Infektionsschutz
Abfallvermeidung und -entsorgung
Abfallvermeidung:
Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht. Hier finden Sie dazu unsere Tipps:
- Greifen Sie zu Mehrweggeschirr und –besteck. Auch vermeintlich ökologische Einwegprodukte aus (z. B. Becher, Schälchen und Teller aus Pappe oder Bambusblättern) sind keine gute Lösung. Sie werden unter hohem Einsatz von Energie und Wasser hergestellt und enthalten Kunststoffbeschichtungen. Sie können in der Regel nicht recycelt und nur als Restmüll entsorgt werden.
- Wählen Sie Pfandflaschen anstelle von Einwegflaschen, Getränkedosen oder Tetrapacks.
- Verzichten Sie möglichst auf Kleinstverpackungen z. B. für Senf, Ketchup oder Mayonnaise. Hier ist der Verpackungsanteil im Verhältnis zum Inhalt besonders hoch und die Gefahr, dass Plastik in der Umwelt landet groß. Gute und hygienische Alternativen sind nachfüllbare Pumpspender.
- Auch Lebensmittelabfälle belasten die Umwelt. Geben Sie lieber kleinere Portionen aus und gewähren bei Bedarf einen Nachschlag.
- Wählen Sie nach Möglichkeit kleine Servietten.
Abfallentsorgung:
Bei Veranstaltungen lassen sich Abfälle in der Regel nicht ganz vermeiden. Damit Altglas, Weißblech, Verpackungen aus Kunststoffen oder Speisereste wiederverwertet werden können, sind sie bereits vor Ort getrennt zu sammeln. Verschmutzte Servietten, Pappteller oder Ähnliches sind als Restmüll zu entsorgen. Die Wertstoffhöfe im Landkreis Ostallgäu nehmen nur haushaltsübliche Mengen entgegen. Für größere Abfallmengen ist ein Entsorgungsfachbetrieb zu beauftragen.
Neben den abfallwirtschaftlichen Aspekten spielt auch die Hygiene eine wichtige Rolle beim Thema Abfall, daher müssen folgende Punkte ebenfalls berücksichtigt werden:
- Sämtliche Müllbehältnisse müssen fest verschlossen sein und an einem schattigen Platz stehen.
- Vermeiden Sie herumliegende Lebensmittelreste, die auf den Boden gefallen sind. Abfälle sind täglich (spätestens bei Arbeitsende) aus der Küche zu entfernen.
Entsorgung von Speiseresten und Speisefetten:
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist es unzulässig, verwertbare organische Abfälle als Restmüll zu entsorgen. Abfälle tierischer Herkunft fallen je nach weiterer Verwendung (Tierfutter, Biogas) unter das Recht der Tierischen Nebenprodukte (EU-Verordnung).
Dem Landratsamt Ostallgäu sind in der näheren Umgebung derzeit die folgenden Betriebe bekannt, die Speisereste und Speisefette ordnungsgemäß entsorgen:
- Hubert Schmid Recycling und Umweltschutz GmbH
Röntgenring 20-28
87616 Marktoberdorf
(nach vorheriger Vereinbarung)
Tel. 08342 961071
info(at)hubert-schmid.de - REMONDIS GmbH & Co.KG
Zeppelinstraße 6
87437 Kempten
Tel. 08 31 · 57 5-100 - Knittel GmbH Abfallentsorgung
Adalbert-Stifter-Straße 28
89269 Vöhringen
Tel. 07306 9616-0
info(at)knittel-entsorgung.de - AELW Umweltservice GmbH
Leprosenweg 24
82362 Weilheim
Tel. 08 81 · 30 99 - Berndt GmbH
Hauptstraße 2 - 4
85445 Oberding
Tel. 08 12 2 · 888 0 - Fa. Rainer Tremmel
(nur Altfette)
Ortsstraße 6
86570 Inchenhofen
Tel. 08 25 7 · 8006
Annahme- bzw. Abholtermine sowie die Konditionen sind direkt mit den Firmen zu vereinbaren.
- Überlegen, wie Abfälle so gut wie möglich vermieden und getrennt werden können. Bei Bedarf Gespräche mit Caterern, Getränkelieferanten und Entsorgungsfachbetrieben führen.
