Künstler
Künstlersozialabgaben
Allgemeines zur Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten wie Arbeitnehmer. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes und aus Sozialabgaben von Unternehmen (z.T. auch Vereine), die Kunst und Publizistik verwerten.
Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Sobald ein Verein zu den typischen Verwertern zählt, ist die Abgabepflicht festzustellen. Konkret kommen hier beispielsweise Theater und Theaterdirektionen, Orchester, Chöre, Konzert- und Gastspieldirektionen oder auch Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten in Betracht.
Darüber hinaus sind Vereine auch dann abgabepflichtig, wenn sie mehr als nur gelegentlich Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag. Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber“ (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der „Generalklausel“ (Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge „an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen“). Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.
Veranstaltungen
Im Veranstaltungsbereich sind die meisten „nicht kommerziellen“ Veranstalter und Vereine in der Regel abgabefrei, sofern diese nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und zum Teil auch für Karnevalsvereine.
- Zunächst formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse, auf deren Grundlage die Abgabepflicht geprüft wird
- Bis zum 31. März eines jeden Jahres Meldung der Entgelte über ein gesondertes Formular der Künstlersozialkasse (kann direkt bei der Künstlersozialkasse angefragt werden), die im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden
- Führen von Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte
- Ausführliche Pflichten sind hier nachzulesen und zu beachten.
Zeitliche Fristen
Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.