mehr als 1000 Personen
Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)
Diese ausführlichen Informationen soll Ihnen als Veranstalter helfen, dass baurechtliche Anzeigeverfahren nach §47 VStättV korrekt durchzuführen und unnötigen Aufwand und Verzögerungen zu vermeiden. Die Informationen weißen auf die richtige Vorgehensweise im Vorfeld einer Veranstaltung hin und geben Tipps und Hinweise, die die Sicherheit der Besucher gewährleisten helfen.
Verfahrensablauf
Für die erforderliche Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein formloses Anschreiben mit den Ihnen bekannten und relevanten Angaben zur geplanten Veranstaltung und entsprechenden Planunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, also beim Staatlichen Bauamt im Landratsamt Ostallgäu, einzureichen. Eine Vorlage hierzu finden Sie unten unter "Dokumente zum Herunterladen".
Das ausgefüllte Formblatt schicken Sie dann dem für Ihre Gemeinde zuständigen Baukontrolleur zu, gerne auch per E-Mail. Die Kontaktdaten finden sie unten bei „Ansprechpartner“.
Nach Überprüfung der eingegangenen Unterlagen nimmt der Baukontrolleur mit Ihnen Kontakt auf, bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Anzeige und teilt Ihnen mit, ob das Bauamt weitergehende Maßnahmen treffen wird.
Wenn weitergehende Maßnahmen erforderlich werden (was in der Regel der Fall ist) wird der Baukontrolleur mit Ihnen einen Termin vereinbaren und die Örtlichkeit vorab besichtigen. Bei dieser Besichtigung werden unter anderem die bauliche Situation, die vorhandenen Zu- und Ausgänge, die Breite und Führung der Rettungswege, die Beleuchtung, die Kennzeichnung von Notausgängen, der vorhandene oder erforderliche Brandschutz sowie die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst beurteilt. Gegebenenfalls werden dabei auch organisatorische Maßnahmen, wie z.B. der Einsatz von Ordnern, einem Sicherheitsdienst oder einer Brandsicherheitswache mit Ihnen abgestimmt.
Auf Grundlage der Erkenntnisse dieser Besichtigung erstellt das Staatliche Bauamt dann einen Bescheid und stellt diesen dem Veranstalter zu.
Nach Aufbau und Herstellung aller geforderten Sicherheitseinrichtungen wird der Veranstaltungsort in aller Regel kurz vor der Veranstaltung vom Baukontrolleur überprüft und von diesem dann freigegeben.
Die Terminabsprache hierzu erfolgt direkt mit dem Baukontrolleur. Erst nach erfolgter Abnahme und Freigabe darf die Veranstaltung stattfinden.
Bitte stellen Sie sicher, dass alle im Bescheid geforderten Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der Abnahme vollständig umgesetzt sind. Diese Maßnahmen sind natürlich auch während der laufenden Veranstaltung immer aufrecht zu erhalten.
Gebühren
Der Bescheid und eine evtl. erforderliche Ortseinsicht sind gebührenpflichtig.
Deren Höhe bemisst sich fallbezogen am Aufwand (in der Regel zwischen 50 und 200 Euro).
Zur weiteren Beachtung:
Erforderlichen Notausgänge
Ein wichtiger Faktor für die Sicherheit sind die erforderlichen Notausgänge. Wie diese bestimmt werden finden Sie in unserem Hinweisblatt „Berechnung der erforderlichen Notausgangsbreiten“ welches Sie unten unter „Dokumente zum Herunterladen“ finden.
Bei zusätzlichem Anbau eines fertigen Zeltes
Bei zusätzlichem Anbau eines Zeltes größer 200 m² und/oder einer Achsbreite von mehr als 10 m bedarf dieses Zelt einer Ausführungsgenehmigung (Zeltbuch).
Diese Ausführungsgenehmigung muss zur Abnahme vor Ort dann mit vorgelegt werden. Siehe hierzu auch unser Hinweisblatt „Angaben zur Anzeige der Errichtung eines Festzeltes größer 200 m²“
Bei selbst gebauten Anbauten oder Überdachungen:
- diese müssen in der Anzeige mit beschrieben und in den Plänen mit dargestellt werden
- diese benötigen immer einen statischen Nachweis durch einen Statiker
⇒ Achtung: Ohne diesen statistischen Nachweis kann die Nutzung solcher Anbauten nicht freigegeben werden!
