Sicherheit
Motorsportliche Veranstaltungen
Die Durchführung einer motorsportlichen Veranstaltung ist beim Landratsamt formlos zu beantragen. Soweit erforderlich, werden Feuerwehr, Rettungsdienst, Naturschutzbehörden und ggf. weitere Behörden und öffentliche Stellen, deren Zuständigkeit berührt wird, am Antragsverfahren beteiligt.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Zeit der Veranstaltung
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
- voraussichtliche Anzahl der Zuschauer
- Zahl der vorgesehenen Ordner
- Nachweis über Brandschutz- und ggf. Lärmschutzmaßnahmen
- ggf. Beschreibung und Vorhaltung ausreichender Schutzausrüstung der Darsteller und Hilfspersonal
- Sicherstellung und Beauftragung eines geeigneten Sanitäts- und Brandschutzdienstes
- deutliche Kennzeichnung von Rettungswegen
- Erklärung (formlos) über die Freistellung der Behörden (Gemeinde, Landratsamt und Freistaat Bayern) von allen Schadens-/ Ersatzansprüchen
- Lageplan mit Darstellung der Strecke, Fahrerlager, Bemaßung, Zufahrten zur Strecke, Zuschauerbereiche, Sicherheitszonen /-bereiche usw.
- Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer
- Versicherungsbestätigung (Veranstalterhaftpflicht- /Unfallversicherung mit Sachschadens- und Personenhaftpflicht - auch für Zuschauer - die bei allen Schadensfällen aufgrund der Veranstaltung eintritt)
- Streckenplan
Der Veranstalter muss gegebenfalls ein Sicherheitskonzept vorlegen, das abhängig vom Ablauf der geplanten Veranstaltung alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beschreibt. In dem Sicherheitskonzept sind insbesondere anzugeben:
- wie groß die vorgesehenen Aktionsflächen sind
- welche Lage und Beschaffenheit diese haben (geteert, gepflastert, unbefestigt)
- an welcher Stelle und in welchem Umfang Zuschauerbereiche (einschl. Steh- /Sitzplätze oder Tribünen) vorhanden sind
- inwieweit Absperrungen (welcher Bauart) und Schutzeinrichtungen, -zonen, insbesondere in den Zuschauerbereichen, vorgesehen sind und das unbefugte Betreten von allen Seiten ausgeschlossen werden kann
- wie viele Parkplätze vorhanden sind und
- wie die Veranstaltung inhaltlich konzipiert ist, d. h. welche Aktionen (Veranstaltungsablauf, auch der zeitliche Ablauf und Organisation) geplant sind, wo und in welchem Umfang ggf. leicht entzündbare Flüssigkeiten (Tankbehälter, Benzinkanister usw.) gesichert werden sollen sowie ob und in welchem Umfang Bewirtung beabsichtigt und die Einrichtung von Verkaufsständen geplant ist.
Entstehende Kosten:
Gebührenrahmen von 30 € bis 1.250 €
- Erlaubnis für die motorsportliche Veranstaltung bei der Sicherheitsbehörde im Landratsamt unter Angabe der oben genannten Punkte formlos anfordern
- Gegebenenfalls Sicherheitskonzept bei der Sicherheitsbehörde im Landratsamt unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte vorlegen
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Christian
Rieger
08342 911-298
E-Mail schreibenchristian.rieger@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Erlaubnis für motorsportliche Veranstaltung frühzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Sicherheitsbehörde des Landratsamtes anfordern
Schutz vor Infektionen
Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, können wenn sie krank sind, leicht eine Vielzahl andere Personen anstecken. Daher finden sich im Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) Tätigkeitsverbote (§ 42 IfSG).
Personen, die
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts
Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig mit Lebensmitteln umgehen benötigen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes, in der bestätigt wird, dass sie
- über die geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen (z.B. Mitteilung an Arbeitgeber bei Krankheit) belehrt wurden und
- nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Beratung für Ehrenamtliche
Nach der Auffassung des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ tätig.
- Eine Bescheinigung nach IFSG des Gesundheitsamts oder eines befähigten Arztes ist daher für eine mitarbeitende Person (Leitung des Lebensmittelbereichs) empfehlenswert.
