Gebäude
Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Zelte größer 75 m2 werden nach der „Richtlinie für fliegende Bauten“ behandelt.
Gebäude, wie Hallen, Scheunen oder ähnliche Gebäude sind ursprünglich meist nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigt. Sie bergen deshalb oft erhöhte Risiken im Hinblick auf den Brand-und Personenschutz.
Diese Örtlichkeiten sind besonders zu betrachten und auf eventuelle Risiken zu überprüfen. Die Risiken sind durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, bei Unsicherheiten sollte auch mit der Feuerwehr Kontakt aufgenommen werden.
Der Veranstalter haftet immer, auch bei privaten Festen, eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Gäste und Helfer.
Abhängig von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher:innen und den „Räumlichkeiten“ sind diese Veranstaltungen beim Bauamt des Landratsamtes anzuzeigen (unbeschadet sonstiger erforderlichen Anzeigen).
Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeiter eines Betriebs oder Gäste einer Familienfeier.
Baurechtlich werden verschiedene Szenarien unterschieden. In den jeweiligen Beiträgen finden Sie genauere Angaben zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen:
- Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl. (z. B. Stadthallen, Sälen in Gaststätten, Schulaulen, Sporthallen etc.)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern. (z. B. in Stadeln, Maschinenhallen oder Werkstätten)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern. (z. B. Feste in Städeln, Maschinenhallen oder Werkstätten etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten mit mehr als 75m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Bezirksmusikfesten, Vereinsjubiläen, Firmenjubiläen, Almabtrieben etc.)
- Veranstaltungen bei denen Fahrgeschäfte, Hüpfburgen oder Ähnliches (ebenfalls „fliegende Bauten“) aufgebaut werden.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-561
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl (z.B. Stadthalle, Saal in Gaststätte, Schulaula, Sporthalle etc.)
- Genehmigte Besucherzahl abfragen oder aus Genehmigung des Gebäudes entnehmen.
- Einhalten der zugelassenen Teilnehmerzahl sicherstellen.
- Bei mehr als 200 Besuchern klären, ob eine Genehmigung des Gebäudes nach der Versammlungsstättenverordnung vorliegt.
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Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)
Bei einer Veranstaltung mit weniger als 200 zu erwartenden Besuchern muss die Veranstaltung nicht beim Landratsamt/ Bauamt angezeigt werden (unbeschadet sonstiger erforderlicher Anzeigen und Genehmigungen).
Hier ist der Veranstalter selbst für die Sicherheit seiner Gäste, Besucher, Helfer und Mitwirkenden verantwortlich, auch bei privaten Festen. Er hat eigenverantwortlich verschiedene Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit gewährleisten und haftet auch dementsprechend dafür.
Die untenstehende Aufgabenliste soll dem Veranstalter und dem Grundstückseigentümer als Hilfe dienen. Sie weist auf die richtige Planung im Vorfeld der Veranstaltung hin und gibt Tipps und Hinweise zum Brand- und Personenschutz, die die Sicherheit der Besucher gewährleisten helfen.
Wichtiger Hinweis: Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann nicht abgeleitet werden, da jede Örtlichkeit andere Kriterien vorweist, die es zu beachten gilt.
- Der Veranstalter ist für die Einhaltung der zulässigen Besucherzahl von maximal 200 Personen verantwortlich.
- Der Veranstalter hat sich zu vergewissern bzw. sicherzustellen, dass die Statik des Gebäudes und aller ggf. vorhandenen Anbauten für die zu erwartende Belastung durch Wind und Wetter und die artfremde Nutzung ausreichend ist. Hierzu sollte am besten ein Statiker hinzugezogen werden.
- Rettungswege müssen vorhanden sein
- Es sind immer mindestens zwei, besser drei Ausgänge erforderlich, die möglichst entgegengesetzt liegen müssen.
- Jeder Ausgang muss min. 2,00 m lichte Türhöhe und min 0,90 m lichte Türbreite aufweisen.
- Die Ausgänge müssen nach außen aufschlagen, unverschlossen und jederzeit erkennbar und benutzbar sein.
- Die Ausgänge müssen verkehrssicher und gefahrlos begehbar sein (z.B. keine Stolperstellen wie Stufen oder Absätze, Rutschsicherheit, etc.).
- Die Räumlichkeiten müssen über geeignete Zu- und Ausgänge ins Freie verfügen.
