Getränke
Ausschenken von alkoholhaltigen Getränken
Für vorübergehende Veranstaltungen (bis zu 6 Wochen) kann die zuständige Gemeinde eine vorübergehenden Gestattung erteilen. Voraussetzungen für die Erteilung sind:
- ein schriftlicher Antrag
- ein besonderer Anlass
- der rechtzeitige Antrag bei der Gemeinde
Ein besonderer Anlass ist ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer, wie zum Beispiel
- Volks-, Straßen-, Bürger-, Frühlings-, Sommer-, Herbstfeste;
- Schul-, Jugend-, Vereinsfeste;
- Sport-, Open-Air-Veranstaltungen;
- Geschäftseröffnungen;
- Jubiläumsfeiern;
- Wein- und Bierfeste.
Ein besonderer Anlass fehlt, wenn der einzige Zweck in der Gewinnerzielung durch den Verkauf von Getränken und Speisen liegt.
Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden. Die Vorlaufzeit ist notwendig, weil die Gemeinde Zeit zur Bearbeitung benötigt, weitere Stellen beteiligen muss (Polizei, Verbraucherschutz, Jugendschutz) und – zumindest bei größeren Veranstaltungen – vorab noch ein runder Tisch dieser Stellen mit dem Veranstalter sinnvoll ist.
Wichtig: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann die Gemeinde die Gestattung verweigern. Es gibt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gestattung.
Antragsteller ist grundsätzlich der Einzelne, der die gastronomische Leistung erbringt. Denkbar ist auch, dass bei einer Vielzahl von Gewerbetreibenden ein Alleinverantwortlicher, der in allen Belangen weisungsbefugt ist und die Einnahmen erhält, die Gestattung auf sich beantragt. Auch juristische Personen, also z.B. ein Verein (vertreten durch seinen Vorstand), können eine Gestattung beantragen und erhalten.
Auflagen zur Gestattung
Die vorübergehende Gestattung kann gegenüber einer Gaststätte zwar unter „erleichterten Voraussetzungen“ erteilt werden, dennoch sind eine Reihe von Auflagen üblich, u.a. in den Bereichen
- Brandschutz
- Einschenken
- Sanitätsdienst
- Sicherheit und Ordnung
- Toiletten
- Umweltschutz, usw.
Die Gestattung wird für einen bestimmten Ort und für bestimmte Betriebszeiten auf Widerruf erteilt. Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Kosten der Gestattung
Die Gemeinden setzen die Gebühr für eine Gestattung, abhängig vom Arbeitsaufwand, innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens zwischen 30 bis 2000 € fest.
Wichtig: Grenzen beim Ausschank von Alkohol
Bestimmte gastronomische Vermarktungskonzepte, die bereits aus der Namensgebung ersichtlich sein können (z.B.: Veranstaltungen mit Namensgebung „Koma-Party“ oder „Saufen bis zum Umfallen“) und die geeignet sind, den Missbrauch oder den übermäßigen Konsum von Alkohol zu begünstigen, können keinen besonderen Anlass darstellen. Daher kann hier keine Gestattung erteilt werden.
Außerdem ist ein Veranstalter, der – wie es im Gaststättengesetz heißt – „dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet“ unzulässig und kann keine Gestattung erhalten. Dies ist der Fall, wenn er Vermarktungskonzepte einsetzt, bei denen ein Anreiz geschaffen wird, möglichst viele alkoholische Getränke zu konsumieren, z.B. weil diese zu einem gegenüber dem Einzelkauf vergleichsweise niedrigen einmal zu entrichtenden Fixpreis angeboten werden oder nur für kurze Zeit („Flatrate-Parties“, „Happy-Hour“, usw.). Bereits die Werbung für solche Konzepte kann zur Versagung der Gestattung führen.
