Verkehr
Fahrzeuge und Wägen bei Faschingsumzügen oder anderen Brauchtumsveranstaltungen
Fahrzeuge, Wägen, Aufbauten und Anhänger
Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn
- für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist
- die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
- die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Das gilt auch für Um- und Anbauten auf der Ladegabel.
Zusätzlich dürfen die Faschingswagen mit Aufbauten gem. § 32 StVZO nicht
- breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen),
- höher als 4,00 Meter und nicht
- länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.
Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination:
- Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten)
- Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 bzw. 18,75 m.
Fahrzeuge mit An- und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür entsprechend geeignet sind. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden.
Beförderung von Personen
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (beim Mitführen stehender Personen Mindesthöhe 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
Versicherungsschutz
Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Einzuhaltende Geschwindigkeiten
Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau 6 km/h, ansonsten 25 km/h.
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben.
Fahrzeugführer
Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.
Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt werden.
Leiter der Veranstaltung und Verantwortlicher für den jeweilgen Wagen
Der Leiter der Veranstaltung hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können.
In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht).
Weitere wichtige, einzuhaltende Aspekte
Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§§ 16, 16a, 17 FZV).
Für die An- und Abfahrt müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
An der letzten Achse des Zugfahrzeuges und an der ersten Achse des Anhängers ist rechts und links jeweils eine Person als Radwächter einzusetzen. Diese Personen begleiten den Faschingswagen zu Fuß. Sie haben sicherzustellen, dass Zuschauer – insbesondere Kinder - immer einen Sicherheitsabstand einhalten, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.
Für die Radwächter, die Verantwortlichen und natürlich den Fahrer des Wagens gilt Alkoholverbot. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
Süßigkeiten von den Wagen zu werfen, ist verboten. Süßigkeiten müssen per Hand an die Zuschauer verteilt werden.
Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
Dem Erlaubnisinhaber wird genehmigt, bei dem genannten Faschingsumzug Lautsprecher einzusetzen. Auf der Faschingszugstrecke dürfen Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen ab 1 Stunde vor Beginn, während des Umzuges, sowie bis zu 1 Stunde nach Ende des Umzuges in Betrieb gesetzt werden. Die Lautstärke von max. 95 dBA darf nicht überschritten werden. Maßgebender Immissionsort hierfür ist der am lautesten beschallte, für das Publikum allgemein zugängliche Punkt.
Das Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Wagen ist nicht zulässig. Auf der Anfahrt zum Umzugsort, sowie auf der Rückfahrt zum Standort dürfen die Anlagen nicht betrieben werden. Die Ausnahme bezieht sich nur auf den Einsatz auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der Betrieb auf privaten Grundstücksflächen ist mit der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.
- Genannte Hinweise und Auflagen durcharbeiten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Ingrid
Straub
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Maibaumaufstellung und -transport
Maibaumtransporte im Rahmen örtlicher Brauchtumsveranstaltungen
Ein Maibaumtransport im Rahmen einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn der Transport aus dem Wald zum Lagerort erfolgt oder der Maibaum vom Lagerort zum Festplatz transportiert wird (Gemeindegebiet plus 15 km Umgriff), wo sich vor Ort ein Fest für die Allgemeinheit mit anschließt. Unbeachtet bleiben in diesem Zusammenhang Fahrten, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Maibaumstehlen kurzfristig, unangekündigt sowie meist zu Zeiten geringeren Verkehrsaufkommens von einem Ort in den anderen durchgeführt werden.
Weiter ist dann zwischen den beiden nachfolgenden Situationen zu unterscheiden:
1. Maibaumtransport auf abgesperrten Straßenstrecke
Ein Maibaumtransport auf einer vollständig abgesperrten Strecke benötigt keine zusätzliche verkehrsrechtliche Genehmigung und kann deshalb in der Regel zusammen mit der Polizei, der örtlichen Feuerwehr oder dem THW nach Rücksprache mit der Unteren Verkehrsbehörde, die den zuständigen Straßenbaulastträger sowie die Polizei anhört, relativ einfach und unbürokratisch durchgeführt werden.
Die Straßensperrung kann auch beweglich erfolgen. Das bedeutet, dass zum Beispiel Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder des THW den Transport in Schrittgeschwindigkeit von etwa 5 bis 7 km/h begleiten und die Strecke jeweils kurzzeitig (bis ca. 20 Min) absichern. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass die Polizei, die Feuerwehr oder das THW diese Aufgabe übernehmen. In der Praxis sollte sich eine solche Unterstützung aber meist vor Ort unkompliziert abstimmen lassen.