- Vor Aufnahme der Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln müssen alle in der Küche arbeitenden Personen gemäß § 43 IfSG von dieser oben genannten Person belehrt werden. Dies ist zu dokumentieren.
- Die Schulung des Personals durch den Veranstalter kann mit Hilfe des „Leitfaden für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln“ der unter Dokumente hinterlegt ist erfolgen.
-
Dennoch besteht die Möglichkeit, freiwillig an einer Belehrung im Gesundheitsamt teilzunehmen. Der Vorteil gegenüber dem Merkblatt liegt darin, dass die kompetenten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsverwaltung auch spezielle Fragen beantworten können. Die Teilnahme ist für Ehrenamtliche kostenfrei. Für eine Bescheinigung – die sich anbietet, wenn der ehrenamtliche Helfer auch gelegentlich gewerbsmäßig in der Gastronomie tätig ist – fällt die übliche Gebühr an. Da auch der Veranstalter eines Vereinsfests, bei dem Ehrenamtliche tätig sind, gegenüber den Besuchern für den einwandfreien Umgang mit Lebensmitteln verantwortlich ist, ist eine solche ausführliche Belehrung der Helferinnen und Helfer empfehlenswert.
- Es wird außerdem empfohlen, von den Mitarbeitern eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass derzeit keine ansteckenden Krankheiten bzw. keine Erkrankungssymptome vorliegen.
Dauer und Kosten
Die Belehrung im Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde.
Es fallen folgende Kosten an:
- Einzelbelehrung 28 € pro Person
- Sammelbelehrung 14 € pro Person
- Für Ehrenamtliche ist die Teilnahme an der Belehrung kostenfrei. Für eine Bescheinigung – die auch gewerbsmäßig benötigt wird – fällt die übliche Gebühr an.
Aus Platzgründen sind Sammelbelehrungen auf 10 – 15 Personen beschränkt und müssen vorher angemeldet werden.
- Stellen Sie sicher, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, gesund sind und keine ansteckenden Krankheiten haben.
- Stellen Sie sicher, dass mindestens eine mitarbeitende Person eine Bescheinigung nach IFSG des Gesundheitsamts oder eines befähigten Arztes vorweisen kann
- Vor Aufnahme der Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln müssen alle in der Küche arbeitenden Personen gemäß § 43 IfSG von dieser oben genannten Person belehrt werden. Dies ist zu dokumentieren.
- Die Schulung des Personals durch den Veranstalter kann mit Hilfe des „Leitfadens für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln“, der unter Dokumente hinterlegt ist erfolgen.
- Es wird außerdem empfohlen, von den Mitarbeitern eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass derzeit keine ansteckenden Krankheiten bzw. keine Erkrankungssymptome vorliegen.
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt
08342 911-623
E-Mail schreibengesundheitsamt@lra-oal.bayern.de
Dokumente zum Herunterladen
Sicherheitsdienst beauftragen
Die Entscheidung, professionelle Sicherheitskräfte zu engagieren oder nicht, hängt von der Größe der Veranstaltung und vom erwarteten Gefahrenpotential ab. Je nach Charakter der Veranstaltung wird ein Ordner pro 50 Besucher empfohlen.
Möglichkeiten und Grenzen von Sicherheitskräften
Ausgebildete Security-Kräfte können in der Regel einen gewaltfreien Ablauf gewährleisten und verfügen über Strategien und Methoden, um Konflikte zu regeln und bei Problemen angemessen zu reagieren. Eigene und private Sicherheitskräfte haben keinerlei Hoheitsrechte, wie sie der Polizei zustehen. Sie dürfen ausschließlich privatrechtlich und im Sinne der „Not- und Jedermannrechte“, wie sie jedem Eigentümer und Mieter zustehen, tätig werden.