Außerdem ist es verboten, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, oder das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen, oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
Wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind auch alkoholfreie Getränke anzubieten. Dabei darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein, als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Verstöße können zu Bußgeldern führen und zum Verlust der Zuverlässigkeit, so dass auch künftig eine Gestattung versagt wird.
- Prüfen, ob alkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsichten (über den Selbstkostenpreis, auch wenn Gewinn gespendet werden soll) ausgeschenkt werden sollen
- Prüfen, ob ein besonderer Anlass vorliegt
- Mind. zwei Wochen vor der Veranstaltung einen schriftlichen Antrag auf Gestattung bei der Gemeinde einreichen (je größer die Veranstaltung, desto früher beantragen)
- Sicherstellen, dass Missbrauch oder übermäßiger Konsum von Alkohol nicht begünstigt und beworben werden (Vermarktungskonzept, Namensgebung)
- Sicherstellen, dass keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene ausgegeben werden und dass alkoholfreie Getränke unabhängig von alkoholischen Getränken erworben werden können
- Sicherstellen, dass wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, auch alkoholfreie Getränke angeboten werden und diese nicht teurer sind, als das billigste alkoholische Getränk (Hochrechnung auf einen Liter der betreffenden Getränke)
- Weitere Auflagen zur Gestattung der Gemeinde einhalten
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Marek
Marquardt
08342 911-322
E-Mail schreibenMarek.Marquardt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung ist, desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden.
Trinkwasserversorgungsanlagen
Materialauswahl für das Trinkwasserleitungssystem
- Das verwendete Installationsmaterial (Schläuche, starre Leitungsteile, Armaturen, Verteiler) muss aus trinkwassergeeignetem Material bestehen und darf keine Beschädigungen aufweisen.
- Trinkwassergeeignet sind Materialien, die ein DVGW-Zertifikat (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) erhalten haben bzw. nach den KTW-Empfehlungen des Umweltbundesamtes geprüft sind. Auch bei der Verwendung von starren Leitungssystemen aus verzinkten Stahlrohren, Edelstahl-, Kunststoff- oder Kupferleitungen ist darauf zu achten, dass diese eine entsprechende Kennzeichnung und Zulassung besitzen.
- Schlauchzuleitungen müssen die Prüfzeichen nach KTW (Mindestanforderung: Prüfung nach Kategorie „C“) und DVGW-W 270 oder DVGW VP 549 aufweisen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Nachweis der Trinkwassereignung des Schlauchmaterials, die durch die o. g. Prüfzeichen belegt wird. Die Verwendung der Produkte eines bestimmten Schlauchherstellers wird nicht vorgegeben. Der Einsatz von Schlauchmaterial ohne die o. g. Prüfzeichen ist nicht zulässig.
- Bei Neuanschaffung wird dringend empfohlen, Schlauchmaterial zu erwerben, das mindestens die Anforderungen der KTW-Empfehlungen - Prüfung nach Kategorie „A“ erfüllt.
- Gartenschläuche und -armaturen sowie ähnliche für Trinkwasser ungeeignete/ungeprüfte Materialien dürfen auf keinen Fall in der Trinkwasserinstallation verwendet werden!
- Der Leitungsquerschnitt ist angepasst gering zu dimensionieren, damit ein schneller Durchfluss des Trinkwassers sichergestellt, unnötige Standzeiten und eine mit unerwünschtem Keimwachstum einhergehende Erwärmung des Trinkwassers vermieden werden.
- Abwasserleitung müssen zum Ausschluss von Verwechslungen und zur Vermeidung von Wechseleinsatzmöglichkeiten (Trinkwasserversorgung / Abwasserentsorgung) sowohl optisch als auch anschlusstechnisch unterschiedlich gestaltet sein.
