Gebäude für anderen Zweck

Einführung zum Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten

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Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> mehr << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)

Zeitliche Fristen

Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern müssen rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, vom Veranstalter beim Bauamt des Landratsamtes Ostallgäu angezeigt werden.

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Veranstaltungen in ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten und so auch nicht genehmigten Gebäuden, mit >> weniger << als 200 Besuchern (z.B. Stadel, Maschinenhalle oder Werkstatt)

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Öffentliche Vergnügungen - Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und im weitesten Sinn der Unterhaltung dienen

Zeitliche Fristen

Schriftliches Anzeigen der „öffentlichen Vergnügung“ bei der zuständigen Gemeinde spätestens eine Woche vor der Veranstaltung.
Erlaubnis bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Landratsamt frühzeitig vor der Veranstaltung einholen.

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