- Rechtzeitig ausreichend große Gefäße für das korrekte Trennen von Abfällen besorgen. Nur so ist eine Wiederverwertung von Wertstoffen wie Glas, Metall, Speiseresten oder Kunststoffverpackungen möglich.
- Bei größeren oder gewerblichen Veranstaltungen: Entsorgungsfirma beauftragen. Mit dieser vereinbaren, wie die Abfälle vor Ort zu trennen sind und wo Abfall- Container gestellt werden können.
- Bei kleinere Veranstaltungen: Überlegen, wie und wo Wertstoffe getrennt gesammelt werden können. Gegebenenfalls grüne Säcke für Verpackungen aus Kunststoff oder Metall (beim Wertstoffhof), Biomüllsäcke für organische Abfälle, Restmüllsäcke für verschmutzte Servietten und anderen Restmüll besorgen (bei Rathäusern oder beim Bürgerservice im Landratsamt Ostallgäu). Geeignete Behältnisse für das Sammeln von Altglas, nicht verschmutztem Papier/Kartonagen oder Ähnlichem bereithalten.
- Sämtliche Müllbehältnisse müssen fest verschlossen sein und an einem schattigen Platz stehen.
- Vermeiden Sie herumliegende Lebensmittelreste, die auf den Boden gefallen sind. Abfälle sind täglich (spätestens bei Arbeitsende) aus der Küche zu entfernen.
- Nach der Veranstaltung: Alle liegen gelassenen Abfälle einsammeln.
Wichtig: Die Wertstoffhöfe im Landkreis Ostallgäu nehmen nur haushaltsüblichen Mengen an Abfällen entgegen. Deshalb ist gerade bei größeren Veranstaltungen die Zusammenarbeit mit einem Entsorgungsfachbetrieb unerlässlich.
Landratsamt Ostallgäu - Kommunale Abfallwirtschaft
Abfallberatung
08342 911-382
E-Mail schreibenabfallwirtschaft@ostallgaeu.de
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt
08342 911-623
E-Mail schreibengesundheitsamt@lra-oal.bayern.de
Coronavirus
- Über aktuell geltende Regelungen und deren Laufzeit informieren
- Umsetzung und Einhaltung der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen sicherstellen
- Informationen des jeweiligen Dachverbandes recherchieren
- Bei Unklarheiten Kontakt zur Infohotline des Gesundheitsamtes aufnehmen
Einige Dachverbände stellen Ihren Mitgliedsvereinen aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus und Vereinsleben zur Verfügung. Besuchen Sie die Internetseite Ihres Dachverbandes oder kontaktieren Sie diesen direkt.
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt - Infohotline zum Thema Coronavirus
08342 911-623
E-Mail schreibenhotline@lra-oal.bayern.de
Schutz vor Infektionen
Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, können wenn sie krank sind, leicht eine Vielzahl andere Personen anstecken. Daher finden sich im Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) Tätigkeitsverbote (§ 42 IfSG).
Personen, die
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts
Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig mit Lebensmitteln umgehen benötigen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes, in der bestätigt wird, dass sie
- über die geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen (z.B. Mitteilung an Arbeitgeber bei Krankheit) belehrt wurden und
- nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Beratung für Ehrenamtliche
Nach der Auffassung des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ tätig.
- Eine Bescheinigung nach IFSG des Gesundheitsamts oder eines befähigten Arztes ist daher für eine mitarbeitende Person (Leitung des Lebensmittelbereichs) empfehlenswert.
- Vor Aufnahme der Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln müssen alle in der Küche arbeitenden Personen gemäß § 43 IfSG von dieser oben genannten Person belehrt werden. Dies ist zu dokumentieren.
- Die Schulung des Personals durch den Veranstalter kann mit Hilfe des „Leitfaden für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln“ der unter Dokumente hinterlegt ist erfolgen.