Wichtige Hinweise, wenn ein Sicherheitsdienst beauftragt wird:
- ausreichende Anzahl von Ordnern (z.B. pro 50 Besucher je eine Ordnungsperson, je zehn Ordnungspersonen mindestens eine weibliche Ordnungsperson) ist anwesend und sorgt vor und innerhalb der Veranstaltungsstätte für die erforderliche Sicherheit
- Ordner sind durch Armbinden oder einheitlichen Oberbekleidungen erkennbar
- Personal ist volljährig und für die Aufgabe geeignet
- Personal wird namentlich dokumentiert und Liste wird drei Monate aufbewahrt, um bei Bedarf der Gemeinde, der Polizei und dem Landratsamt vorgelegt zu werden
- Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Besucher keinerlei Feuerwerkskörper, Hieb- und Stichwaffen, Schusswaffen oder Schlagwerkzeuge mit sich führen; die Sicherheitskräfte kontrollieren dies
- Für eventuell abgenommene Gegenstände stehen geeignete Behälter an der Einlassstelle bereitzuhalten.
- Weibliche Besucher werden ausschließlich vom weiblichen Ordnungspersonal kontrolliert
- Ordner dürfen nicht mit anderen Aufgaben wie z.B. Ausschank betraut sein und während der Veranstaltung keinen Alkohol oder Drogen zu sich nehmen
- Ordnungspersonal ist vom Veranstalter in die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuweisen
- Leiter der Veranstaltung sowie Leiter des Ordnungsdienstes müssen ständig vor Ort über eine technische Einrichtung erreichbar sein
- dienstlich anwesenden Beamten und Angestellten der Gemeinde, des Landratsamtes, der Polizei, des Sanitätsdienstes und der Feuerwehr ist der ungehinderte Zutritt zur Veranstaltung zu gewähren; Anordnungen dieser Personen ist sofort Folge zu leisten
- Sicherheitsdienst beauftragen
- Sicherstellen, dass ausreichen Ordnungspersonal eingesetzt wird (grobe Richtwerte: ein Ordner pro 50 Besucher, mind. eine Frau, eine Frau pro 10 Ordnern), Personal volljährig und geeignet ist
- Sicherstellen, dass Ordnungspersonal erkennbar ist (Armbinde, Bekleidung)
- Personal namentlich dokumentieren und Liste drei Monate aufbewahren
- Sicherheitspersonal in Aufgaben und Pflichten einweisen
- Gegebenenfalls weitere Auflagen aus Bescheid beachten
Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)
Diese ausführlichen Informationen soll Ihnen als Veranstalter als Hilfe für das baurechtliche Anzeigeverfahren dienen und unnötigen Aufwand und Verzögerungen verhindern. Die Informationen weißen auf die richtige Vorgehensweise im Vorfeld einer Veranstaltung hin und geben Tipps und Hinweise, die die Sicherheit der Besucher gewährleisten helfen.
Verfahrensablauf
Für die erforderliche Anzeige sind spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein formloses Anschreiben mit den Angaben zur geplanten Veranstaltung und entsprechende Planunterlagen (jeweils 2-fach) beim Bauamt einzureichen (Vorlage siehe unter Dokumente).
Nach Überprüfung der eingegangenen Unterlagen erstellt das Bauamt einen Bescheid und stellt diesen dem Veranstalter zu.
Regelmäßig wird der Veranstaltungsort kurz vor der Veranstaltung, nach Aufbau aller geforderten Sicherheitseinrichtungen, vom Baukontrolleur auf Übereinstimmung mit dem Bescheid überprüft und dann freigegeben.
Gebühren
Der Bescheid und eine evtl. erforderliche Ortseinsicht sind gebührenpflichtig. Deren Höhe bemisst sich fallbezogen am Aufwand (in der Regel zwischen 50 und 200 Euro).
Vorzulegende Angaben zur geplanten Veranstaltung
Das vorzulegende formlose Anschreiben soll nachfolgende Punkte, soweit bekannt und relevant, enthalten.
Sie können sich dazu gerne das unter Dokumente eingestellte Word-Dokument "Vorzulegende Angaben zur geplanten Veranstaltung" herunterladen, Ihre Angaben ergänzen und uns die Informationen dann zurückschicken; gerne auch per E-Mail. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ansprechpartner.
