Gebäude
Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten
Als Veranstalter oder Ausrichter eines Festes haben Sie in jedem Fall für einen „sicheren Veranstaltungsort und eine sichere Räumlichkeit“ zu sorgen. Dabei muss der Brand- und Personenschutz und die Standsicherheit immer gewährleistet sein.
Ob Ihre Veranstaltung auf Grund der Gesetzeslage beim „Staatlichen Bauamt“ im Landratsamt zusätzlich anzeigepflichtig ist, erklären wir Ihnen im Einzelnen in den nachfolgenden Fallbeschreibungen.
Allgemeine Information zur Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht ist abhängig von der Art des Veranstaltungsortes und der dort für das Fest vorgesehenen „Räumlichkeit“, ferner von der Anzahl der Besucher. Ist Ihre Veranstaltung anzeigepflichtig, hat dies beim Staatlichen Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu zu geschehen.
Die Kontaktdaten der Ansprechpartner hierzu finden Sie unten sowie in der Karte der Zuständigkeitsbereiche und dann beim entsprechend zuständigen „Baukontrolleur“.
Eine Anzeigepflicht besteht jedoch nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Hier finden Sie weitere Informationen dazu.
„Nichtöffentlich“ und somit auch nicht anzeigepflichtig ist eine „Vergnügung“, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt und die Veranstaltung nicht öffentlich zugänglich ist.
Dies kann zum Beispiel eine größere Familienfeier, eine Feier nur für Vereinsmitglieder oder eine reine Betriebsversammlung sein. Natürlich ist in diesem Falle der Veranstalter eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Gäste und Helfer zuständig.
Als Anhalt und Hilfe über hierbei durch Sie zu treffenden Maßnahmen können Ihnen die beschriebenen Vorkehrungen in den unten aufgeführten Fallbeispielen dienen.
Und aufgepasst: Auch bei Festen, die zwar nicht anzeigepflichtig, aber öffentlich zugänglich sind, haben Sie als Veranstalter immer eigenverantwortlich für die Sicherheit Ihrer Gäste und Helfer zu sorgen.
Fragen Sie bei uns nach, wenn Sie sich unsicher sind.
Baurechtlich werden sechs verschiedene Szenarien unterschieden. Daraus ergibt sich dann gegebenenfalls die Anzeigepflicht. In den jeweiligen Beiträgen finden Sie genauere Angaben zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen:
- Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl. (z. B. Stadthallen, Sälen in Gaststätten, Schulaulen, Sporthallen etc.)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern. (z. B. in Stadeln, Maschinenhallen oder Werkstätten)
- Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern. (z. B. Feste in Städeln, Maschinenhallen oder Werkstätten etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten >> kleiner << 200 m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Pfarrfesten, Sportplatzfesten, Verkaufsständen etc.)
- Veranstaltungen in freistehenden Zelten mit >> mehr << als 200 m² Grundfläche = „fliegenden Bauten“ (z. B. Zelte bei Bezirksmusikfesten, Vereinsjubiläen, Firmenjubiläen, Almabtrieben etc.)
- Veranstaltungen bei denen Fahrgeschäfte, Hüpfburgen oder Ähnliches (ebenfalls „fliegende Bauten“) aufgebaut werden.
Landratsamt
Bauamt
Herr
Stefan
Goßner
08342 911-516
E-Mail schreibenstefan.gossner@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Otto
Kindermann
08342 911-395
E-Mail schreibenotto.kindermann@lra-oal.bayern.de
Landratsamt
Bauamt
Herr
Burak
Mermertas
08342 911-959
E-Mail schreibenburak.mermertas@lra-oal.bayern.de
Veranstaltungen in für diesen Zweck errichteten und dafür genehmigten Gebäuden, mit festgelegter Höchst-Teilnehmerzahl (z.B. Stadthalle, Saal in Gaststätte, Schulaula, Sporthalle etc.)