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Dennoch besteht die Möglichkeit, freiwillig an einer Belehrung im Gesundheitsamt teilzunehmen. Der Vorteil gegenüber dem Merkblatt liegt darin, dass die kompetenten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsverwaltung auch spezielle Fragen beantworten können. Die Teilnahme ist für Ehrenamtliche kostenfrei. Für eine Bescheinigung – die sich anbietet, wenn der ehrenamtliche Helfer auch gelegentlich gewerbsmäßig in der Gastronomie tätig ist – fällt die übliche Gebühr an. Da auch der Veranstalter eines Vereinsfests, bei dem Ehrenamtliche tätig sind, gegenüber den Besuchern für den einwandfreien Umgang mit Lebensmitteln verantwortlich ist, ist eine solche ausführliche Belehrung der Helferinnen und Helfer empfehlenswert.
- Es wird außerdem empfohlen, von den Mitarbeitern eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass derzeit keine ansteckenden Krankheiten bzw. keine Erkrankungssymptome vorliegen.
Dauer und Kosten
Die Belehrung im Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde.
Es fallen folgende Kosten an:
- Einzelbelehrung 28 € pro Person
- Sammelbelehrung 14 € pro Person
- Für Ehrenamtliche ist die Teilnahme an der Belehrung kostenfrei. Für eine Bescheinigung – die auch gewerbsmäßig benötigt wird – fällt die übliche Gebühr an.
Aus Platzgründen sind Sammelbelehrungen auf 10 – 15 Personen beschränkt und müssen vorher angemeldet werden.
- Stellen Sie sicher, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, gesund sind und keine ansteckenden Krankheiten haben.
- Stellen Sie sicher, dass mindestens eine mitarbeitende Person eine Bescheinigung nach IFSG des Gesundheitsamts oder eines befähigten Arztes vorweisen kann
- Vor Aufnahme der Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln müssen alle in der Küche arbeitenden Personen gemäß § 43 IfSG von dieser oben genannten Person belehrt werden. Dies ist zu dokumentieren.
- Die Schulung des Personals durch den Veranstalter kann mit Hilfe des „Leitfadens für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln“, der unter Dokumente hinterlegt ist erfolgen.
- Es wird außerdem empfohlen, von den Mitarbeitern eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass derzeit keine ansteckenden Krankheiten bzw. keine Erkrankungssymptome vorliegen.
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt
08342 911-623
E-Mail schreibengesundheitsamt@lra-oal.bayern.de
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Trinkwasserversorgungsanlagen
Materialauswahl für das Trinkwasserleitungssystem
- Das verwendete Installationsmaterial (Schläuche, starre Leitungsteile, Armaturen, Verteiler) muss aus trinkwassergeeignetem Material bestehen und darf keine Beschädigungen aufweisen.
- Trinkwassergeeignet sind Materialien, die ein DVGW-Zertifikat (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) erhalten haben bzw. nach den KTW-Empfehlungen des Umweltbundesamtes geprüft sind. Auch bei der Verwendung von starren Leitungssystemen aus verzinkten Stahlrohren, Edelstahl-, Kunststoff- oder Kupferleitungen ist darauf zu achten, dass diese eine entsprechende Kennzeichnung und Zulassung besitzen.
- Schlauchzuleitungen müssen die Prüfzeichen nach KTW (Mindestanforderung: Prüfung nach Kategorie „C“) und DVGW-W 270 oder DVGW VP 549 aufweisen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Nachweis der Trinkwassereignung des Schlauchmaterials, die durch die o. g. Prüfzeichen belegt wird. Die Verwendung der Produkte eines bestimmten Schlauchherstellers wird nicht vorgegeben. Der Einsatz von Schlauchmaterial ohne die o. g. Prüfzeichen ist nicht zulässig.
- Bei Neuanschaffung wird dringend empfohlen, Schlauchmaterial zu erwerben, das mindestens die Anforderungen der KTW-Empfehlungen - Prüfung nach Kategorie „A“ erfüllt.
- Gartenschläuche und -armaturen sowie ähnliche für Trinkwasser ungeeignete/ungeprüfte Materialien dürfen auf keinen Fall in der Trinkwasserinstallation verwendet werden!
- Der Leitungsquerschnitt ist angepasst gering zu dimensionieren, damit ein schneller Durchfluss des Trinkwassers sichergestellt, unnötige Standzeiten und eine mit unerwünschtem Keimwachstum einhergehende Erwärmung des Trinkwassers vermieden werden.
