Versicherung
Fahrzeuge und Wägen bei Faschingsumzügen oder anderen Brauchtumsveranstaltungen
Fahrzeuge, Wägen, Aufbauten und Anhänger
Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn
- für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist
- die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
- die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Das gilt auch für Um- und Anbauten auf der Ladegabel.
Zusätzlich dürfen die Faschingswagen mit Aufbauten gem. § 32 StVZO nicht
- breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen),
- höher als 4,00 Meter und nicht
- länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.
Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination:
- Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten)
- Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 bzw. 18,75 m.
Fahrzeuge mit An- und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür entsprechend geeignet sind. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden.
Beförderung von Personen
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (beim Mitführen stehender Personen Mindesthöhe 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
Versicherungsschutz
Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Einzuhaltende Geschwindigkeiten
Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau 6 km/h, ansonsten 25 km/h.
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben.
Fahrzeugführer
Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.
Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt werden.
Leiter der Veranstaltung und Verantwortlicher für den jeweilgen Wagen
Der Leiter der Veranstaltung hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können.
In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht).
Weitere wichtige, einzuhaltende Aspekte
Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§§ 16, 16a, 17 FZV).
Für die An- und Abfahrt müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
An der letzten Achse des Zugfahrzeuges und an der ersten Achse des Anhängers ist rechts und links jeweils eine Person als Radwächter einzusetzen. Diese Personen begleiten den Faschingswagen zu Fuß. Sie haben sicherzustellen, dass Zuschauer – insbesondere Kinder - immer einen Sicherheitsabstand einhalten, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.
Für die Radwächter, die Verantwortlichen und natürlich den Fahrer des Wagens gilt Alkoholverbot. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
Süßigkeiten von den Wagen zu werfen, ist verboten. Süßigkeiten müssen per Hand an die Zuschauer verteilt werden.
Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
Dem Erlaubnisinhaber wird genehmigt, bei dem genannten Faschingsumzug Lautsprecher einzusetzen. Auf der Faschingszugstrecke dürfen Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen ab 1 Stunde vor Beginn, während des Umzuges, sowie bis zu 1 Stunde nach Ende des Umzuges in Betrieb gesetzt werden. Die Lautstärke von max. 95 dBA darf nicht überschritten werden. Maßgebender Immissionsort hierfür ist der am lautesten beschallte, für das Publikum allgemein zugängliche Punkt.
Das Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Wagen ist nicht zulässig. Auf der Anfahrt zum Umzugsort, sowie auf der Rückfahrt zum Standort dürfen die Anlagen nicht betrieben werden. Die Ausnahme bezieht sich nur auf den Einsatz auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der Betrieb auf privaten Grundstücksflächen ist mit der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.
- Genannte Hinweise und Auflagen durcharbeiten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Ingrid
Straub
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Haftung im Verein bei Veranstaltungen
Regressansprüche bei fehlerhafter Geschäftsführung
Der Vorstand des Vereins ist Geschäftsführungsorgan und dem Verein gegenüber verantwortlich, dass die damit verbundene Tätigkeit ordentlich und gewissenhaft ausgeführt wird. Dazu zählt auch die sorgfältige Organisation einer Veranstaltung und die Einhaltung der dabei u.U. einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Erfüllt er diese Aufgabe schuldhaft nicht oder nur mangelhaft und entsteht dem Verein daraus ein Schaden zum Beispiel in Form von Ersatzansprüchen Dritter, können auf den Vorstand Regressansprüche des Vereins zukommen. Die Verantwortung dem Verein gegenüber aus einer mangelhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben trifft ebenso die übrigen Funktionsträger im Verein, beispielsweise Abteilungs- oder Jugendleiter. Nach dem Gesetz tritt eine Haftung gegenüber dem Verein allerdings nur ein, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Voraussetzung ist, dass diese Haftungsprivilegierung nur dann gilt, wenn die Betroffenen unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als jährlich 3.300 € erhalten.
Abschluss von Verträgen
Bei der Durchführung von Veranstaltungen werden zudem häufig Verträge, z.B. für Räumlichkeiten, Verköstigung oder technische Ausstattung abgeschlossen, aus denen neben den Rechten, die daraus erworben werden, gleichzeitig Verbindlichkeiten entstehen. Für solche Verbindlichkeiten haftet beim eingetragenen Verein ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen, weil diesem durch die Eintragung eigene Rechtsfähigkeit zukommt und daher nur er Vertragspartner wird. Dies bedeutet, dass weder die Mitglieder noch der Vorstand, der für den Verein als gesetzlicher Vertreter tätig wird, für die Vereinsschulden einstehen müssen. Für den nicht-eingetragenen Verein, dem mangels Eintragung die Rechtsfähigkeit fehlt, gilt als Besonderheit, dass derjenige, der gleich in welcher Funktion für den Verein auftritt und ein Rechtsgeschäft tätigt, neben dem Verein als Handelnder persönlich für die Erfüllung des Vertrags einzustehen hat. Sollte danach der Vertreter selbst für die Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, steht ihm allerdings im Innenverhältnis zum Verein ein Erstattungsanspruch (Aufwendungsersatzanspruch) zu.