Allgemeine Angaben:
- Benennung des Veranstalters:
- Name und Anschrift
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- namentliche Nennung des verantwortlichen Ansprechpartners, ggf. Handynummer
- Angaben zum Veranstaltungsort:
- PLZ, Ort, Straße, Hausnummer
- Gemarkung und Flurnummer
- Angaben zur Art der Veranstaltung: (z. B. Musikfest)
- Datum und Dauer der Veranstaltung
- Beginn der Veranstaltung am
- Ende der Veranstaltung am
Angaben zur Veranstaltung:
- Erstmalige oder Wiederholung der gleichen, bereits angezeigten Veranstaltung unter Angabe des Aktenzeichens und des Datums der letzten Anzeige
- Maximal zu erwartende Besucherzahl (die der Veranstalter sicherstellen muss)
- Angaben über die Verwendung von offenem Feuer oder pyrotechnischen Gegenständen
- Eventuell geplante Beheizung des Gebäudes, Angabe Heizgerät, Brennstoff, Zu- und Abluftversorgung
- Eventuell Angaben zur Verwendung von Grill-, Brat- und Frittiergeräten
- Angaben zur geplanten Ausschmückung, Art (Brennbarkeit) der Dekoration, Höhe über Boden
- sonstige Brandlasten im Gebäude (leicht entzündliche Lagergüter, z. B. Stroh, Heu, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, z. B. Kunstdünger, Folien, Verpackungsmittel)
- Geplante Brandschutzmaßnahmen, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöschgeräte, Beschilderung Rettungswege
- Feuerwehr (Brandsicherheitswache, Stärke), evtl. Löschwasserversorgung, Zufahrtsmöglichkeiten
- Sicherheitspersonal (Anzahl der Sicherheitskräfte, etc.)
Angaben zum Gebäude:
- Art des Gebäudes (genehmigte Nutzung)
- Länge, Breite, Höhe des geplanten Veranstaltungsraumes
- Bauart tragende Bauteile (Wand, Decke) massiv oder Holzbauweise
- falls vorhanden, Angaben zum baulichen Brandschutz (am besten Aktenzeichen der urspr. Genehmigung des Gebäudes)
- Lage des Veranstaltungsraumes (EG, Keller oder in einem Obergeschoss)
- Zusätzliche Angaben zu Räumen, die im UG oder OG (auch Emporen) liegen
- Bauliche Beschaffenheit von Fußboden, Geschossdecken und Treppen
- Angaben zur Feuerwiderstandsklasse und Standsicherheit von Decken und Dächern,
Inhalt des vorzulegenden Lageplans (wenn möglich maßstäblich):
- Kennzeichnung der Lage des für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäudes,
- Lage zusätzlicher Anbauten/Zelte, Pavillons, Fahrgeschäfte und Vermassung Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen,
- Darstellung von Zufahrten und Bewegungsflächen für Rettungsdienste/Feuerwehr und Maßnahmen zur Freihaltung dieser Flächen,
- Lage der Parkplätze samt Zufahrten (um Überschneidungen mit den obigen Flächen ausschließen zu können),
- Abschrankungen / Umzäunungen des Geländes, einschließlich der Zu- und Ausgänge,
- Bei Veranstaltungen in Räumen im UG oder OG Darstellung der Feuerwehraufstellfläche,
Inhalt des vorzulegenden Grundrisses (wenn möglich maßstäblich):
- Bestuhlungsplan M: 1: 100 oder 1: 200, mit Darstellung Möblierung, Sitz- und Stehplätze, Lage und Abmessung Tanzfläche, Bühne, Ausschankeinrichtungen, u. ä.
- Rettungswegführung im Gebäude (möglichst entgegengesetzt liegend!) und bis zur öffentlichen Verkehrsfläche
- Rettungswegbreiten und -längen im Gebäude (Breite min. 1,20 m, Länge max. 30 m)
- Lichte Breite von Ausgängen, Treppen und Fluren (Notausgängen)
- Beschreibung Bühne (Bühnentechnik, Beleuchtung, etc.)
- Darstellung Flucht- und Rettungswegebeschilderung
- Angaben zur Lage der Sicherheitsbeleuchtung
- Angaben zu Lage der Feuerlöscher, etc.
Zur weiteren Beachtung
Erforderlichen Notausgänge
- Ein wichtiger Faktor für die Sicherheit sind die erforderlichen Notausgänge.