Veranstaltungen mit mehr als 1000 bzw. 5000 Besuchern
Für diese Veranstaltungen gelten höhere Anforderungen. Hierzu wird die Gemeinde ggf. vom Veranstalter die Vorlage eines Sicherheitskonzepts verlangen. Bei Veranstaltungen über 5000 Besucher ist immer ein Sicherheitskonzept erforderlich.
Weitere Hinweise
Als Veranstalter und auch als Gebäudeeigentümer sollten Sie auf ausreichenden Versicherungsschutz achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen regelmäßig nicht abdeckt.
Nehmen Sie auch Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern. Ggf. kann auch die Bereitstellung einer Brandsicherheitswache notwendig werden.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Einholung weiterer erforderlicher Genehmigungen wie z. B. die immer erforderliche Gestattung durch die Gemeinde, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, Abnahmen durch das Lebensmittelrecht, etc. ist der Veranstalter eigenverantwortlich zuständig.
Für erste Überlegungen zu Ihrer Veranstaltung finden Sie auch wertvolle Tipps und Hinweise zum Brand- und Personenschutz in unserer “Checkliste zum sicheren Betrieb bei Festen in Gebäuden mit weniger als 200 Personen“. Mittels dieser Checkliste können Sie im Vorfeld allgemein überprüfen, ob das vorgesehene Gebäude überhaupt geeignet ist und welche Punkte für Ihre Veranstaltung relevant werden können. Grundsätzliche Anforderungen an die Sicherheit gelten ja immer, ob bei „unter“ oder „über“ 200 Personen.
- Veranstaltung mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Staatlichen Bauamt durch ein formloses Anschreiben mit Planunterlagen anzeigen (siehe oben bei ausführliche Informationen für vorzulegende Unterlagen)
- Vorabbesichtigung des Veranstaltungsortes in Absprache mit dem Baukontrolleur
- Umsetzung des durch das Staatliche Bauamt erstellten Bescheides und des ggf. erforderlichen Sicherheitskonzeptes.
- Abnahme vor der Veranstaltung zusammen mit dem Baukontrolleur
- Überwachung und Sicherstellung der Auflagen während der eigentlichen Veranstaltung
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern müssen rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, vom Veranstalter beim Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu angezeigt werden.
Dokumente zum Herunterladen
Öffentliche Vergnügungen - Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen
Das bayerische Sicherheitsrecht verwendet den Begriff der „öffentlichen Vergnügung“. Darunter fallen alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen, die im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen. Diese müssen in der Regel angezeigt werden und bedürfen teilweise einer Erlaubnis (Genehmigung).
Ausnahmen
Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Anzeigepflicht
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies bei der zuständigen Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Genehmigung
Bestimmte Vergnügungen bedürfen einer Erlaubnis:
- Veranstaltungen, die nicht rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt wurden,
- Veranstaltungen, bei denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen, werden sollen, wenn sie außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden,
- motorsportliche Veranstaltungen.
Für motorsportliche Veranstaltungen ist das Landratsamt zuständig, ansonsten ist die Gemeinde immer die zuständige Stelle.
Für Veranstaltungen, bei denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen, werden sollen und die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden, muss bei der Gemeinde eine Erlaubnis (Genehmigung) eingeholt werden. Die Gemeinde prüft dann ob Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter bestehen. Außerdem werden die Nachteile (z.B. durch Lärm) für die Nachbarschaft und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft berücksichtigt. Die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher ist ebenfalls ein zentraler Aspekt, der hierbei beleuchtet wird. Um diese Aspekte sicherzustellen, kann die Gemeinden individuelle Auflagen erteilen.
Auflagen und Verbote
Die zuständigen Stellen können Auflagen festlegen oder wenn dies nicht ausreicht eine Veranstaltung verbieten, um
- zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
- zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft
- zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft
- Schriftliches Anzeigen der „öffentlichen Vergnügung“ bei der zuständigen Gemeinde spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer.
- Erlaubnis bei der Gemeinde einholen, falls folgendes zu trifft:
- Veranstaltungen, die nicht rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt wurden,
- Veranstaltungen, bei denen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen, werden sollen, wenn sie außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden,
- motorsportliche Veranstaltungen (in dem Fall Erlaubnis bei der Sicherheitsbehörde des Landratsamtes einholen)
- Eventuelle Auflagen und Verbote beachten und umsetzen
- Genehmigungen bei eventuellen Grundstückseigentümer einholen
Zeitliche Fristen
Schriftliches Anzeigen der „öffentlichen Vergnügung“ bei der zuständigen Gemeinde spätestens eine Woche vor der Veranstaltung.
Erlaubnis bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Landratsamt frühzeitig vor der Veranstaltung einholen.