Genehmigtes Gebäude
Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Als Veranstalter oder Ausrichter eines Festes haben Sie in jedem Fall für einen „sicheren Veranstaltungsort und eine sichere Räumlichkeit“ zu sorgen. Dabei muss der Brand- und Personenschutz und die Standsicherheit immer gewährleistet sein.
Ob Ihre Veranstaltung auf Grund der Gesetzeslage beim „Staatlichen Bauamt“ im Landratsamt zusätzlich anzeigepflichtig ist, erklären wir Ihnen im Einzelnen in den nachfolgenden Fallbeschreibungen.
Allgemeine Information zur Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht ist abhängig von der Art des Veranstaltungsortes und der dort für das Fest vorgesehenen „Räumlichkeit“, ferner von der Anzahl der Besucher. Ist Ihre Veranstaltung anzeigepflichtig, hat dies beim Staatlichen Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu zu geschehen.
Die Kontaktdaten der Ansprechpartner hierzu finden Sie unten sowie in der Karte der Zuständigkeitsbereiche und dann beim entsprechend zuständigen „Baukontrolleur“.
Eine Anzeigepflicht besteht jedoch nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Hier finden Sie weitere Informationen dazu.
„Nichtöffentlich“ und somit auch nicht anzeigepflichtig ist eine „Vergnügung“, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt und die Veranstaltung nicht öffentlich zugänglich ist.
Dies kann zum Beispiel eine größere Familienfeier, eine Feier nur für Vereinsmitglieder oder eine reine Betriebsversammlung sein. Natürlich ist in diesem Falle der Veranstalter eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Gäste und Helfer zuständig.
Als Anhalt und Hilfe über hierbei durch Sie zu treffenden Maßnahmen können Ihnen die beschriebenen Vorkehrungen in den unten aufgeführten Fallbeispielen dienen.
Und aufgepasst: Auch bei Festen, die zwar nicht anzeigepflichtig, aber öffentlich zugänglich sind, haben Sie als Veranstalter immer eigenverantwortlich für die Sicherheit Ihrer Gäste und Helfer zu sorgen.
Fragen Sie bei uns nach, wenn Sie sich unsicher sind.
Baurechtlich werden sechs verschiedene Szenarien unterschieden. Daraus ergibt sich dann gegebenenfalls die Anzeigepflicht. In den jeweiligen Beiträgen finden Sie genauere Angaben zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen:
- Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl. (z. B. Stadthallen, Sälen in Gaststätten, Schulaulen, Sporthallen etc.)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern. (z. B. in Stadeln, Maschinenhallen oder Werkstätten)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern. (z. B. Feste in Städeln, Maschinenhallen oder Werkstätten etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten >> kleiner << 200 m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Pfarrfesten, Sportplatzfesten, Verkaufsständen etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten mit >> mehr << als 200 m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Bezirksmusikfesten, Vereinsjubiläen, Firmenjubiläen, Almabtrieben etc.)
- Veranstaltungen bei denen Fahrgeschäfte, Hüpfburgen oder Ähnliches (ebenfalls „fliegende Bauten“) aufgebaut werden.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
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E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl (z.B. Stadthalle, Saal in Gaststätte, Schulaula, Sporthalle etc.)
- Genehmigte Besucherzahl beim Eigentümer oder Pächter abfragen oder aus der Genehmigung des Gebäudes entnehmen.
- Die Einhaltung der zugelassenen Besucherzahl und der Bestuhlungspläne sicherstellen.
- Bei mehr als 200 Besuchern klären, ob eine Genehmigung des Gebäudes bzw. der Räumlichkeit nach "Versammlungsstättenverordnung" vorliegt.
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