- Wie diese bestimmt und hergestellt werden müssen finden Sie in unserer „Checkliste – Berechnung der erforderlichen Notausgangsbreiten“, die unter Dokumente hinterlegt ist.
Zusätzlicher Anbau von Zelten, Überdachungen etc.
Wenn zusätzlich noch ein Zelt an das Gebäude angebaut werden soll ist zu beachten, dass bei Zelten ab 75m² Grundfläche dieses Zelt als fliegender Bau gilt und beim Landratsamt ebenfalls angezeigt werden muss. Siehe hierzu auch den Beitrag zur Aufstellung und Betrieb von Festzelten (fliegende Bauten) ab 75 m² Grundfläche.
Zusätzliche Anbauten
Wenn Teile eines fertigen Zeltes oder selbsthergestellte Zeltanbauten an das bestehende Gebäude angebaut werden sollen, ist in jedem Fall bereits mit der erforderlichen Anzeige der Veranstaltung der schriftliche Nachweis eines Statikers vorzulegen, der die Standsicherheit der angebauten Konstruktion bestätigt.
Achtung: Ohne diesen statistischen Nachweis kann die Veranstaltung nicht freigegeben werden!
Veranstaltungen mit mehr als 1000 bzw. 5000 Besuchern
Für diese Veranstaltungen gelten höhere Anforderungen.
Hier ist in aller Regel ein „Antrag auf Erlaubnis“ bei der Gemeinde zu stellen, wenn die Veranstaltung nicht innerhalb dafür bestimmter Anlagen (z.B. Säle, Sportstadien oder Großgaststätten) stattfindet.
Hierzu wird die Gemeinde ggf. vom Veranstalter die Vorlage eines Sicherheitskonzepts verlangen.
Bei Veranstaltungen über 5000 Besucher ist immer ein Sicherheitskonzept erforderlich.
Weitere Hinweise
Als Eigentümer und als Veranstalter sollten Sie auf ausreichenden Versicherungsschutz achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen regelmäßig nicht abdeckt.
Nehmen Sie ggf. auch Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der zugrundeliegenden Versammlungsstättenverordnung und die Einholung weiterer erforderliche Genehmigungen wie z. B. gaststättenrechtliche Erlaubnis, Abnahme durch Lebensmittelrecht, Gestattung durch Gemeinde etc. ist der Veranstalter eigenverantwortlich zuständig.
Im Vorfeld finden Sie auch wertvolle Tipps und Hinweise zum Brand- und Personenschutz in unserem Beitrag “Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit weniger als 200 Besuchern“.
- Veranstaltung beim Bauamt anzeigen durch ein formloses Anschreiben und Planunterlagen, in jeweils 2-facher Ausführung und spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn (siehe oben bei ausführliche Informationen für vorzulegende Unterlagen)
- Erforderliche Notausgänge sicherstellen. (siehe Dokument zur Berechnung)
- Bei zusätzlichen angebauten Zelten, Überdachungen oder Ähnliches müssen diese bei einer Fläche von mehr als 75 m2 als fliegende Bauten beim Bauamt im Landratsamt angezeigt werden (siehe Beitrag zu "Fliegenden Bauten")
- Zusätzliche Anbauten ans Gebäude (z. B. fertiges Zelt, selbsthergestelltes Zelt) müssen vor der Anzeige über einen schriftlichen Nachweis eines Statikers verfügen, der die Standardsicherheit der angebauten Konstruktion bestätigt. Dieser Nachweis muss mit der erforderlichen Anzeige der Veranstaltung beim Bauamt im Landratsamt eingereicht werden.
- Bei mehr als 1000 Besuchern ist in der Regel ein „Antrag auf Erlaubnis“ bei der Gemeinde zu stellen, sofern die Veranstaltung nicht innerhalb einer dafür bestimmten Anlage stattfindet. Die Gemeinde verlangt ggf. ein Sicherheitskonzept. Ab mehr als 5000 Besucher ist ein Sicherheitskonzept erforderlich.
- Gegebenenfalls Kontakt mit der örtlichen Feuerwehr aufnehmen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu besprechen.
