Abend
Beachten von Sperrzeiten
Zum 01.01.2005 wurde die Sperrzeit in Bayern weitestgehend aufgehoben. Nur noch von 5 bis 6 Uhr ist kraft Gesetz eine Sperrstunde („Putzstunde“) einzuhalten. Die Gemeinden können jedoch aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern. Maximal kann eine Sperrzeit von 19 bis 8 Uhr eingeführt werden.
Die Bayerische Polizei hat festgestellt, dass die alkoholbeeinflussten Gesamtstraftaten zur Nachtzeit (1 bis 6 Uhr) im Zeitraum von 2001 bis 2009 um 70,4 % zugenommen haben; innerhalb dieser Straftaten sind vor allem Rohheitsdelikte (Körperverletzung, u.a.) maßgeblich, die sogar ein Plus von 89,9 % aufweisen. Dieser bayernweite Trend lässt sich auch an den Kriminalitätsstatistiken des Polizeipräsidiums Kempten und den Erfahrungen der örtlichen Polizeidienststellen im Landkreis Ostallgäu nachvollziehen.
- Veranstaltung 14 Tage vorher bei der Gemeinde anmelden, außer es wird ein Antrag auf Gestattung für Alkoholausschank bei der Gemeinde gestellt, denn darin wird auch die Sperrzeit bearbeitet
- Prüfen, ob die Gemeinde die Sperrzeit erweitert
- Überlegen, ob ein festes Ende der Veranstaltung festgelegt wird, um alkoholbeeinflusste Straftaten zu verringern
Landratsamt Ostallgäu
Sicherheit und Ordnung
Herr
Marek
Marquardt
08342 911-322
E-Mail schreibenMarek.Marquardt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Die Veranstaltung sollte zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde gemeldet werden. In den meisten Fällen muss kein eigener Antrag gestellt werden, da die Gemeinde über die Sperrzeit im Rahmen der Gestattung für den Alkoholausschank mitentscheidet.
Lärmschutz
Bei Veranstaltungen - ganz gleich ob sie im Saal oder unter freiem Himmel stattfinden - kommt es leider immer wieder vor, dass sich die Anwohner über Ruhestörung und Lärmbelästigung durch laute Musik, laute Unterhaltungen auf der Straße oder durch an- oder abfahrende Autos beschweren.
Verallgemeinerungsfähige Regelungen, die für jede Veranstaltungsart und jeden Veranstaltungsort in gleicher Weise angewendet werden könnten, gibt es jedoch nicht. Was den Lärmschutz anbelangt, ist jeweils der spezielle Einzelfall zu betrachten und zu prüfen. Besonders kritisch können beispielsweise jene Veranstaltungen sein, bei denen laute Musikdarbietungen in der Nähe von benachbarten Wohnungen vorgesehen sind oder die bis in die Nachtzeit nach 22 Uhr andauern sollen.
Wichtig ist, dass die Vorhabenträger eine eventuelle Lärmproblematik bereits bei der Planung bedenken und - soweit dies erforderlich ist - Maßnahmen zur Minderungen von Lärmimmissionen vorsehen. In schwierigeren Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die Geräuschsituation und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahme durch einen Lärmschutzsachverständigen begutachtet werden. Unter Umständen muss ein Sachverständiger die Lärmschutzmaßnahmen auch im laufenden Veranstaltungsbetrieb überwachen.
Um Lärmschutzkonflikten vorzubeugen, sollten vor allem bei Freiluftveranstaltungen die betroffenen Nachbarn vor dem Beginn über die geplante Veranstaltung in angemessener Form informiert werden. Auch die zuständige Polizeiinspektion sollte vorab Bescheid wissen. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind mit der zuständigen Gemeinde abzustimmen und umzusetzen.
- Lärmschutzaspekte und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase bedenken und mit der Gemeinde abstimmen
- Anwohner mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung in angemessener Form über die Veranstaltung informieren
- Kontakt zur zuständigen Polizeiinspektion eine Woche vor der Veranstaltung suchen und über Veranstaltung informieren
- Vorgaben der Gemeinde zum Lärmschutz beachten und umsetzen
Landratsamt Ostallgäu
Umwelt- und Wasserrecht
Frau
Birgit
Osterried
08342 911-372
E-Mail schreibenumwelt@lra-oal.bayern.de
Zeitliche Fristen
Anwohner mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung in angemessener Form über die Veranstaltung informieren und Kontakt zur zuständigen Polizeiinspektion eine Woche vor der Veranstaltung suchen und über Veranstaltung informieren