- Genehmigte Besucherzahl beim Eigentümer oder Pächter abfragen oder aus der Genehmigung des Gebäudes entnehmen.
- Die Einhaltung der zugelassenen Besucherzahl und der Bestuhlungspläne sicherstellen.
- Bei mehr als 200 Besuchern klären, ob eine Genehmigung des Gebäudes bzw. der Räumlichkeit nach "Versammlungsstättenverordnung" vorliegt.
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Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)
Eine Veranstaltung mit sichergestellt weniger als 200 Besuchern muss nicht beim Landratsamt/Staatlichem Bauamt angezeigt werden.
Bei einer solchen Veranstaltung ist der Veranstalter selbst für die Sicherheit seiner Gäste, Besucher, Helfer und Mitwirkenden verantwortlich (wie er dies auch bei nicht öffentlich zugänglichen und deshalb nicht anzeigepflichtigen privaten Festen mit mehr als 200 Besuchern ist).
Die Sicherstellung, dass die zulässige Anzahl von 200 Besuchern nicht überschritten wird, obliegt dem Veranstalter. Dies ist zB. durch eine Einlasskontrolle mit Zählung der eintretenden Personen zu kontrollieren.
Ferner hat er eigenverantwortlich Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit gewährleisten und haftet auch dementsprechend selbst dafür.
Dazu gehört insbesondere, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden, geeignete Notausgänge vorhanden sind, Brandgefahren möglichst vermieden werden, technische Einrichtungen sicher betrieben werden und im Notfall eine geordnete Räumung des Gebäudes möglich ist à sh. Checkliste.
Auch sollte der Veranstalter im Vorfeld klären, ob eine Haftpflichtversicherung besteht oder abgeschlossen werden sollte, die mögliche Schäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung abdeckt.
Ggf. ist auch Kontakt mit der Feuerwehr aufzunehmen, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern. Eventuell kann auch die Bereitstellung einer Brandsicherheitswache erforderlich sein.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer "Checkliste zum sicheren Betrieb bei Festen in Gebäuden mit weniger als 200 Besuchern" unten unter "Dokumente zum Herunterladen".
Diese Checkliste soll dem Veranstalter und auch dem Grundstückseigentümer als Hilfe dienen. Sie weist auf die richtige Planung im Vorfeld der Veranstaltung hin und gibt allgemeine Tipps und Hinweise zum Brand- und Personenschutz, die die Sicherheit der Besucher mit gewährleisten helfen.
Wichtiger Hinweis zur Checkliste: Ein Anspruch auf Vollständigkeit dieser Checkliste kann nicht abgeleitet werden, da jede Örtlichkeit andere Kriterien vorweist, die es zu beachten gilt.Sie ersetzt keine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Je nach Art der Veranstaltung (z.B. Musikveranstaltung, Vereinsfeier, Ausstellung), baulicher Situation des Gebäudes und Zahl der anwesenden Personen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, etwa eine besondere Regelung des Zu- und Abgangs, die Bestellung eines Verantwortlichen für Sicherheit oder die Abstimmung mit Feuerwehr oder Rettungsdienst. Der Veranstalter und der Grundstückseigentümer sind daher gehalten, die örtlichen Gegebenheiten sorgfältig zu prüfen und im Zweifel fachkundigen Rat (z.B. bei Feuerwehr, Brandschutzdienststellen oder auch Fachplanern) einzuholen.
- Der Veranstalter ist für die Einhaltung der zulässigen Besucherzahl von maximal 200 Besuchern verantwortlich.
- Der Veranstalter hat die Sicherheit seiner Gäste, Mitwirkenden und Helfer eigenverantwortlich sicherzustellen.
- Ggf. ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, da im Regelfall die ggf. bestehende Gebäude- oder Haftpflichtversicherung solche Veranstaltungen nicht abdeckt.
- Ggf. ist auch Kontakt mit der Feuerwehr aufzunehmen, um in Absprache mit dieser die Veranstaltung auszurichten und zu sichern.
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