- Der Veranstalter hat sich zu vergewissern bzw. sicherzustellen, dass die Statik des Gebäudes und aller ggf. vorhandenen Anbauten für die zu erwartende Belastung durch Wind und Wetter und die artfremde Nutzung ausreichend ist. Hierzu sollte am besten ein Statiker hinzugezogen werden.
- Rettungswege müssen vorhanden sein
- Es sind immer mindestens zwei, besser drei Ausgänge erforderlich, die möglichst entgegengesetzt liegen müssen.
- Jeder Ausgang muss min. 2,00 m lichte Türhöhe und min 0,90 m lichte Türbreite aufweisen.
- Die Ausgänge müssen nach außen aufschlagen, unverschlossen und jederzeit erkennbar und benutzbar sein.
- Die Ausgänge müssen verkehrssicher und gefahrlos begehbar sein (z.B. keine Stolperstellen wie Stufen oder Absätze, Rutschsicherheit, etc.).
- Die Räumlichkeiten müssen über geeignete Zu- und Ausgänge ins Freie verfügen.
- Durch Gäste benutzbare Bereiche in nicht ebenerdigen Bereichen (z. B. Emporen oder Obergeschosse), sind grundsätzlich zu vermeiden. Werden diese trotzdem genutzt, müssen sie und deren Zugänge statisch für die zu erwartende Personenanzahl ausgelegt und mit stoßsicheren Geländern versehen sein. Ein zweiter Abgang als Treppe muss immer vorhanden sein.
- Bei Absturzhöhen größer 20cm sind stoßsichere Geländer, Höhe min 1,00 m zu montieren.
- Durch die Bestuhlung dürfen erforderliche Rettungswege ins Freie nicht verstellt werden. Auf ausreichende Gangbreiten ist zu achten (min 0,80m/1,20m, abhängig von den darauf angewiesenen Personen).
- Dekorationen müssen mind. schwerentflammbar, besser nichtbrennbar sein.
- Es dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe (z. B. Heu, Stroh, Verpackungsmaterial) oder Lagergüter (z. B. Kraft-, Schmierstoffe, Düngemittel) im Gebäude gelagert sein,
- Staub und Spinnweben sind innen und außen zu entfernen (wirkt wie Zündschnüre!),
- Elektrische Anlagen und Einrichtungen müssen den einschlägigen Vorschriften (VDE) entsprechen, FI-Schutzschalter sind obligatorisch!
- Geeignete Vorkehrungen bei Stromausfall (Ausfall der Beleuchtung!) sind zu treffen (z.B. batteriegespeiste Notbeleuchtung vorhalten).
- Die Verwendung von offenem Licht (z. B. Kerzen, Fackeln oder offene Feuerstätten) oder von pyrotechnischen Gegenständen ist unzulässig, auch bei privaten Feiern ist das Rauchen in brennbarer Umgebung zu unterlassen.
- Die Aufstellung von geschlossenen Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleistung von 50 KW ist grundsätzlich möglich. Auf ausreichende Abstände zu brennbaren Baustoffen (mind. 40 cm, im Strahlungsbereich 80 cm) und den Schutz der Besucher vor heißen Öfen ist zu achten. Auf eine ordnungsgemäße Zuluft- und Abgasführung ist ebenfalls zu achten. (Vergiftungsgefahr!)
- Bei Verwendung von gasbefeuerten Heizgeräten sind die entsprechenden technischen Richtlinien TRF (Flüssiggas, Erdgas) zu beachten. So ist z. B. der Betrieb von sogenannten Heizpilzen laut deren Zulassung innerhalb geschlossener Räumen unzulässig.
- Es sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl (meist 2 Stück) bereitzuhalten, bei Verwendung von Geräten zum Braten, Grillen und Frittieren (Fettbrand!) sind auch Fettbrandlöscher und Löschdecken vorzuhalten.
- Abfallstoffe, Brennstoffrückstände oder ähnliches sind in dichten, nichtbrennbaren Behältern aufzubewahren (keine Foliensäcke oder Kunststofftonnen!). Sie dürfen durch Hitze nicht schmelzen oder zerspringen.
- Die Behälter müssen mit einem Mindestabstand von 50 cm zu brennbaren Stoffen aufgestellt werden und sind nach Veranstaltungsschluss im Freien aufzubewahren.
