GEMA
Haftung im Verein bei Veranstaltungen
Regressansprüche bei fehlerhafte Geschäftsführung
Der Vorstand des Vereins ist Geschäftsführungsorgan und dem Verein gegenüber verantwortlich, dass die damit verbundene Tätigkeit ordentlich und gewissenhaft ausgeführt wird. Dazu zählt auch die sorgfältige Organisation einer Veranstaltung und die Einhaltung der dabei u.U. einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Erfüllt er diese Aufgabe schuldhaft nicht oder nur mangelhaft und entsteht dem Verein daraus ein Schaden zum Beispiel in Form von Ersatzansprüchen Dritter, können auf den Vorstand Regressansprüche des Vereins zukommen. Die Verantwortung dem Verein gegenüber aus einer mangelhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben trifft ebenso die übrigen Funktionsträger im Verein, beispielsweise Abteilungs- oder Jugendleiter. Nach dem Gesetz tritt eine Haftung gegenüber dem Verein allerdings nur ein, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Voraussetzung ist, dass diese Haftungsprivilegierung nur dann gilt, wenn die Betroffenen unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als jährlich 840 € erhalten.
Abschluss von Verträgen
Bei der Durchführung von Veranstaltungen werden zudem häufig Verträge, z.B. für Räumlichkeiten, Verköstigung oder technische Ausstattung abgeschlossen, aus denen neben den Rechten, die daraus erworben werden, gleichzeitig Verbindlichkeiten entstehen. Für solche Verbindlichkeiten haftet beim eingetragenen Verein ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen, weil diesem durch die Eintragung eigene Rechtsfähigkeit zukommt und daher nur er Vertragspartner wird. Dies bedeutet, dass weder die Mitglieder noch der Vorstand, der für den Verein als gesetzlicher Vertreter tätig wird, für die Vereinsschulden einstehen müssen. Für den nicht-eingetragenen Verein, dem mangels Eintragung die Rechtsfähigkeit fehlt, gilt als Besonderheit, dass derjenige, der gleich in welcher Funktion für den Verein auftritt und ein Rechtsgeschäft tätigt, neben dem Verein als Handelnder persönlich für die Erfüllung des Vertrags einzustehen hat. Sollte danach der Vertreter selbst für die Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, steht ihm allerdings im Innenverhältnis zum Verein ein Erstattungsanspruch (Aufwendungsersatzanspruch) zu.
Haftung bei Schadensersatzansprüchen
Nach dem Gesetz ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt z.B., wenn bei der Veranstaltung Verkehrssicherungs- oder auch Aufsichtspflichten verletzt werden. Schadensersatzansprüche wären auch denkbar, wenn dem Vertragspartner aus einem vertraglichen Fehlverhalten des Vereins Schäden entstehen. Auch in diesem Fällen haftet, hier gleich ob eingetragener oder nicht-eingetragener Verein, der Verein mit seinem Vereinsvermögen, weil der Gesetzgeber das schadenstiftende Handeln des Vorstands dem Verein wie dessen eigenes Handeln zurechnet. Auch wenn der Vereinsvertreter nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört, hat der Verein grundsätzlich für dessen Handlung einzustehen.
Neben dem Verein haftet für diesen Schaden allerdings auch der Vereinsvertreter persönlich, wenn ihn ein Verschulden trifft. Sollte danach der Geschädigte statt vom Verein vom Vereinsvertreter, unabhängig, ob dieser als Organmitglied oder Vereinsmitglied tätig war, Schadensersatz verlangen, hat dieser nach dem Gesetz dann intern gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Freistellung. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein selbst in Anspruch genommen wird, d.h., der Verein kann im Innenverhältnis beim Vereinsvertreter keinen Regress nehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Organmitglieder unentgeltlich tätig sind oder jedenfalls für ihre Tätigkeit nicht mehr als 840 € jährlich erhalten. Entscheidend für die Haftungsfreistellung ist außerdem, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Versicherungen
Ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen sollte das verbleibende wirtschaftliche Risiko durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden, die sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern deckt. Soweit es eventuelle interne Regressansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführung betrifft, ist dabei auch an eine sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu denken. Ob sich darüber hinaus noch weitere Versicherungen, insbesondere für die konkrete Veranstaltung als erforderlich erweisen, muss für den Einzelfall entschieden werden.
Hinweis
Zu den Grundsätzen der Haftung im Verein insgesamt vergleiche auch Artikel „Haftung Allgemein“ unter Dokumente.
Richard Didyk
Rechtsanwalt
- frühzeitig ein Team bilden, innerhalb dessen die einzelnen Aufgaben verantwortlich festgelegt werden (dies gilt insbesondere im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit)
- sorgfältige Organisation der Veranstaltung und Einhaltung der dabei u.U. einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (Aufgabe des Vereinsvorstandes)
- verbleibendes wirtschaftliches Risiko durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung ausschließen, die sowohl Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern deckt
- gegebenfalls Abschließen einer sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (eventuelle interne Regressansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführung)
- ob weitere Versicherungen, insbesondere für die konkrete Veranstaltung erfoderlich sein können, muss für den Einzelfall entschieden werden
Servicestelle EhrenAmt, Landratsamt Ostallgäu
Koordination der kostenlosen Erstberatung in Fragen zum Vereinsrecht
08342 911-290
E-Mail schreibenehrenamt@ostallgaeu.de
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