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Plakate gestalten und aufhängen
Bei der Gestaltung von Plakaten gibt es ein paar Hinweise, die beachtet werden sollten:
- Plakate sollten eindeutige Aussagen über Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltung enthalten. Wichtig ist auch ein Impressum, d.h. genaue Angaben zum Veranstalter.
- Für die Gestaltung gibt es Tipps und Erfahrungswerte – letztendlich ist es aber eine individuelle Entscheidung, die von vielen Dingen beeinflusst wird (u.a. Kosten, Zielgruppe, persönlicher Geschmack).
- Wichtig ist in jedem Fall die Beachtung von Copyrights – viele Bilder und Logos dürfen nur mit Genehmigung verwendet werden. Bereits im Text soll ein Verweis auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen vorhanden sein.
- Auf Plakaten und Flyern muss immer die Verantwortlichkeit erkennbar sein: ViSdP (= Verantwortlicher im Sinne des Presserechts) plus Name und Anschrift.
Bei der Anbringung von Plakaten müssen folgende Punkte beachtet werden, denn nicht überall dürfen Plakate angebracht werden.
- Entlang von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist an Bundes- Staats - und Kreisstraßen eine Werbung gem. §33 Straßenverkehrsordnung (StVO) außnahmslos verboten, da die Verkehrsteilnehmer sonst abgelenkt werden könnten.
- Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht gestört werden.
- An Verkehrsschildern bzw. -zeichen darf keine Werbung angebracht werden.
- Erkundigen Sie sich außerdem bei der zuständigen Gemeinde, ob eine Verordnung zur Regelung des Plakatierens besteht, oder ob die Möglichkeit besteht öffentliche Plakatwände zu benutzen.
- Werbung, die im öffentlichen Verkehrsraum angebracht wird (z.B. Plakataufsteller) oder in diesen hineinragt, muss von der Gemeinde als "Sondernutzung" genehmigt werden. Nehmen Sie auch hier Kontakt mit der Gemeinde auf.
- Natürlich ist immer auch die Erlaubnis des Eigentümers erforderlich.
- Kontakt zur Gemeinde aufnehmen, um zu klären ob und wo Plakate aufgehängt/aufgestellt werden dürfen und ob eine Sondernutzung genehmigt werden muss
- Bei Werbemaßnahmen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft ist die Untere Verkehrsbehörde im Landratsamt Ostallgäu zuständig - eine Werbung ist hier aber gemäß § 33 StVO ausnahmslos verboten.
- Formlosen Antrag vier Wochen vor Anbringen der Plakate bei der Gemeinde und beim Landratsamt Ostallgäu mit einer genauen Standortangabe der Werbeanlage, vorlegen
- Hinweise zur Gestaltung der Plakate beachten
- Regelungen zum Anbringen der Plakate berücksichtigen
- Plakate sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen
Die Gemeinden haben oft Plakatierungsverordnungen die angefragt werden können oder eventuell auch auf der Internetseite einsehbar sind.
Bevor ein formloser Antrag beim Landratsamt Ostallgäu gestellt wird, kann eine telefonische Auskunft für den Antragsteller sehr hilfreich sein.
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Frau
Sabine
Götz
08342 911-183
E-Mail schreibensabine.goetz@lra-oal.bayern.de
Landratsamt Ostallgäu
Verkehrsbehörde
Herr
Köpf
Andreas
08342 911-304
E-Mail schreibenandreas.koepf@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Vier Wochen vor der Anbringung oder Aufstellung der Werbeanlage müssen Sie einen formlosen Antrag bei der betroffenen Gemeinde und gegeben falls bei der Unteren Verkehrsbehörde im Landratsamt Ostallgäu vorlegen.