- Bei einer brennbaren Umgebung (Holzgebäude) ist es aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam, die Feuerwehr mit einer Sicherheitswache anwesend zu haben.
- Feste in Zelten oder der Anbau von Zelten, Überdachungen etc.:
- Wenn das Fest in einem freistehenden Zelt stattfinden soll, ist dies bis zu einer Zeltgröße von 74,99 m² so möglich, ohne dass dies angezeigt werden muss.
- Bei Zelten mit einer Grundfläche von 75m² und größer muss dieses Zelt beim Landratsamt angezeigt werden. (siehe hierzu Beitrag zur Aufstellung und Betrieb von Festzelten (fliegende Bauten) ab 75 m² Grundfläche).
- Wenn für das Fest Teile eines fertigen Zeltes (kleiner 75m²) oder selbsthergestellte Zeltanbauten an ein bestehendes Gebäude angebaut werden sollen, hat der Veranstalter selbst dafür zu sorgen, dass diese Anbauten standsicher sind. Ggf. ist es hier ratsam, einen Statiker hinzuzuziehen.
- Ebenso ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen nicht abdeckt.
- Nehmen Sie ggf. auch Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
- Wichtig: Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aus dieser Aufstellung nicht abgeleitet werden, da jede Örtlichkeit andere Kriterien vorweist, die es zu beachten gilt.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-561
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern müssen rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, vom Veranstalter beim Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu angezeigt werden.
Dokumente zum Herunterladen
Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)
Bei einer Veranstaltung mit weniger als 200 zu erwartenden Besuchern muss die Veranstaltung nicht beim Landratsamt/ Bauamt angezeigt werden (unbeschadet sonstiger erforderlicher Anzeigen und Genehmigungen).
Hier ist der Veranstalter selbst für die Sicherheit seiner Gäste, Besucher, Helfer und Mitwirkenden verantwortlich, auch bei privaten Festen. Er hat eigenverantwortlich verschiedene Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit gewährleisten und haftet auch dementsprechend dafür.
Die untenstehende Aufgabenliste soll dem Veranstalter und dem Grundstückseigentümer als Hilfe dienen. Sie weist auf die richtige Planung im Vorfeld der Veranstaltung hin und gibt Tipps und Hinweise zum Brand- und Personenschutz, die die Sicherheit der Besucher gewährleisten helfen.
Wichtiger Hinweis: Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann nicht abgeleitet werden, da jede Örtlichkeit andere Kriterien vorweist, die es zu beachten gilt.
- Der Veranstalter ist für die Einhaltung der zulässigen Besucherzahl von maximal 200 Personen verantwortlich.
- Der Veranstalter hat sich zu vergewissern bzw. sicherzustellen, dass die Statik des Gebäudes und aller ggf. vorhandenen Anbauten für die zu erwartende Belastung durch Wind und Wetter und die artfremde Nutzung ausreichend ist. Hierzu sollte am besten ein Statiker hinzugezogen werden.
- Rettungswege müssen vorhanden sein
- Es sind immer mindestens zwei, besser drei Ausgänge erforderlich, die möglichst entgegengesetzt liegen müssen.
- Jeder Ausgang muss min. 2,00 m lichte Türhöhe und min 0,90 m lichte Türbreite aufweisen.
- Die Ausgänge müssen nach außen aufschlagen, unverschlossen und jederzeit erkennbar und benutzbar sein.
- Die Ausgänge müssen verkehrssicher und gefahrlos begehbar sein (z.B. keine Stolperstellen wie Stufen oder Absätze, Rutschsicherheit, etc.).
- Die Räumlichkeiten müssen über geeignete Zu- und Ausgänge ins Freie verfügen.
- Durch Gäste benutzbare Bereiche in nicht ebenerdigen Bereichen (z. B. Emporen oder Obergeschosse), sind grundsätzlich zu vermeiden. Werden diese trotzdem genutzt, müssen sie und deren Zugänge statisch für die zu erwartende Personenanzahl ausgelegt und mit stoßsicheren Geländern versehen sein. Ein zweiter Abgang als Treppe muss immer vorhanden sein.