Installation des Trinkwassersystems
- Die gesamte Installation des Leitungssystems einschließlich der Zapfhähne sollte von einer qualifizierten Sanitärfachfirma ausgeführt werden. Die weiterführenden Anschlussteile sind so zu verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen durch Wasserstagnation, Rücksaugen, Rückdrücken an der Entnahmestelle entstehen können. Bei der Verlegung der Leitungen ist zudem darauf zu achten, dass diese vor starker Sonneneinstrahlung, Verschmutzung durch direkten Kontakt mit dem Erdboden sowie Zerstörung durch Vandalismus geschützt sind.
- Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und den Anschlussleitungen muss eine zugelassene und funktionierende Absicherungen (mindestens kontrollierbarer Rückflussverhinderer EA gemäß DIN EN 1717 DIN) eingebaut werden. Die Einbaustelle sollte möglichst nahe am Endverbraucher (Betrieb) liegen. Wird aus einem öffentlichen Trinkwasseranschluss über eine Schlauchleitung gleichzeitig Wasser für einen Gewerbetrieb und für den privaten Bereich (z. B. Wohnwagen) entnommen, so muss ggf. auch die private Zuleitung durch einen kontrollierbaren Rückflussverhinderer EA abgesichert werden.
- Es dürfen nur hygienisch einwandfreie Leitungen, Kupplungsstücke und Anschlussventile verwendet werden. Erforderlichenfalls ist vor Inbetriebnahme dieser Bauteile eine Desinfektion (z.B. mit Chlorlösung) durchzuführen.
- Die Wasserüberleitung zu betriebsfremden Wohnwagen/benachbarten Betrieben ist unzulässig. Nicht genutzte Anschlusskupplungen an Wasserverteilern sind mit Blindstopfen zu verschließen.
Betrieb des Trinkwasserleitungssystems
- Der Anschlussnehmer ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasserinstallation und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) an den einzelnen Zapfstellen verantwortlich. Etwaige Störungen mit einer zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Wasserqualität sind dem Landratsamt Ostallgäu – Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind in Abstimmung mit dem Landratsamt Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und gegebenenfalls entsprechende Untersuchungen einzuleiten.
- Nach Anschluss der Schläuche und Leitungen sind diese bei maximalem Durchfluss mindestens 15 Minuten zu spülen.
- Vor Betriebsbeginn und nach längeren Betriebspausen (über 2 Stunden) sind die Schläuche und Leitungen erneut 5 Minuten zu spülen.
- Eine Stagnation des Trinkwassers in den Wasserleitungen ist zu unterbinden. Ggf. ist für einen ständigen Durchfluss zu sorgen.
- Die Wassertemperatur darf 25°C nicht überschreiten und ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Gleichermaßen sind die oberirdisch verlegten Leitungen, Schläuche, Anschlüsse und Armaturen täglich auf Unversehrtheit und Verschmutzungen zu kontrollieren. Vor und während der Veranstaltung ist den Mitarbeitern des RGU-HU-UHM jederzeit die Entnahme von Wasserproben zum Nachweis/Ausschluss gesundheitsrelevanter Beeinträchtigungen des in den privaten Anschlussleitungen beförderten Trinkwassers zu ermöglichen. Die Kosten der Probenahmen und Untersuchungen sind vom jeweiligen Anschlussnehmer zu tragen.
Trinkwasservorratsbehälter
- Sollte es keine Wasserleitung zur Veranstaltung (z.B. Zeltlager) geben, müssen Sie Trinkwasser in dafür bestimmten Behältnissen lagern.
- Trinkwasservorratsbehälter in Form eingebauter Tanks oder bereitgestellter Kanister müssen ebenfalls aus trinkwassergeeignetem, transparentem (gilt nur für Kunststoffbehälter) Material bestehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Behälter eine weite Öffnung besitzen und einer mechanischen Reinigung gut zugänglich sind. Die Behälter dürfen keine Beschädigungen oder Verschleißmerkmale aufweisen.