2. Maibaumtransport auf nicht abgesperrter, öffentlicher Straßenstrecke
Wenn für einen Maibaumtransport keine Straßensperrung vorgesehen ist, gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich die allgemeinen Genehmigungs- und Erlaubniserfordernisse für Großraum- und Schwertransporte nach StVZO und StVO.
Die dafür notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse müssen bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, also in der Regel beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen sowie auf der An- oder Abfahrt dorthin verwendet werden.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn jeder eingesetzten Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird erforderlich, wenn die Fahrzeugabmessungen überschritten werden oder das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden kann, was bei Maibaumtransporten immer wieder der Fall ist. Zur Klärung dieser Frage, ob eine solche Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, sollte vor dem Transport mit einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV) das geplante Vorhaben besprochen werden.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist gesondert und zentral bei der Regierung der Oberpfalz zu beantragen. Es ist daher sinnvoll, die Regierung der Oberpfalz möglichst frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Maibaumfest - was gibt es noch zu beachten?
Nach der Veranstaltung müssen die hierfür temporär aufgestellten Verkehrszeichen sofort wieder entfernt werden. Außerdem ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Straßen sauber hinterlassen werden. Dafür muss eine Kehrmaschine bereitstehen. Wenn der Veranstalter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die Erlaubnisbehörde die Reinigung auf seine Kosten veranlassen.
Die Zufahrten zum Maibaumfest müssen gesichert werden, zum Beispiel durch abgestellte Fahrzeuge als gut sichtbare Absperrung. Außerdem ist zu prüfen, wie der Fahrzeugverkehr im Bereich der Veranstaltung möglichst eingeschränkt werden kann.
Auf die Ruhe und das Erholungsbedürfnis der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen.
Vor Beginn der Veranstaltung muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung bestehen. Der Veranstalter muss sich selbst darüber informieren, welchen Umfang diese Versicherung für Veranstaltungen haben muss.
Die Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen ersetzt keine anderen Genehmigungen, die zusätzlich notwendig sein können, zum Beispiel nach dem Gewerbe- oder Gaststättenrecht. Der Veranstalter ist außerdem dafür verantwortlich, dass alle Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Werden diese nicht beachtet, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Sicherheit nach dem Aufstellen
Ist der Maibaum aufgestellt, muss die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sein, dies ergibt sich aus der Bayerischen Bauordnung. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt die Verantwortung für die Standsicherheit beim Veranstalter. Der Baum muss sicher im Boden verankert sein, um Gefahren für die Öffentlichkeit zu vermeiden.
Konkrete Vorgaben dazu, auf welche Weise die Standsicherheit während der gesamten Standzeit zu gewährleisten ist, enthält das Gesetz nicht. Weiterführende Informationen und Tipps dazu können Sie unter „Dokumente zum Herunterladen“ finden.
- Veranstaltung bei Gemeinde und Polizei anzeigen.
- Falls Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen betroffen sind: Untere Verkehrsbehörde oder anderen Straßenbaulastträger frühzeitig informieren.
- Prüfen, ob der Transport als örtliche Brauchtumsveranstaltung gilt.
- Entscheiden, ob der Transport auf abgesperrten oder nicht abgesperrten Straßen stattfindet.
- Bei nicht abgesperrten Straßen: notwendige Genehmigungen/Erlaubnisse bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragen.
- Prüfen, ob für Fahrzeuge und Anhänger die Voraussetzungen der Brauchtumsregelung erfüllt sind.
- Mit einem Sachverständigen klären, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nötig ist.
- Falls nötig: Ausnahmegenehmigung bei der Regierung der Oberpfalz beantragen.
- Transport und Absicherung frühzeitig mit Polizei, Feuerwehr oder THW abstimmen.
- Nach dem Aufstellen die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Maibaums sicherstellen.
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Ingrid
Straub
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Dokumente zum Herunterladen
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
Bei einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen muss ein Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung und ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung gestellt werden. Dies erfolgt auf zwei verschiedenen Antragsformularen, in dem der oder die Verantwortliche/n benannt werden.