- Abwasserleitung müssen zum Ausschluss von Verwechslungen und zur Vermeidung von Wechseleinsatzmöglichkeiten (Trinkwasserversorgung / Abwasserentsorgung) sowohl optisch als auch anschlusstechnisch unterschiedlich gestaltet sein.
Installation des Trinkwassersystems
- Die gesamte Installation des Leitungssystems einschließlich der Zapfhähne sollte von einer qualifizierten Sanitärfachfirma ausgeführt werden. Die weiterführenden Anschlussteile sind so zu verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen durch Wasserstagnation, Rücksaugen, Rückdrücken an der Entnahmestelle entstehen können. Bei der Verlegung der Leitungen ist zudem darauf zu achten, dass diese vor starker Sonneneinstrahlung, Verschmutzung durch direkten Kontakt mit dem Erdboden sowie Zerstörung durch Vandalismus geschützt sind.
- Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und den Anschlussleitungen muss eine zugelassene und funktionierende Absicherungen (mindestens kontrollierbarer Rückflussverhinderer EA gemäß DIN EN 1717 DIN) eingebaut werden. Die Einbaustelle sollte möglichst nahe am Endverbraucher (Betrieb) liegen. Wird aus einem öffentlichen Trinkwasseranschluss über eine Schlauchleitung gleichzeitig Wasser für einen Gewerbetrieb und für den privaten Bereich (z. B. Wohnwagen) entnommen, so muss ggf. auch die private Zuleitung durch einen kontrollierbaren Rückflussverhinderer EA abgesichert werden.
- Es dürfen nur hygienisch einwandfreie Leitungen, Kupplungsstücke und Anschlussventile verwendet werden. Erforderlichenfalls ist vor Inbetriebnahme dieser Bauteile eine Desinfektion (z.B. mit Chlorlösung) durchzuführen.
- Die Wasserüberleitung zu betriebsfremden Wohnwagen/benachbarten Betrieben ist unzulässig. Nicht genutzte Anschlusskupplungen an Wasserverteilern sind mit Blindstopfen zu verschließen.
Betrieb des Trinkwasserleitungssystems
- Der Anschlussnehmer ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasserinstallation und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) an den einzelnen Zapfstellen verantwortlich. Etwaige Störungen mit einer zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Wasserqualität sind dem Landratsamt Ostallgäu – Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind in Abstimmung mit dem Landratsamt Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und gegebenenfalls entsprechende Untersuchungen einzuleiten.
- Nach Anschluss der Schläuche und Leitungen sind diese bei maximalem Durchfluss mindestens 15 Minuten zu spülen.
- Vor Betriebsbeginn und nach längeren Betriebspausen (über 2 Stunden) sind die Schläuche und Leitungen erneut 5 Minuten zu spülen.
- Eine Stagnation des Trinkwassers in den Wasserleitungen ist zu unterbinden. Ggf. ist für einen ständigen Durchfluss zu sorgen.
- Die Wassertemperatur darf 25°C nicht überschreiten und ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Gleichermaßen sind die oberirdisch verlegten Leitungen, Schläuche, Anschlüsse und Armaturen täglich auf Unversehrtheit und Verschmutzungen zu kontrollieren. Vor und während der Veranstaltung ist den Mitarbeitern des RGU-HU-UHM jederzeit die Entnahme von Wasserproben zum Nachweis/Ausschluss gesundheitsrelevanter Beeinträchtigungen des in den privaten Anschlussleitungen beförderten Trinkwassers zu ermöglichen. Die Kosten der Probenahmen und Untersuchungen sind vom jeweiligen Anschlussnehmer zu tragen.
Trinkwasservorratsbehälter
- Sollte es keine Wasserleitung zur Veranstaltung (z.B. Zeltlager) geben, müssen Sie Trinkwasser in dafür bestimmten Behältnissen lagern.
- Trinkwasservorratsbehälter in Form eingebauter Tanks oder bereitgestellter Kanister müssen ebenfalls aus trinkwassergeeignetem, transparentem (gilt nur für Kunststoffbehälter) Material bestehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Behälter eine weite Öffnung besitzen und einer mechanischen Reinigung gut zugänglich sind. Die Behälter dürfen keine Beschädigungen oder Verschleißmerkmale aufweisen.
