Fahrzeug
Fahrzeuge und Wägen bei Faschingsumzügen oder anderen Brauchtumsveranstaltungen
Fahrzeuge, Wägen, Aufbauten und Anhänger
Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn
- für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist
- die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
- die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Das gilt auch für Um- und Anbauten auf der Ladegabel.
Zusätzlich dürfen die Faschingswagen mit Aufbauten gem. § 32 StVZO nicht
- breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen),
- höher als 4,00 Meter und nicht
- länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.
Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination:
- Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten)
- Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 bzw. 18,75 m.
Fahrzeuge mit An- und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür entsprechend geeignet sind. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden.
Beförderung von Personen
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (beim Mitführen stehender Personen Mindesthöhe 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
Versicherungsschutz
Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Einzuhaltende Geschwindigkeiten
Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau 6 km/h, ansonsten 25 km/h.
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben.
Fahrzeugführer
Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.
Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt werden.
Leiter der Veranstaltung und Verantwortlicher für den jeweilgen Wagen
Der Leiter der Veranstaltung hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können.
In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht).
Weitere wichtige, einzuhaltende Aspekte
Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§§ 16, 16a, 17 FZV).
Für die An- und Abfahrt müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
An der letzten Achse des Zugfahrzeuges und an der ersten Achse des Anhängers ist rechts und links jeweils eine Person als Radwächter einzusetzen. Diese Personen begleiten den Faschingswagen zu Fuß. Sie haben sicherzustellen, dass Zuschauer – insbesondere Kinder - immer einen Sicherheitsabstand einhalten, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.
Für die Radwächter, die Verantwortlichen und natürlich den Fahrer des Wagens gilt Alkoholverbot. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
Süßigkeiten von den Wagen zu werfen, ist verboten. Süßigkeiten müssen per Hand an die Zuschauer verteilt werden.
Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
Dem Erlaubnisinhaber wird genehmigt, bei dem genannten Faschingsumzug Lautsprecher einzusetzen. Auf der Faschingszugstrecke dürfen Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen ab 1 Stunde vor Beginn, während des Umzuges, sowie bis zu 1 Stunde nach Ende des Umzuges in Betrieb gesetzt werden. Die Lautstärke von max. 95 dBA darf nicht überschritten werden. Maßgebender Immissionsort hierfür ist der am lautesten beschallte, für das Publikum allgemein zugängliche Punkt.
Das Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Wagen ist nicht zulässig. Auf der Anfahrt zum Umzugsort, sowie auf der Rückfahrt zum Standort dürfen die Anlagen nicht betrieben werden. Die Ausnahme bezieht sich nur auf den Einsatz auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der Betrieb auf privaten Grundstücksflächen ist mit der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.
- Genannte Hinweise und Auflagen durcharbeiten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Kathrin
Kinker
08342 911-182
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Lucia
Osterried
08342 911-843
E-Mail schreibenverkehrsbehoerde@lra-oal.bayern.de