- Durch Gäste benutzbare Bereiche in nicht ebenerdigen Bereichen (z. B. Emporen oder Obergeschosse), sind grundsätzlich zu vermeiden. Werden diese trotzdem genutzt, müssen sie und deren Zugänge statisch für die zu erwartende Personenanzahl ausgelegt und mit stoßsicheren Geländern versehen sein. Ein zweiter Abgang als Treppe muss immer vorhanden sein.
- Bei Absturzhöhen größer 20cm sind stoßsichere Geländer, Höhe min 1,00 m zu montieren.
- Durch die Bestuhlung dürfen erforderliche Rettungswege ins Freie nicht verstellt werden. Auf ausreichende Gangbreiten ist zu achten (min 0,80m/1,20m, abhängig von den darauf angewiesenen Personen).
- Dekorationen müssen mind. schwerentflammbar, besser nichtbrennbar sein.
- Es dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe (z. B. Heu, Stroh, Verpackungsmaterial) oder Lagergüter (z. B. Kraft-, Schmierstoffe, Düngemittel) im Gebäude gelagert sein,
- Staub und Spinnweben sind innen und außen zu entfernen (wirkt wie Zündschnüre!),
- Elektrische Anlagen und Einrichtungen müssen den einschlägigen Vorschriften (VDE) entsprechen, FI-Schutzschalter sind obligatorisch!
- Geeignete Vorkehrungen bei Stromausfall (Ausfall der Beleuchtung!) sind zu treffen (z.B. batteriegespeiste Notbeleuchtung vorhalten).
- Die Verwendung von offenem Licht (z. b. Kerzen, Fackeln oder offene Feuerstätten) oder von pyrotechnischen Gegenständen ist unzulässig, auch bei privaten Feiern ist das Rauchen in brennbarer Umgebung zu unterlassen.
- Die Aufstellung von geschlossenen Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleistung von 50 KW ist grundsätzlich möglich. Auf ausreichende Abstände zu brennbaren Baustoffen (mind. 40 cm, im Strahlungsbereich 80 cm) und den Schutz der Besucher vor heißen Öfen ist zu achten. Auf eine ordnungsgemäße Zuluft- und Abgasführung ist ebenfalls zu achten. (Vergiftungsgefahr!)
- Bei Verwendung von gasbefeuerten Heizgeräten sind die entsprechenden technischen Richtlinien TRF (Flüssiggas, Erdgas) zu beachten. So ist zB. der Betrieb von sogenannten Heizpilzen laut deren Zulassung innerhalb geschlossener Räumen unzulässig.
- Es sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl (meist 2 Stück) bereitzuhalten, bei Verwendung von Geräten zum Braten, Grillen und Frittieren (Fettbrand!) sind auch Fettbrandlöscher und Löschdecken vorzuhalten.
- Abfallstoffe, Brennstoffrückstände oder ähnliches sind in dichten, nichtbrennbaren Behältern aufzubewahren (keine Foliensäcke oder Kunststofftonnen!). Sie dürfen durch Hitze nicht schmelzen oder zerspringen.
- Die Behälter müssen mit einem Mindestabstand von 50 cm zu brennbaren Stoffen aufgestellt werden und sind nach Veranstaltungsschluss im Freien aufzubewahren.
- Bei einer brennbaren Umgebung (Holzgebäude) ist es aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam, die Feuerwehr mit einer Sicherheitswache anwesend zu haben.
- Feste in Zelten oder der Anbau von Zelten, Überdachungen etc.:
- Wenn das Fest in einem freistehenden Zelt stattfinden soll ist dies bis zu einer Zeltgröße von 74,99 m² so möglich, ohne dass dies angezeigt werden muss.
- Bei Zelten mit einer Grundfläche von 75m² und größer muss dieses Zelt beim Landratsamt angezeigt werden. (siehe hierzu Beitrag zur Aufstellung und Betrieb von Festzelten (fliegende Bauten) ab 75 m² Grundfläche).
- Wenn für das Fest Teile eines fertigen Zeltes (kleiner 75m²) oder selbsthergestellte Zeltanbauten an ein bestehendes Gebäude angebaut werden sollen, hat der Veranstalter selbst dafür zu sorgen, dass diese Anbauten standsicher sind. Ggf. ist es hier ratsam, einen Statiker hinzuzuziehen.
- Ebenso ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen nicht abdeckt.
- Nehmen Sie ggf. auch Kontakt mit der Feuerwehr auf, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
- Wichtig: Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aus dieser Aufstellung nicht abgeleitet werden, da jede Örtlichkeit andere Kriterien vorweist, die es zu beachten gilt.
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