Geräusche
Barrierefreiheit und Inklusion
Barrierefreiheit ist in verschiedenen Bereichen (Hoch- und Tiefbau, Internet, Design) durch verschiedene deutsche und europäische Normen beschrieben und teilweise gesetzlich verankert (§45 BayBauO, BGG, BayBGG).
Es gibt derzeit (Stand: September 2021) keine rechtlichen Vorgaben oder einen festgelegten Normenkatalog für Barrierefreiheit bei Veranstaltungen, wenn man die oben genannten Normen für Teilbereiche (wie z.B. bauliche Begebenheiten) außer Acht lässt.
Dennoch ist es sinnvoll, so viele Barrieren wie möglich zu verhindern, da sie auch für Menschen ohne Behinderung einer Erleichterung darstellen können. Insbesondere ältere Personen profitieren davon, da diese oftmals Gehprobleme, Hör- und Seheinschränkungen haben.
Wichtig! Barrieren sind nicht nur Treppen, Türschwellen und die Behinderten-Toilette. Zu beachten ist auch, ob Betroffene an der eigentlichen Veranstaltung auch teilhaben können. Für z. B. hörgeschädigte Personen braucht es zur Verfolgung eines Vortrages einen Schriftdolmetscher oder eine induktive Höranlage, bei gehörlosen Personen kann ein Gebärdendolmetscher helfen. Schwere Sprache ist eine Barriere. Eine Einladung zur Veranstaltung, deren Bewerbung und die Inhalte der Veranstaltung in einfach verständlicher Sprache helfen Menschen mit kognitiver Einschränkung, psychischer Erkrankung, Menschen mit faktischen Analphabetismus und denjenigen, die Deutsch nicht gut sprechen.
Die Barrieren orientieren sich an der Einschränkung des Betroffenen. Grob unterteilt gibt es:
- Mobilitätseinschränkung (Personen die zur Fortbewegung einen Rollstuhl, Rollator, Gehstock oder andere Hilfe benötigen)
- Sinneseinschränkung (Personen die blind oder stark seheingeschränkt sind, Personen die gehörlos oder stark höreingeschränkt sind)
- Kognitive Einschränkung
- Psychische Erkrankung / Entwicklungsstörung (Suchterkrankungen, Depression oder Ähnliches)
Hier kann das Thema nur kurz umrissen werden. Für genauere Informationen beachten Sie bitte die unteren Links zu externen Webseiten. Wir empfehlen bei der barrierefreien Planung einer Veranstaltung insbesondere die „Checkliste barrierefreie Veranstaltungen“ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
- Lassen Sie sich von Experten im Landkreis beraten. Die hier genannten Stellen beraten Sie kostenlos.
- Überlegen Sie, was Sie an Barrierefreiheit ermöglichen können. (Ist der Veranstaltungsort barrierefrei und könnte dieser, wenn nicht, gewechselt werden?)
- Fragen Sie bei Teilnehmenden rechtzeitig Bedarfe ab, wie z. B. ob ein Gebärden- oder Schriftdolmetscher benötigt wird.
Man ist beim Umgang mit Menschen mit Behinderung manchmal gehemmt. Man will nichts falsch machen. Wie einfach es sein kann, zeigen die 10 Tipps des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Hessen, die in den unten aufgeführten Links zu finden sind.
Landratsamt Ostallgäu
Inklusionskoordination
Herr
Dr. German
Penzholz
08342 911-225
E-Mail schreibeninklusion@lra-oal.bayern.de
Bayerisches Rotes Kreuz, Kreisverband Ostallgäu
Offene Behindertenarbeit Kaufbeuren/Ostallgäu
Frau
Veronika
Reimers
08342 9669-77
E-Mail schreibenoba@kvostallgaeu.brk.de
Links
- Zehn Tipps zum respektvollen Umgang mit Menschen mit Behinderung des Paritätischen Wohlfahrtsverbands.
- Kurze Checkliste für die Planung von barrierefreien Veranstaltungen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
- Umfangreiche Beschreibung und Checkliste zur Gestaltung barrierefreier Tagungen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen der DGUV.
Lärmschutz
Bei Veranstaltungen - ganz gleich ob sie im Saal oder unter freiem Himmel stattfinden - kommt es leider immer wieder vor, dass sich die Anwohner über Ruhestörung und Lärmbelästigung durch laute Musik, laute Unterhaltungen auf der Straße oder durch an- oder abfahrende Autos beschweren.
Verallgemeinerungsfähige Regelungen, die für jede Veranstaltungsart und jeden Veranstaltungsort in gleicher Weise angewendet werden könnten, gibt es jedoch nicht. Was den Lärmschutz anbelangt, ist jeweils der spezielle Einzelfall zu betrachten und zu prüfen. Besonders kritisch können beispielsweise jene Veranstaltungen sein, bei denen laute Musikdarbietungen in der Nähe von benachbarten Wohnungen vorgesehen sind oder die bis in die Nachtzeit nach 22 Uhr andauern sollen.
Wichtig ist, dass die Vorhabenträger eine eventuelle Lärmproblematik bereits bei der Planung bedenken und - soweit dies erforderlich ist - Maßnahmen zur Minderungen von Lärmimmissionen vorsehen. In schwierigeren Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die Geräuschsituation und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahme durch einen Lärmschutzsachverständigen begutachtet werden. Unter Umständen muss ein Sachverständiger die Lärmschutzmaßnahmen auch im laufenden Veranstaltungsbetrieb überwachen.
Um Lärmschutzkonflikten vorzubeugen, sollten vor allem bei Freiluftveranstaltungen die betroffenen Nachbarn vor dem Beginn über die geplante Veranstaltung in angemessener Form informiert werden. Auch die zuständige Polizeiinspektion sollte vorab Bescheid wissen. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind mit der zuständigen Gemeinde abzustimmen und umzusetzen.
- Lärmschutzaspekte und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase bedenken und mit der Gemeinde abstimmen
- Anwohner mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung in angemessener Form über die Veranstaltung informieren
- Kontakt zur zuständigen Polizeiinspektion eine Woche vor der Veranstaltung suchen und über Veranstaltung informieren
- Vorgaben der Gemeinde zum Lärmschutz beachten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Umwelt- und Wasserrecht
Frau
Birgit
Osterried
08342 911-372
E-Mail schreibenumwelt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Anwohner mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung in angemessener Form über die Veranstaltung informieren und Kontakt zur zuständigen Polizeiinspektion eine Woche vor der Veranstaltung suchen und über Veranstaltung informieren