Haftung bei Schadensersatzansprüchen
Nach dem Gesetz ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt z.B., wenn bei der Veranstaltung Verkehrssicherungs- oder auch Aufsichtspflichten verletzt werden. Schadensersatzansprüche wären auch denkbar, wenn dem Vertragspartner aus einem vertraglichen Fehlverhalten des Vereins Schäden entstehen. Auch in diesem Fällen haftet, hier gleich ob eingetragener oder nicht-eingetragener Verein, der Verein mit seinem Vereinsvermögen, weil der Gesetzgeber das schadenstiftende Handeln des Vorstands dem Verein wie dessen eigenes Handeln zurechnet. Auch wenn der Vereinsvertreter nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört, hat der Verein grundsätzlich für dessen Handlung einzustehen.
Neben dem Verein haftet für diesen Schaden allerdings auch der Vereinsvertreter persönlich, wenn ihn ein Verschulden trifft. Sollte danach der Geschädigte statt vom Verein vom Vereinsvertreter, unabhängig, ob dieser als Organmitglied oder Vereinsmitglied tätig war, Schadensersatz verlangen, hat dieser nach dem Gesetz dann intern gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Freistellung. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein selbst in Anspruch genommen wird, d.h., der Verein kann im Innenverhältnis beim Vereinsvertreter keinen Regress nehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Organmitglieder unentgeltlich tätig sind oder jedenfalls für ihre Tätigkeit nicht mehr als 3.300 € jährlich erhalten. Entscheidend für die Haftungsfreistellung ist außerdem, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Versicherungen
Ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen sollte das verbleibende wirtschaftliche Risiko durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden, die sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern deckt. Soweit es eventuelle interne Regressansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführung betrifft, ist dabei auch an eine sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu denken. Ob sich darüber hinaus noch weitere Versicherungen, insbesondere für die konkrete Veranstaltung als erforderlich erweisen, muss für den Einzelfall entschieden werden.
Hinweis
Zu den Grundsätzen der Haftung im Verein insgesamt vergleiche auch Artikel „Haftung Allgemein“ unter Dokumente.
Richard Didyk
Rechtsanwalt
Stand: verfasst April 2022, zuletzt aktualisiert Februar 2026
- frühzeitig ein Team bilden, innerhalb dessen die einzelnen Aufgaben verantwortlich festgelegt werden (dies gilt insbesondere im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit)
- sorgfältige Organisation der Veranstaltung und Einhaltung der dabei u.U. einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (Aufgabe des Vereinsvorstandes)
- verbleibendes wirtschaftliches Risiko durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung ausschließen, die sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern deckt
- gegebenfalls Abschließen einer sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (eventuelle interne Regressansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführung)
- ob weitere Versicherungen, insbesondere für die konkrete Veranstaltung erfoderlich sein können, muss für den Einzelfall entschieden werden
Servicestelle EhrenAmt, Landratsamt Ostallgäu
Koordination der kostenlosen Erstberatung in Fragen zum Vereinsrecht
08342 911-290
E-Mail schreibenehrenamt@ostallgaeu.de
Dokumente zum Herunterladen
Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)
Diese ausführlichen Informationen soll Ihnen als Veranstalter helfen, dass baurechtliche Anzeigeverfahren nach §47 VStättV korrekt durchzuführen und unnötigen Aufwand und Verzögerungen zu vermeiden. Die Informationen weißen auf die richtige Vorgehensweise im Vorfeld einer Veranstaltung hin und geben Tipps und Hinweise, die die Sicherheit der Besucher gewährleisten helfen.
Verfahrensablauf
Für die erforderliche Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein formloses Anschreiben mit den Ihnen bekannten und relevanten Angaben zur geplanten Veranstaltung und entsprechenden Planunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, also beim Staatlichen Bauamt im Landratsamt Ostallgäu, einzureichen. Eine Vorlage hierzu finden Sie unten unter "Dokumente zum Herunterladen".
Das ausgefüllte Formblatt schicken Sie dann dem für Ihre Gemeinde zuständigen Baukontrolleur zu, gerne auch per E-Mail. Die Kontaktdaten finden sie unten bei „Ansprechpartner“.
Nach Überprüfung der eingegangenen Unterlagen nimmt der Baukontrolleur mit Ihnen Kontakt auf, bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Anzeige und teilt Ihnen mit, ob das Bauamt weitergehende Maßnahmen treffen wird.
