Parkplätze

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Zeitliche Fristen

Halteverbote sind, 72h bevor sie gelten sollen, aufzustellen.
Die Frist für die erforderliche Vorlaufzeit von 72h beginnt erst am Tage nach der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen zu laufen. Der Aufstelltag bleibt für die Fristenberechnung unberücksichtigt. Auf die Dokumentationspflicht der zum Zeitpunkt der Schilderaufstellung abgestellten Fahrzeuge wird hingewiesen.

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