Aufnahmen
Datenschutz: Bilder und weitere Aufnahmen auf Veranstaltungen
Wurde für die Aufnahmen und deren Verarbeitung die Rechtsgrundlage festgelegt und wird dazu eine Einwilligung der betroffenen Personen benötigt?
Die DS-GVO setzt allgemein voraus, dass der Verein die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten feststellt, diese in der Datenschutzerklärung vermerkt und bei Zugriffsanfragen durch betroffene Personen angibt.
Nach dem Gesetz ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, damit auch von Bildern dem Grunde nach verboten. Rechtmäßig ist sie nur, wenn und soweit für sie eine gesetzliche Berechtigung greift oder der Betroffene eingewilligt hat („Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Beruht die Datenverarbeitung daher auf einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand, bedarf es keiner Einwilligung durch den Betroffenen.
Gesetzliche Erlaubnistatbestände liegen vor für die Datenverarbeitung, die zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder für die eine rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen besteht oder für die es ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten gibt und dem nach Interessensabwägung keine Interessen des Betroffenen, insbesondere des Kindes entgegenstehen.
Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung ist daher nur erforderlich, wenn kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift. In der Vereinspraxis sollte zur Begründung der Rechtmäßigkeit bevorzugt auf die Vertragserfüllung oder die Interessenswahrnehmung abgestellt werden; bei der Einwilligung besteht nämlich die Gefahr, dass sie jederzeit widerrufen werden kann und der Verein dann für die Zukunft keinerlei Daten mehr verarbeiten darf. Früher bereits erteilte Einwilligungen gelten fort, müssen möglicherweise jedoch erneuert werden, wenn sie keinen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthalten. Ist eine Einwilligung erforderlich, ist diese nicht an eine Schriftform gebunden.
Was ist bei der Aufnahme von Bildern und deren Verarbeitung durch den Verein zu beachten?
Die DS-GVO selbst sieht keine ausdrückliche Regelungen für den Umgang mit Fotos oder Filmaufnahmen vor, geht allerdings davon aus, dass jedenfalls die Bildaufnahme einer Einzelperson personenbezogene Daten enthält, unabhängig davon, ob die Aufnahme zusätzlich mit Bildunterschriften versehen wurde. In der Praxis haben sich zwischenzeitlich deutliche Erleichterungen ergeben für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern und sonstigen Aufnahmen, die im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen wie Mitgliederversammlungen, Ehrungen, Sportereignissen, Siegerehrungen, Musikaufnahmen, Umzügen, Schulungen oder Vereinsjubiläen stehen.
Für die Aufnahme, Veröffentlichung und sonstige Verarbeitung von solchen Bildern, auch als Einzelbild, finden zwar die Bestimmungen der DS-GVO Anwendung. Danach ist die Verarbeitung auch von Bildern rechtlich aber dann auch zulässig, wenn sie zur Begründung und Umsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses dient oder aber durch die Interessen des Vereins gerechtfertigt ist, solange diesen Interessen gegenüber nicht die Interessen oder Grundrechte der Betroffenen überwiegen; Letzteres wird bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, sei es als Mitglied, Zuschauer oder Gast, regelmäßig nicht der Fall sein. Auf eine gesonderte Einwilligung ist daher nur noch abzustellen, wenn diese beiden gesetzlichen Rechtsgrundlagen nicht greifen sollten (siehe dazu Muster unter Dokumente).
Bedarf es insoweit überhaupt noch einer Einwilligung, muss diese dann nicht zwingend schriftlich eingeholt werden, ausreichend kann dafür auch eine mündliche Erklärung oder sogar ein schlüssiges Verhalten des Betroffenen sein. Weiterhin dem besonderen Schutz unterliegt jedoch die Verarbeitung von Aufnahmen, auf denen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres abgebildet sind.
Soweit es bei der Bilderverarbeitung die nach der DS-GVO erforderliche Informations- und Auskunftspflicht (Datenschutzerklärung) angeht, kann dieser durch ausdrückliche Hinweise beispielsweise durch mündliche Information zu Beginn einer Veranstaltung nachgekommen werden. Außerdem kann auf die Veröffentlichung einer Datenschutz-Richtlinie zurückgegriffen werden, aber auch auf Hinweise in einer Einladung oder auf Plakaten zu der Vereinsveranstaltung.
- Für die Praxis: Aufnahmen von Bildern und deren Veröffentlichung beispielsweise auf der Homepage des Vereins sind danach auch ohne Einwilligung durch die betroffene Person zulässig, wenn die Bilder im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen wie Mitgliederversammlungen, Ehrungen, Sportereignissen, Siegerehrungen, Vereinsausflügen, Musikaufführungen, Umzügen, Schulungen oder Vereinsjubiläen stehen; dies gilt für Bilder von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an solchen Veranstaltungen des Vereinslebens, unabhängig ob es sich bei der abgebildeten Person um aktive Mitwirkende wie Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder handelt oder passive Teilnehmer wie Zuschauer oder Gäste betroffen sind.
Solange ein Interesse des Vereins an der Verarbeitung von Bildern, auch von Einzelaufnahmen zu bejahen ist, und diesem Interesse nicht überwiegend diejenigen der abgebildeten Person entgegenstehen, können auch Bilder von Kindern ohne vorherige Einwilligung angefertigt und veröffentlicht werden, solange dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder Rechnung getragen wird.
- Für die Praxis: Soweit Vereine lediglich Fotos im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen fertigen wie beispielsweise anlässlich Bambini-Turnieren, Musikaufführungen unter Beteiligung von Kindern oder auch Ausflüge, können diese Fotos auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, obwohl auch Kinder abgebildet sind. Bestehen allerdings Zweifel, sollte die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden.
Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern sollte allerdings wenigstens dann, wenn es um erkennbare Einzelaufnahmen von Kindern geht, vorsorglich auf die Einwilligung durch die Sorgeberechtigten zurückgegriffen werden (siehe dazu Muster unter Dokumente).
Richard Didyk
Rechtsanwalt
Servicestelle EhrenAmt, Landratsamt Ostallgäu
Koordination der kostenlosen Erstberatung in Fragen zum Vereinsrecht
08342 911-290
E-Mail schreibenehrenamt@ostallgaeu.de
Dokumente zum Herunterladen