gebäude (z.B. Stadel) angebaut und zusammen betrieben werden, sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen zum Brandschutz erforderlich ( wie z.B. das Vorhalten eine Feuerwache der örtl. Feuerwehr).
- Wenn sich in dem Gebäude, an dass das Zelt angebaut werden soll, auch Besucher aufhalten sollen (z.B. in einer hier vorhandenen Bar) ist bei einer Gesamtbesucherzahl von mehr als 200 Besucher (im Zelt und Gebäude) in jedem Falle auch für das Gebäude ein Anzeigeverfahren nach Versammlungsstättenverordnung erforderlich. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag
„Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern“.
- Vereinbaren Sie ggf. weit im Vorfeld der Veranstaltung bereits einen Termin mit dem zuständigen Baukontrolleur, bei dem schon viele allgemeine Fragen zum Standort und zu baurechtlichen Auflagen des Zeltes besprochen und geklärt werden können.
- Die Veranstaltung ist durch den Veranstalter mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellung des Zeltes bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen (Vorgehensweise siehe oben)
- Ordnungsgemäßes Errichten des Zeltes nach Zeltbuch und der „Richtlinie für fliegende Bauten“
- Ggf. Terminierung zur Vorabbesichtigung des „im Rohbau“ aufgestellten Zeltes in Absprache mit dem Baukontrolleur
- Terminierung und Abnahme des fertig aufgestellten und ausgestatteten Zeltes zusammen mit dem Baukontrolleur
- Überwachung und Sicherstellung der Auflagen während der Veranstaltung durch den Veranstalter
Nehmen Sie gegebenenfalls auch rechtzeitig Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Ein Zelt mit mehr als 75 m² Grundfläche muss mindestens eine Woche vor Aufbaubeginn beim Bauamt des Landratsamtes angezeigt werden.
Dokumente zum Herunterladen