- Die Behälter sind regelmäßig gründlich zu reinigen und mit einem hierfür zugelassenen Desinfektionsmittel (z.B. auf Chlorbasis) zu desinfizieren (z.B. zweimal pro Woche). Dabei muss unbedingt die vorgeschriebene Konzentration und die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels eingehalten werden sowie der Behälter mit frischem Trinkwasser nachgespült werden. Keinesfalls dürfen in den Vorratsbehältern Verschmutzungen sichtbar werden.
- Der Wasservorrat ist an die tatsächlich benötigte Wassermenge anzupassen und sollte mehrmals täglich verbraucht sowie entsprechend erneuert werden. Es ist darauf zu achten, dass die Trinkwasserbehälter vor Erwärmung geschützt an dunklen und kühlen Standorten vorgehalten werden.
- Bei der Tankbefüllung über bedarfsweise kurzzeitig eingesetzte Schlauchwege ist das Schlauchmaterial vor dem Befüllen des Tanksystems zu spülen. Bei der Schlauchmaterialauswahl sind die umseitig genannten Anforderungen (Prüfzeichen KTW und DVGW W 270 oder DVGW VP 549) zu beachten. Ein Bodenkontakt der Anschlussstücke des Schlauchsystems ist dabei unbedingt zu vermeiden. Nach dem Füllvorgang ist das Schlauchmaterial vollständig zu entleeren; die Schlauchenden sind vor Verunreinigung zu schützen.
- Die Temperatur des Kaltwassers sollte 8 – 12 °C betragen; eine Temperatur von 17 °C sollte nicht überschritten werden (Höhere Temperaturen des Kaltwassers begünstigen eine Verkeimung. Daher wird empfohlen, das Wasser in den Vorratsbehältern täglich zu erneuern oder durch technische Maßnahmen zu kühlen).
- Die Vorratsbehälter und die Leitungssysteme für das Trinkwasser sind gegen direkte Sonneneinstrahlung durch geeignete Abdeckungen zu schützen.
- Hygiene der Trinkwasserversorgungsanlage sicherstellen, indem die Reglungen für Materialauswahl, Installation und den Betrieb der Trinkwasserversorgungssystems sowie für Trinkwasserversorgungsbehälter eingehalten werden.
- Wasserleitungen, die keinen ständigen Durchfluss haben, sind vor Inbetriebnahme gründlich zu spülen und zu desinfizieren.
- Eine Stagnation des Trinkwassers in den Wasserleitungen ist zu unterbinden. Ggf. ist für einen ständigen Durchfluss zu sorgen.
- Sollte es keine Wasserleitung zur Veranstaltung geben, müssen Sie Trinkwasser in dafür bestimmten Behältnissen lagern. Hierbei ist zu beachten, dass sie für die Aufbewahrung von Trinkwasser zulässig sind. Verwenden Sie nur saubere Behältnisse!
- Trinkwasser kann durch unsachgemäße technische Infrastruktur verkeimen. Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Kühlung, Verhinderung der Stagnation, regelmäßiger Wasseraustausch, Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik) eine Verkeimung des Trinkwassers und somit eine Gesundheitsgefährdung verhindert wird.
- Die Behältnisse müssen täglich neu befüllt werden und mindestens 1x wöchentlich gereinigt bzw. desinfiziert werden. Achten Sie darauf, dass der Trinkwasservorrat nicht in der Sonne steht.
- Die Wasserversorgungsanlage muss der Trinkwasserverordnung 2001 sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Wenn Schläuche zur Trinkwasserversorgung benutzt werden, ist darauf zu achten, dass die Schläuche hierfür geeignet sind. Die verwendeten Schläuche und Bauteile müssen aus trinkwassergeeignetem, undurchsichtigem Material bestehen und sie dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Zudem sind sie so zu verlegen, dass sie keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.
- Zulässig sind Materialien mit DVGW-Prüfung (z.B. PE-Rohre oder flexible Schläuche mit den Prüfzeichen KTW (Kategorie A) oder DVGW-W 270)
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt
08342 911-623
E-Mail schreibengesundheitsamt@lra-oal.bayern.de