Gesundheit
Schutz vor Infektionen
Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, können wenn sie krank sind, leicht eine Vielzahl andere Personen anstecken. Daher finden sich im Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) Tätigkeitsverbote (§ 42 IfSG).
Personen, die
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts
Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig mit Lebensmitteln umgehen benötigen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes, in der bestätigt wird, dass sie
- über die geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen (z.B. Mitteilung an Arbeitgeber bei Krankheit) belehrt wurden und
- nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Belehrung für Ehrenamtliche
Nach der Auffassung des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ tätig.
- Eine Bescheinigung nach IFSG des Gesundheitsamts oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes ist für ehrenamtlich Tätige gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen alle Personen, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen, über die anzuwendenden Hygienemaßnahmen unterrichtet werden. Dies ist in einer Liste zu dokumentieren.
- Die oben genannte Unterrichtung des Personals kann mit Hilfe des „Leitfaden für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln“ erfolgen. Diesen Leitfaden finden Sie unter dem Reiter „Dokumente“.
- Dennoch besteht die Möglichkeit, freiwillig an einer Belehrung im Gesundheitsamt teilzunehmen. Der Vorteil gegenüber dem Merkblatt liegt darin, dass die Mitarbeiter*innen des Gesundheitsamtes auch auf individuelle Fragen eingehen können. Die Teilnahme ist für Ehrenamtliche kostenfrei.
Dauer und Kosten
Die Belehrung im Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde.
Für gewerbsmäßg Tätige fallen folgende Kosten an:
- Einzelbelehrung: 28,00 € pro Person
- Sammelbelehrung: 14,00 € pro Person
- Für ehrenamtlich Tätige ist die Teilnahme an der Belehrung kostenfrei.
- Wenn Sie an einer Sammelbelehrung im Gesundheitsamt teilnehmen möchten, bitten wir um vorherige Anmeldung.
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt
08342 911-623
E-Mail schreibengesundheitsamt@lra-oal.bayern.de
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