Öffentliches Vergnügen
Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Zelte größer 75 m2 werden nach der „Richtlinie für fliegende Bauten“ behandelt.
Gebäude, wie Hallen, Scheunen oder ähnliche Gebäude sind ursprünglich meist nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigt. Sie bergen deshalb oft erhöhte Risiken im Hinblick auf den Brand-und Personenschutz.
Diese Örtlichkeiten sind besonders zu betrachten und auf eventuelle Risiken zu überprüfen. Die Risiken sind durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, bei Unsicherheiten sollte auch mit der Feuerwehr Kontakt aufgenommen werden.
Der Veranstalter haftet immer, auch bei privaten Festen, eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Gäste und Helfer.
Abhängig von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher:innen und den „Räumlichkeiten“ sind diese Veranstaltungen beim Bauamt des Landratsamtes anzuzeigen (unbeschadet sonstiger erforderlichen Anzeigen).
Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeiter eines Betriebs oder Gäste einer Familienfeier.
Baurechtlich werden verschiedene Szenarien unterschieden. In den jeweiligen Beiträgen finden Sie genauere Angaben zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen:
- Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl. (z. B. Stadthallen, Sälen in Gaststätten, Schulaulen, Sporthallen etc.)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern. (z. B. in Stadeln, Maschinenhallen oder Werkstätten)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern. (z. B. Feste in Städeln, Maschinenhallen oder Werkstätten etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten mit mehr als 75m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Bezirksmusikfesten, Vereinsjubiläen, Firmenjubiläen, Almabtrieben etc.)
- Veranstaltungen bei denen Fahrgeschäfte, Hüpfburgen oder Ähnliches (ebenfalls „fliegende Bauten“) aufgebaut werden.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-561
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Motorsportliche Veranstaltungen
Die Durchführung einer motorsportlichen Veranstaltung ist beim Landratsamt formlos zu beantragen. Soweit erforderlich, werden Feuerwehr, Rettungsdienst, Naturschutzbehörden und ggf. weitere Behörden und öffentliche Stellen, deren Zuständigkeit berührt wird, am Antragsverfahren beteiligt.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Zeit der Veranstaltung
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
- voraussichtliche Anzahl der Zuschauer
- Zahl der vorgesehenen Ordner
- Nachweis über Brandschutz- und ggf. Lärmschutzmaßnahmen
- ggf. Beschreibung und Vorhaltung ausreichender Schutzausrüstung der Darsteller und Hilfspersonal
- Sicherstellung und Beauftragung eines geeigneten Sanitäts- und Brandschutzdienstes
- deutliche Kennzeichnung von Rettungswegen
- Erklärung (formlos) über die Freistellung der Behörden (Gemeinde, Landratsamt und Freistaat Bayern) von allen Schadens-/ Ersatzansprüchen
- Lageplan mit Darstellung der Strecke, Fahrerlager, Bemaßung, Zufahrten zur Strecke, Zuschauerbereiche, Sicherheitszonen /-bereiche usw.
- Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer
- Versicherungsbestätigung (Veranstalterhaftpflicht- /Unfallversicherung mit Sachschadens- und Personenhaftpflicht - auch für Zuschauer - die bei allen Schadensfällen aufgrund der Veranstaltung eintritt)
- Streckenplan
Der Veranstalter muss gegebenfalls ein Sicherheitskonzept vorlegen, das abhängig vom Ablauf der geplanten Veranstaltung alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beschreibt. In dem Sicherheitskonzept sind insbesondere anzugeben:
- wie groß die vorgesehenen Aktionsflächen sind
- welche Lage und Beschaffenheit diese haben (geteert, gepflastert, unbefestigt)
- an welcher Stelle und in welchem Umfang Zuschauerbereiche (einschl. Steh- /Sitzplätze oder Tribünen) vorhanden sind
- inwieweit Absperrungen (welcher Bauart) und Schutzeinrichtungen, -zonen, insbesondere in den Zuschauerbereichen, vorgesehen sind und das unbefugte Betreten von allen Seiten ausgeschlossen werden kann
- wie viele Parkplätze vorhanden sind und
- wie die Veranstaltung inhaltlich konzipiert ist, d. h. welche Aktionen (Veranstaltungsablauf, auch der zeitliche Ablauf und Organisation) geplant sind, wo und in welchem Umfang ggf. leicht entzündbare Flüssigkeiten (Tankbehälter, Benzinkanister usw.) gesichert werden sollen sowie ob und in welchem Umfang Bewirtung beabsichtigt und die Einrichtung von Verkaufsständen geplant ist.
Entstehende Kosten:
Gebührenrahmen von 30 € bis 1.250 €
- Erlaubnis für die motorsportliche Veranstaltung bei der Sicherheitsbehörde im Landratsamt unter Angabe der oben genannten Punkte formlos anfordern
- Gegebenenfalls Sicherheitskonzept bei der Sicherheitsbehörde im Landratsamt unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte vorlegen
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Christian
Rieger
08342 911-298
E-Mail schreibenchristian.rieger@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Erlaubnis für motorsportliche Veranstaltung frühzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Sicherheitsbehörde des Landratsamtes anfordern
Öffentliche Vergnügungen - Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen
Das bayerische Sicherheitsrecht verwendet den Begriff der „öffentlichen Vergnügung“. Darunter fallen alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen, die im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen. Diese müssen in der Regel angezeigt werden und bedürfen teilweise einer Erlaubnis (Genehmigung).
Ausnahmen
Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Anzeigepflicht
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies bei der zuständigen Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Genehmigung
Bestimmte Vergnügungen bedürfen einer Erlaubnis:
- Veranstaltungen, die nicht rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt wurden,
- Veranstaltungen, bei denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen, werden sollen, wenn sie außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden,
- motorsportliche Veranstaltungen.
Für motorsportliche Veranstaltungen ist das Landratsamt zuständig, ansonsten ist die Gemeinde immer die zuständige Stelle.
Für Veranstaltungen, bei denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen, werden sollen und die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden, muss bei der Gemeinde eine Erlaubnis (Genehmigung) eingeholt werden. Die Gemeinde prüft dann ob Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter bestehen. Außerdem werden die Nachteile (z.B. durch Lärm) für die Nachbarschaft und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft berücksichtigt. Die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher ist ebenfalls ein zentraler Aspekt, der hierbei beleuchtet wird. Um diese Aspekte sicherzustellen, kann die Gemeinden individuelle Auflagen erteilen.
Auflagen und Verbote
Die zuständigen Stellen können Auflagen festlegen oder wenn dies nicht ausreicht eine Veranstaltung verbieten, um
- zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
- zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft
- zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft
- Schriftliches Anzeigen der „öffentlichen Vergnügung“ bei der zuständigen Gemeinde spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer.
- Erlaubnis bei der Gemeinde einholen, falls folgendes zu trifft:
- Veranstaltungen, die nicht rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt wurden,
- Veranstaltungen, bei denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen, werden sollen, wenn sie außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden,
- motorsportliche Veranstaltungen (in dem Fall Erlaubnis bei der Sicherheitsbehörde des Landratsamtes einholen)
- Eventuelle Auflagen und Verbote beachten und umsetzen
- Genehmigungen bei eventuellen Grundstückseigentümer einholen
Zeitliche Fristen
Schriftliches Anzeigen der „öffentlichen Vergnügung“ bei der zuständigen Gemeinde spätestens eine Woche vor der Veranstaltung.
Erlaubnis bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Landratsamt frühzeitig vor der Veranstaltung einholen.