Cannabis
Nichtraucherschutz
Rauchverbot
In Bayern gilt das „Gesetz zum Schutz der Gesundheit“ (Gesundheitsschutzgesetz, GSG), welches Menschen vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen schützen soll. Das Gesetz beinhaltet ein Rauchverbot in folgenden Einrichtungen
- Öffentlichen Gebäuden (Landtag, Behörden, Gemeinden, Gerichtsgebäude, etc.)
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Schulen, Kinderspielplätze, Kindertageseinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, etc.)
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene (vhs, etc.)
- Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, etc.)
- Heime (Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinne des Heimgesetzes)
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, etc.)
- Sportstätten
- Gaststätten
- Verkehrsflughäfen
Es gibt nur wenige Ausnahmen. Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sport- und Gaststätten gibt es keine Ausnahmen.
Rauchen von Cannabisprodukten
Das Rauchen von Cannabisprodukten ist im Innen- und Außenbereich von Gaststätten – also auch in Biergärten – verboten. Auch das Rauchen von Cannabisprodukten auf dem Gelände von Volksfesten – also in Außengastronomiebereichen, vor und in den Fahrgeschäften, an den Schaustellerbuden und auf den Verkehrsflächen (mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter) – ist verboten.
Die im Gesundheitsschutzgesetz (GSG) geregelten Cannabisrauchverbote gelten nicht nur für das Rauchen, sondern auch für das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten.
Näheres finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention die weiter unten verlinkt ist.
Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Durchsetzung ist der Leiter bzw. der Betreiber der Einrichtung. Bei einer Gaststätte ist das der Gastwirt. Bei einer Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann geahndet werden. Das Gesetz sieht Bußgelder bis zu 1.000 € im Einzelfall vor. Diese können sowohl gegen den Raucher, als auch gegen den Verantwortlichen (z.B. Gastwirt) gerichtet sein. Das Landratsamt wird in angemessener Weise reagieren, d.h. je nach Lage des Einzelfalls mit Beratung, Verwarnung oder mit Bußgeldern.
Fragen zum Nichtraucherschutz bei Veranstaltungen
- Darf in Bier-, Wein- und Festzelten geraucht werden?
Nein, das Gesundheitsschutzgesetz enthält keine Ausnahme für Bier-, Wein- und Festzelte. - Damit Raucher nicht im Regen stehen, soll ein zusätzliches Zelt aufgestellt werden; ist das zulässig?
Nein, Nebenräume für Raucher sind nicht zulässig. Um eine Umgehung des Gesetzes zu vermeiden, ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. In jeder Einrichtung, die den Charakter eines Innenraums hat, ist das Rauchen verboten. Zulässig ist nur ein echter Regen- oder Sonnenschutz. Für Unterstände zum Rauchen gilt, dass diese stets nur einen Wetterschutz bieten dürfen und der Freiluftcharakter ausreichend gewährleistet sein muss. Bei Sonnenschirm oder Sonnensegel ist das gegeben, ebenso in der Regel, wenn in einem Pavillon nur eine oder zwei Wände geschlossen sind. - Darf im Freien, vor dem Festzelt geraucht werden?
Ja, das Verbot gilt grundsätzlich nur für Innenräume. Einzige Ausnahme sind Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Schulen); dort ist auch das Rauchen auf dem Gelände der Einrichtung verboten.
- Einhalten des Rauchverbots in Innenräumen sicherstellen
- Evtl. Raucherbereich im Außenbereich vorsehen, mit Aschenbecher ausstatten und Rücksicht auf Nachbarn nehmen.
Landratsamt Ostallgäu
Gesundheitsamt - Arbeitsgruppe Gesundheitsrecht
Frau
Marlene
Dopfer
08342 911-612
E-Mail schreibenGesundheitsrecht@lra-oal.bayern.de