Öffentliche Straße
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
Bei einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen muss ein Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung und ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung gestellt werden. Dies erfolgt auf zwei verschiedenen Antragsformularen, in dem der oder die Verantwortliche/n benannt werden.
Sollten Gemeindestraßen betroffen sein, ist der Antrag in der Gemeinde zu stellen. Sollte das höherwertige Straßennetz wie Kreis-/Staats-/oder Bundesstraßen genutzt werden, ist das Landratsamt zuständig. Außerdem ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen erteilt werden, so kann z. B. bei einem Faschingsumzug, Radrennen oder Ähnlichem ein Sanitätsdienst oder Ordner, die die parkenden PKW einweisen, verlangt werden. Bei einer Veranstaltung neben einer viel befahrenen Straße (keine direkte Veranstaltung auf der Straße wie z.B. ein Bierzelt, Maibaumaufstellen oder eine Laufveranstaltung) kann z.B. eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet werden. Außerdem ist zu beachten, dass keine Werbung außerhalb geschlossener Ortschaft aufgestellt werden darf.
Verkehrsrechtliche Anordnungen
Ist es für die Durchführung und Sicherung von Veranstaltungen (z.B. Märkte, Nachbarschaftsfeste etc.) notwendig, im öffentlichen Verkehrsraum Straßen und Wege zu sperren, Umleitungen einzurichten oder Halteverbote zu installieren, muss nach § 44/45 der StVO eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt Ostallgäu) beantragt werden.
Dazu ist einen Monat vor Beginn der Veranstaltung ein Antrag einzureichen, in dem der zu sperrende Bereich, die Dauer der Veranstaltung, sowie ein Ansprechpartner genannt werden müssen.
Bei größeren Veranstaltungen, die erheblich in den öffentlichen Verkehrsraum einwirken, ist zudem ein Verkehrszeichenplan einzureichen und ggf. ein Parkleit-/Parkraumkonzept und ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten.
Unter Umständen entstehen Gebühren für eine Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1, 1b, 3, StVO (Sperrung einer Straße für Veranstaltungen, Halteverbote für Umzüge etc.).
- Findet die Veranstaltung auf der Straße statt:
Antrag auf Erlaubnis für eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße bei der Gemeinde für Gemeindestraßen oder beim Landratsamt für Bundes-/Staats-/Kreisstraßen stellen.
Es sind Angaben zur Art der Veranstaltung, Zeit, Ort, Verantwortlichen und Ansprechpartnern zu machen. Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. - Findet die Veranstaltung neben der Straße statt:
Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung (z.B. Straßensperrung, Halteverbot, Umleitungen etc.) bei der Gemeinde für Gemeindestraßen oder beim Landratsamt für Bundes-/Staats-/Kreisstraßen stellen. Es sind Angaben zur Art der Veranstaltung, Zeit, Ort, Verantwortlichen und Ansprechpartnern zu machen.
Für Großveranstaltungen wie zum Beispiel ein Musikfest ist schon jahrelange Vorplanung nötig. Hilfestellung hierbei erhalten Sie von anderen Veranstaltern oder von dem Allgäu-Schwäbischen-Musikbund - hier gibt es einen Verantwortlichen für Veranstaltungen, der bei der Planung zur Seite steht.
Grundsätzlich ist ein „runder Tisch“ mit den Behörden von Vorteil. Es versammeln sich beispielsweise der Rettungsdienst, die Polizei, das Landratsamt (Verkehrsbehörde, Abteilung Sicherheit und Ordnung, evtl. Jugendamt), der Veranstalter, die Gemeinde, die Feuerwehr, etc. und besprechen den Ablauf.
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Lucia
Osterried
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung müssen die jeweiligen Anträge eingereicht werden.