- Bei Absturzhöhen größer 20cm sind stoßsichere Geländer, Höhe min 1,00 m zu montieren.
- Durch die Bestuhlung dürfen erforderliche Rettungswege ins Freie nicht verstellt werden. Auf ausreichende Gangbreiten ist zu achten (min 0,80m/1,20m, abhängig von den darauf angewiesenen Personen).
- Dekorationen müssen mind. schwerentflammbar, besser nichtbrennbar sein.
- Es dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe (z. B. Heu, Stroh, Verpackungsmaterial) oder Lagergüter (z. B. Kraft-, Schmierstoffe, Düngemittel) im Gebäude gelagert sein,
- Staub und Spinnweben sind innen und außen zu entfernen (wirkt wie Zündschnüre!),
- Elektrische Anlagen und Einrichtungen müssen den einschlägigen Vorschriften (VDE) entsprechen, FI-Schutzschalter sind obligatorisch!
- Geeignete Vorkehrungen bei Stromausfall (Ausfall der Beleuchtung!) sind zu treffen (z.B. batteriegespeiste Notbeleuchtung vorhalten).
- Die Verwendung von offenem Licht (z. b. Kerzen, Fackeln oder offene Feuerstätten) oder von pyrotechnischen Gegenständen ist unzulässig, auch bei privaten Feiern ist das Rauchen in brennbarer Umgebung zu unterlassen.
- Die Aufstellung von geschlossenen Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleistung von 50 KW ist grundsätzlich möglich. Auf ausreichende Abstände zu brennbaren Baustoffen (mind. 40 cm, im Strahlungsbereich 80 cm) und den Schutz der Besucher vor heißen Öfen ist zu achten. Auf eine ordnungsgemäße Zuluft- und Abgasführung ist ebenfalls zu achten. (Vergiftungsgefahr!)
- Bei Verwendung von gasbefeuerten Heizgeräten sind die entsprechenden technischen Richtlinien TRF (Flüssiggas, Erdgas) zu beachten. So ist zB. der Betrieb von sogenannten Heizpilzen laut deren Zulassung innerhalb geschlossener Räumen unzulässig.
- Es sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl (meist 2 Stück) bereitzuhalten, bei Verwendung von Geräten zum Braten, Grillen und Frittieren (Fettbrand!) sind auch Fettbrandlöscher und Löschdecken vorzuhalten.
- Abfallstoffe, Brennstoffrückstände oder ähnliches sind in dichten, nichtbrennbaren Behältern aufzubewahren (keine Foliensäcke oder Kunststofftonnen!). Sie dürfen durch Hitze nicht schmelzen oder zerspringen.
- Die Behälter müssen mit einem Mindestabstand von 50 cm zu brennbaren Stoffen aufgestellt werden und sind nach Veranstaltungsschluss im Freien aufzubewahren.
- Bei einer brennbaren Umgebung (Holzgebäude) ist es aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam, die Feuerwehr mit einer Sicherheitswache anwesend zu haben.
- Feste in Zelten oder der Anbau von Zelten, Überdachungen etc.:
- Wenn das Fest in einem freistehenden Zelt stattfinden soll ist dies bis zu einer Zeltgröße von 74,99 m² so möglich, ohne dass dies angezeigt werden muss.
- Bei Zelten mit einer Grundfläche von 75m² und größer muss dieses Zelt beim Landratsamt angezeigt werden. (siehe hierzu Beitrag zur Aufstellung und Betrieb von Festzelten (fliegende Bauten) ab 75 m² Grundfläche).
- Wenn für das Fest Teile eines fertigen Zeltes (kleiner 75m²) oder selbsthergestellte Zeltanbauten an ein bestehendes Gebäude angebaut werden sollen, hat der Veranstalter selbst dafür zu sorgen, dass diese Anbauten standsicher sind. Ggf. ist es hier ratsam, einen Statiker hinzuzuziehen.
- Ebenso ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen nicht abdeckt.
- Nehmen Sie ggf. auch Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
- Wichtig: Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aus dieser Aufstellung nicht abgeleitet werden, da jede Örtlichkeit andere Kriterien vorweist, die es zu beachten gilt.
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