Maibaum
Einsatz von Fahrzeugen mit grünem Kennzeichen
- Besitzer muss den Einsatz des Fahrzeugs mit grünem Kennzeichen für eine Veranstaltung beim Zoll für den Zeitraum der Nutzung für die Veranstaltung schriftlich anmelden und Steuern bezahlen
Einfacher ist es, wenn Sie ein Fahrzeug (z.B. auch einige Traktoren) nutzen können, welches ein schwarzes Kennzeichen hat. Dann spielt das Thema Steuern keine Rolle.
Hauptzollamt Augsburg
Dienststelle Memmingen
Riedbachstraße 13
87700 Memmingen
08331 95083-50
E-Mail schreibenkfz-steuer.memmingen@zoll.bund.de
Zeitliche Fristen
Rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz für die Veranstaltung beim Zoll (online) anmelden.
Maibaumaufstellung und -transport
Maibaumtransporte als örtliche Brauchtumsveranstaltung
Eine Brauchtumsveranstaltung für einen Maibaumtransport liegt nur dann vor, wenn der Transport aus dem Wald zum Lagerort erfolgt oder der Maibaum vom Lagerort zum Festplatz transportiert wird (Gemeindegebiet plus 15 Umgriff), wo sich vor Ort ein Fest für die Allgemeinheit mit anschließt. Unbeachtet bleiben in diesem Zusammenhang Fahrten, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Maibaumstehlen kurzfristig, unangekündigt sowie meist zu Zeiten geringeren Verkehrsaufkommens von einem Ort in den anderen durchgeführt werden.
Weiter ist dann zwischen den beiden nachfolgenden Situationen zu unterscheiden:
1. Maibaumtransport auf abgesperrten Straßen
Ein Maibaumtransport auf einer vollständig abgesperrten Strecke benötigt keine zusätzliche verkehrsrechtliche Genehmigung und kann deshalb in der Regel zusammen mit der Polizei, der örtlichen Feuerwehr oder dem THW nach Rücksprache mit der Unteren Verkehrsbehörde, die den zuständigen Straßenbaulastträger sowie die Polizei anhört, relativ einfach und unbürokratisch durchgeführt werden.
Die Straßensperrung kann auch beweglich erfolgen. Das bedeutet, dass zum Beispiel Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder des THW den Transport in Schrittgeschwindigkeit von etwa 5 bis 7 km/h begleiten und die Strecke jeweils kurzzeitig (bis ca. 20 Min) absichern. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass die Polizei, die Feuerwehr oder das THW diese Aufgabe übernehmen. In der Praxis sollte sich eine solche Unterstützung aber meist vor Ort unkompliziert abstimmen lassen.
2. Maibaumtransport auf nichtabgesperrten, öffentlichen Straßen
Wenn für einen Maibaumtransport keine Straßensperrung vorgesehen ist, gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich die allgemeinen Genehmigungs- und Erlaubniserfordernisse für Großraum- und Schwertransporte nach StVZO und StVO.
Die dafür notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse müssen bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, also in der Regel beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen sowie auf der An- oder Abfahrt dorthin verwendet werden.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn jeder eingesetzten Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird erforderlich, wenn die Fahrzeugabmessungen überschritten werden oder das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden kann, was bei Maibaumtransporten immer wieder der Fall ist. Zur Klärung dieser Frage, ob eine solche Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, sollte vor dem Transport mit einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV) das geplante Vorhaben besprochen werden.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist gesondert und zentral bei der Regierung der Oberpfalz zu beantragen. Es ist daher sinnvoll, die Regierung der Oberpfalz möglichst frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Maibaumfest - was gibt es noch zu beachten?
Nach der Veranstaltung müssen die aufgestellten Verkehrszeichen sofort wieder entfernt werden. Außerdem ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Straßen sauber hinterlassen werden. Dafür muss eine Kehrmaschine bereitstehen. Wenn der Veranstalter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die Erlaubnisbehörde die Reinigung auf seine Kosten veranlassen.
Die Zufahrten zum Maibaumfest müssen gesichert werden, zum Beispiel durch abgestellte Fahrzeuge als gut sichtbare Absperrung. Außerdem ist zu prüfen, wie der Fahrzeugverkehr im Bereich der Veranstaltung möglichst eingeschränkt werden kann.
Auf die Ruhe und das Erholungsbedürfnis der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen.
Vor Beginn der Veranstaltung muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung bestehen. Der Veranstalter muss sich selbst darüber informieren, welchen Umfang diese Versicherung für Veranstaltungen haben muss.
Diese Erlaubnis ersetzt keine anderen Genehmigungen, die zusätzlich notwendig sein können, zum Beispiel nach dem Gewerbe- oder Gaststättenrecht. Der Veranstalter ist außerdem dafür verantwortlich, dass alle Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Werden diese nicht beachtet, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Sicherheit nach dem Aufstellen
Ist der Maibaum aufgestellt, muss die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sein, dies ergibt sich aus der Bayerischen Bauordnung. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt die Verantwortung für die Standsicherheit beim Veranstalter. Der Baum muss sicher im Boden verankert sein, um Gefahren für die Öffentlichkeit zu vermeiden.
Konkrete Vorgaben dazu, auf welche Weise die Standsicherheit während der gesamten Standzeit zu gewährleisten ist, enthält das Gesetz nicht. Weiterführende Informationen und Tipps dazu können Sie unter „Dokumente zum Herunterladen“ finden.
- Veranstaltung bei Gemeinde und Polizei anzeigen.
- Falls Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen betroffen sind: Untere Verkehrsbehörde oder anderen Straßenbaulastträger frühzeitig informieren.
- Prüfen, ob der Transport als örtliche Brauchtumsveranstaltung gilt.
- Entscheiden, ob der Transport auf abgesperrten oder nicht abgesperrten Straßen stattfindet.
- Bei nicht abgesperrten Straßen: notwendige Genehmigungen/Erlaubnisse bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragen.
- Prüfen, ob für Fahrzeuge und Anhänger die Voraussetzungen der Brauchtumsregelung erfüllt sind.
- Mit einem Sachverständigen klären, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nötig ist.
- Falls nötig: Ausnahmegenehmigung bei der Regierung der Oberpfalz beantragen.
- Transport und Absicherung frühzeitig mit Polizei, Feuerwehr oder THW abstimmen.
- Nach dem Aufstellen die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Maibaums sicherstellen.
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
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Kinker
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E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
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Straub
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