Wenn weitergehende Maßnahmen erforderlich werden (was in der Regel der Fall ist) wird der Baukontrolleur mit Ihnen einen Termin vereinbaren und die Örtlichkeit vorab besichtigen. Bei dieser Besichtigung werden unter anderem die bauliche Situation, die vorhandenen Zu- und Ausgänge, die Breite und Führung der Rettungswege, die Beleuchtung, die Kennzeichnung von Notausgängen, der vorhandene oder erforderliche Brandschutz sowie die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst beurteilt. Gegebenenfalls werden dabei auch organisatorische Maßnahmen, wie z.B. der Einsatz von Ordnern, einem Sicherheitsdienst oder einer Brandsicherheitswache mit Ihnen abgestimmt.
Auf Grundlage der Erkenntnisse dieser Besichtigung erstellt das Staatliche Bauamt dann einen Bescheid und stellt diesen dem Veranstalter zu.
Nach Aufbau und Herstellung aller geforderten Sicherheitseinrichtungen wird der Veranstaltungsort in aller Regel kurz vor der Veranstaltung vom Baukontrolleur überprüft und von diesem dann freigegeben.
Die Terminabsprache hierzu erfolgt direkt mit dem Baukontrolleur. Erst nach erfolgter Abnahme und Freigabe darf die Veranstaltung stattfinden.
Bitte stellen Sie sicher, dass alle im Bescheid geforderten Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der Abnahme vollständig umgesetzt sind. Diese Maßnahmen sind natürlich auch während der laufenden Veranstaltung immer aufrecht zu erhalten.
Gebühren
Der Bescheid und eine evtl. erforderliche Ortseinsicht sind gebührenpflichtig.
Deren Höhe bemisst sich fallbezogen am Aufwand (in der Regel zwischen 50 und 200 Euro).
Zur weiteren Beachtung:
Erforderlichen Notausgänge
Ein wichtiger Faktor für die Sicherheit sind die erforderlichen Notausgänge. Wie diese bestimmt werden finden Sie in unserem Hinweisblatt „Berechnung der erforderlichen Notausgangsbreiten“ welches Sie unten unter „Dokumente zum Herunterladen“ finden.
Bei zusätzlichem Anbau eines fertigen Zeltes
Bei zusätzlichem Anbau eines Zeltes größer 200 m² und/oder einer Achsbreite von mehr als 10 m bedarf dieses Zelt einer Ausführungsgenehmigung (Zeltbuch).
Diese Ausführungsgenehmigung muss zur Abnahme vor Ort dann mit vorgelegt werden. Siehe hierzu auch unser Hinweisblatt „Angaben zur Anzeige der Errichtung eines Festzeltes größer 200 m²“
Bei selbst gebauten Anbauten oder Überdachungen:
- diese müssen in der Anzeige mit beschrieben und in den Plänen mit dargestellt werden
- diese benötigen immer einen statischen Nachweis durch einen Statiker
⇒ Achtung: Ohne diesen statistischen Nachweis kann die Nutzung solcher Anbauten nicht freigegeben werden!
Veranstaltungen mit mehr als 1000 bzw. 5000 Besuchern
Für diese Veranstaltungen gelten höhere Anforderungen. Hierzu wird die Gemeinde ggf. vom Veranstalter die Vorlage eines Sicherheitskonzepts verlangen. Bei Veranstaltungen über 5000 Besucher ist immer ein Sicherheitskonzept erforderlich.
Weitere Hinweise
Als Veranstalter und auch als Gebäudeeigentümer sollten Sie auf ausreichenden Versicherungsschutz achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen regelmäßig nicht abdeckt.
Nehmen Sie auch Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern. Ggf. kann auch die Bereitstellung einer Brandsicherheitswache notwendig werden.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Einholung weiterer erforderlicher Genehmigungen wie z. B. die immer erforderliche Gestattung durch die Gemeinde, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, Abnahmen durch das Lebensmittelrecht, etc. ist der Veranstalter eigenverantwortlich zuständig.
Für erste Überlegungen zu Ihrer Veranstaltung finden Sie auch wertvolle Tipps und Hinweise zum Brand- und Personenschutz in unserer “Checkliste zum sicheren Betrieb bei Festen in Gebäuden mit weniger als 200 Personen“. Mittels dieser Checkliste können Sie im Vorfeld allgemein überprüfen, ob das vorgesehene Gebäude überhaupt geeignet ist und welche Punkte für Ihre Veranstaltung relevant werden können. Grundsätzliche Anforderungen an die Sicherheit gelten ja immer, ob bei „unter“ oder „über“ 200 Personen.
- Veranstaltung mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Staatlichen Bauamt durch ein formloses Anschreiben mit Planunterlagen anzeigen (siehe oben bei ausführliche Informationen für vorzulegende Unterlagen)
- Vorabbesichtigung des Veranstaltungsortes in Absprache mit dem Baukontrolleur
- Umsetzung des durch das Staatliche Bauamt erstellten Bescheides und des ggf. erforderlichen Sicherheitskonzeptes.
- Abnahme vor der Veranstaltung zusammen mit dem Baukontrolleur
- Überwachung und Sicherstellung der Auflagen während der eigentlichen Veranstaltung
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern müssen rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, vom Veranstalter beim Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu angezeigt werden.
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