Sollten Gemeindestraßen betroffen sein, ist der Antrag in der Gemeinde zu stellen. Sollte das höherwertige Straßennetz wie Kreis-/Staats-/oder Bundesstraßen genutzt werden, ist das Landratsamt zuständig. Außerdem ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen erteilt werden, so kann z. B. bei einem Faschingsumzug, Radrennen oder Ähnlichem ein Sanitätsdienst oder Ordner, die die parkenden PKW einweisen, verlangt werden. Bei einer Veranstaltung neben einer viel befahrenen Straße (keine direkte Veranstaltung auf der Straße wie z.B. ein Bierzelt, Maibaumaufstellen oder eine Laufveranstaltung) kann z.B. eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet werden. Außerdem ist zu beachten, dass keine Werbung außerhalb geschlossener Ortschaft aufgestellt werden darf.
Verkehrsrechtliche Anordnungen
Ist es für die Durchführung und Sicherung von Veranstaltungen (z.B. Märkte, Nachbarschaftsfeste etc.) notwendig, im öffentlichen Verkehrsraum Straßen und Wege zu sperren, Umleitungen einzurichten oder Halteverbote zu installieren, muss nach § 44/45 der StVO eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt Ostallgäu) beantragt werden.
Dazu ist einen Monat vor Beginn der Veranstaltung ein Antrag einzureichen, in dem der zu sperrende Bereich, die Dauer der Veranstaltung, sowie ein Ansprechpartner genannt werden müssen.
Bei größeren Veranstaltungen, die erheblich in den öffentlichen Verkehrsraum einwirken, ist zudem ein Verkehrszeichenplan einzureichen und ggf. ein Parkleit-/Parkraumkonzept und ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten.
Unter Umständen entstehen Gebühren für eine Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1, 1b, 3, StVO (Sperrung einer Straße für Veranstaltungen, Halteverbote für Umzüge etc.).
- Findet die Veranstaltung auf der Straße statt:
Antrag auf Erlaubnis für eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße bei der Gemeinde für Gemeindestraßen oder beim Landratsamt für Bundes-/Staats-/Kreisstraßen stellen.
Es sind Angaben zur Art der Veranstaltung, Zeit, Ort, Verantwortlichen und Ansprechpartnern zu machen. Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Dauert die Straßensperrung mehr als 25 Minuten muss den Verkehrsteilnehmern eine Alternative angeboten werden. Zusätzlich wird demnach eine Absprache der Umleitung mit der Unteren Verkehrsbehörde (Landratsamt Ostallgäu) nötig. - Findet die Veranstaltung neben der Straße statt:
Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung (z.B. Straßensperrung, Halteverbot, Umleitungen etc.) bei der Gemeinde für Gemeindestraßen oder beim Landratsamt für Bundes-/Staats-/Kreisstraßen stellen. Es sind Angaben zur Art der Veranstaltung, Zeit, Ort, Verantwortlichen und Ansprechpartnern zu machen.
Für Großveranstaltungen wie zum Beispiel ein Musikfest ist schon jahrelange Vorplanung nötig. Hilfestellung hierbei erhalten Sie von anderen Veranstaltern oder von dem Allgäu-Schwäbischen-Musikbund - hier gibt es einen Verantwortlichen für Veranstaltungen, der bei der Planung zur Seite steht.
Grundsätzlich ist ein „runder Tisch“ mit den Behörden von Vorteil. Es versammeln sich beispielsweise der Rettungsdienst, die Polizei, das Landratsamt (Verkehrsbehörde, Abteilung Sicherheit und Ordnung, evtl. Jugendamt), der Veranstalter, die Gemeinde, die Feuerwehr, etc. und besprechen den Ablauf.
Die Absicherung der Zufahrten (Terroreinfahrtschutz/Schutz vor Überfahrten) zu einem Veranstaltungsgelände ist ein wichtiger Bestandteil der öffentlichen Sicherheit. Diese Absicherung haben die Veranstalter auf jeden Fall gründlich zu durchdenken. Hierfür bekommen sie Hilfestellung bei der zuständigen Polizeidienststelle oder bei der jeweiligen Gemeinde (Sicherheitsbehörde). Weitere Auflagen werden dann nach Art. 19 LStVG festgelegt bzw. geklärt.
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Ingrid
Straub
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung müssen die jeweiligen Anträge eingereicht werden.