- Die Behälter sind regelmäßig gründlich zu reinigen und mit einem hierfür zugelassenen Desinfektionsmittel (z.B. auf Chlorbasis) zu desinfizieren (z.B. zweimal pro Woche). Dabei muss unbedingt die vorgeschriebene Konzentration und die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels eingehalten werden sowie der Behälter mit frischem Trinkwasser nachgespült werden. Keinesfalls dürfen in den Vorratsbehältern Verschmutzungen sichtbar werden.
- Der Wasservorrat ist an die tatsächlich benötigte Wassermenge anzupassen und sollte mehrmals täglich verbraucht sowie entsprechend erneuert werden. Es ist darauf zu achten, dass die Trinkwasserbehälter vor Erwärmung geschützt an dunklen und kühlen Standorten vorgehalten werden.
- Bei der Tankbefüllung über bedarfsweise kurzzeitig eingesetzte Schlauchwege ist das Schlauchmaterial vor dem Befüllen des Tanksystems zu spülen. Bei der Schlauchmaterialauswahl sind die umseitig genannten Anforderungen (Prüfzeichen KTW und DVGW W 270 oder DVGW VP 549) zu beachten. Ein Bodenkontakt der Anschlussstücke des Schlauchsystems ist dabei unbedingt zu vermeiden. Nach dem Füllvorgang ist das Schlauchmaterial vollständig zu entleeren; die Schlauchenden sind vor Verunreinigung zu schützen.
- Die Temperatur des Kaltwassers sollte 8 – 12 °C betragen; eine Temperatur von 17 °C sollte nicht überschritten werden (Höhere Temperaturen des Kaltwassers begünstigen eine Verkeimung. Daher wird empfohlen, das Wasser in den Vorratsbehältern täglich zu erneuern oder durch technische Maßnahmen zu kühlen).
- Die Vorratsbehälter und die Leitungssysteme für das Trinkwasser sind gegen direkte Sonneneinstrahlung durch geeignete Abdeckungen zu schützen.
- Hygiene der Trinkwasserversorgungsanlage sicherstellen, indem die Reglungen für Materialauswahl, Installation und den Betrieb der Trinkwasserversorgungssystems sowie für Trinkwasserversorgungsbehälter eingehalten werden.
- Wasserleitungen, die keinen ständigen Durchfluss haben, sind vor Inbetriebnahme gründlich zu spülen und zu desinfizieren.
- Eine Stagnation des Trinkwassers in den Wasserleitungen ist zu unterbinden. Ggf. ist für einen ständigen Durchfluss zu sorgen.
- Sollte es keine Wasserleitung zur Veranstaltung geben, müssen Sie Trinkwasser in dafür bestimmten Behältnissen lagern. Hierbei ist zu beachten, dass sie für die Aufbewahrung von Trinkwasser zulässig sind. Verwenden Sie nur saubere Behältnisse!
- Trinkwasser kann durch unsachgemäße technische Infrastruktur verkeimen. Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Kühlung, Verhinderung der Stagnation, regelmäßiger Wasseraustausch, Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik) eine Verkeimung des Trinkwassers und somit eine Gesundheitsgefährdung verhindert wird.
- Die Behältnisse müssen täglich neu befüllt werden und mindestens 1x wöchentlich gereinigt bzw. desinfiziert werden. Achten Sie darauf, dass der Trinkwasservorrat nicht in der Sonne steht.
- Die Wasserversorgungsanlage muss der Trinkwasserverordnung 2001 sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Wenn Schläuche zur Trinkwasserversorgung benutzt werden, ist darauf zu achten, dass die Schläuche hierfür geeignet sind. Die verwendeten Schläuche und Bauteile müssen aus trinkwassergeeignetem, undurchsichtigem Material bestehen und sie dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Zudem sind sie so zu verlegen, dass sie keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.
- Zulässig sind Materialien mit DVGW-Prüfung (z.B. PE-Rohre oder flexible Schläuche mit den Prüfzeichen KTW (Kategorie A) oder DVGW-W 270)
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt
08342 911-623
E-Mail schreibengesundheitsamt@lra-oal.bayern.de